@Markus0815
bafin.de/SharedDocs/Veroeffent…ng_210512_57_GwG_N26.html
N26 Bank GmbHAnordnung zur Prävention von Geldwäscheund Terrorismusfinanzierung und Bestellungeines Sonderbeauftragten
Die BaFin hat am 11. Mai 2021 gegenüber der N26 BankGmbH zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, angemessene interneSicherungsmaßnahmen zu ergreifen und AllgemeineSorgfaltspflichten einzuhalten.
Zur Überwachung derAbarbeitung der Anordnung sowie des Standes der Behebung weiterer festgestellter Mängel wurde ein Sonderbeauftragter bestellt.Konkret wird angeordnet, dass die N26 Bank GmbHDefizite sowohl im EDV-Monitoring als auch bei der Identifizierung und Verifizierung von Kunden zu beseitigen hat.Des Weiteren hat die N26 Bank GmbH eine angemessenepersonelle und technisch-organisatorische Ausstattungzur Einhaltung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Diese Maßnahmen müssen jeweilsinnerhalb einer festgelegten Frist umgesetzt werden.Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmenzu überwachen, bestellt die BaFin einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2Kreditwesengesetz. Der Sonderbeauftragte soll der BaFinfortlaufend über den Umsetzungsfortschritt berichten.Die Anordnung ergeht auf Grundlage der § 6 Absatz8 und § 51 Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG). DieVeröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 GwG. ■
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N26 Bank GmbHAnordnung zur Prävention von Geldwäscheund Terrorismusfinanzierung und Bestellungeines Sonderbeauftragten
Die BaFin hat am 11. Mai 2021 gegenüber der N26 BankGmbH zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, angemessene interneSicherungsmaßnahmen zu ergreifen und AllgemeineSorgfaltspflichten einzuhalten.
Zur Überwachung derAbarbeitung der Anordnung sowie des Standes der Behebung weiterer festgestellter Mängel wurde ein Sonderbeauftragter bestellt.Konkret wird angeordnet, dass die N26 Bank GmbHDefizite sowohl im EDV-Monitoring als auch bei der Identifizierung und Verifizierung von Kunden zu beseitigen hat.Des Weiteren hat die N26 Bank GmbH eine angemessenepersonelle und technisch-organisatorische Ausstattungzur Einhaltung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Diese Maßnahmen müssen jeweilsinnerhalb einer festgelegten Frist umgesetzt werden.Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmenzu überwachen, bestellt die BaFin einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2Kreditwesengesetz. Der Sonderbeauftragte soll der BaFinfortlaufend über den Umsetzungsfortschritt berichten.Die Anordnung ergeht auf Grundlage der § 6 Absatz8 und § 51 Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG). DieVeröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 GwG. ■