Nach einer Auktion im Internet sollten die Geschäftspartner eine schriftliche Bestätigung per Fax oder Post austauschen.
Das reine Gebot per E-Mail kann unwirksam sein, weil es zu leicht zu manipulieren ist. Im Streitfall muss der Verkäufer das Gebot des vermeintlichen Käufers beweisen.
Landgerichts Bonn, Az.: 2 O 472/03