Schriftliche Bestätigung

    • Schriftliche Bestätigung

      Nach einer Auktion im Internet sollten die Geschäftspartner eine schriftliche Bestätigung per Fax oder Post austauschen.

      Das reine Gebot per E-Mail kann unwirksam sein, weil es zu leicht zu manipulieren ist. Im Streitfall muss der Verkäufer das Gebot des vermeintlichen Käufers beweisen.

      Landgerichts Bonn, Az.: 2 O 472/03