Eingestelltes Verfahren nach Paragraph 154 StPO HILFE?!

    • Eingestelltes Verfahren nach Paragraph 154 StPO HILFE?!

      Ich hatte im Mai ein Betrugsfall über eBay Kleinanzeigen. Dort habe ich einen Artikel im Wert von ca. 1000€ bestellt.
      Nun konnte die Person ausfindig gemacht werden aber das Verfahren wurde vorläufig eingestellt wegen Abwesenheit der Person.
      Hat jemand Erfahrungen in so einem Fall? Ich müsste jetzt quasi mit einem Anwalt ein ziviles Mahnverfahren einleiten.
      Meint ihr es wäre sinnvoll? Ein Anwalt erhält Auskunft bei der Staatsanwaltschaft die Privatperson hingegen nicht und ist es üblich, dass diese Personen greifbar werden?
      Der Name ist Alina Kirasirova. Im Forum habe ich bisher nichts gefunden.
    • 154 StPO hat mit "Abwesenheit der Person" nichts zu tun. Der hat damit zu tun, dass andere Verfahren anhängig sind, die im Vergleich zu denem Tatbestad so schwer ins Gewicht fallen, das dein Verfahren im Grunde nichts mehr ändert.

      Griffiges Beispiel: Ein Täter nennt jemand einen Idioten und schraubt anschliessend einam anderen den Kopf ab. Dann fällt die Beleidigung im Vergleich zum Mord nicht mehr ins Gewicht. Und dannn kann die Beleidigung nach 154 StPO eingestellt werden. Ist einer der Nachteile uneres Strafrechtssystems mit Gesamtstrafenbildung. Im elisabethanischen Recht (UK, USA etc.) stellt sich da nur die Frage, ob gleichzeitig oder nacheinander zu verbüßen.

      Was Du meinst ist § 154f StPO. (Was so ein kleiner Buchstabe ausmachen kann... ;) ) Ich schätze mal, die Person hat sich ins unbefreundete Ausland abgeseilt. Beschwerde gegen dein Einstellungsbescheid kannst Du erheben, wird aber wenig bringen. Da hier enie Freiheitsstrafe im Raum steht, kann nicht gem. § 232 StPO in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden.

      Strafrechtlich bleibt also nur, abzuwarten bis die Dame wieder greifbar ist. Zivilrechtlich steht dir die Möglichkeit zu, einen Mahnbescheid zu beantragen, der aber dann vermutlich ebenfalls nicht zugestellt werden kann. Mit dem nicht zugestellten MB hast Du aber die Möglichkeit, den MB zurückzunehmen und die Klage im ordentlichen Erkenntnisverfahren zu erheben. Hier kannst Du dann öffentlich zustellen lassen.

      Ist natürlich die Frage, ob Du das selber hinbekommst, oder ob Du dafür einen Anwalt brauchst. Die Kosten für den nicht zustellbaren MB kommen dann zu den Verzugskosten des Schuldners dazu. Ebenso die Anwaltskosten. Ob der die dann zahlen kann und dir eine titulierte Forderung in den nächsten 30 Jahren was bringt ist nochmal eine andere Sache.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.