Anfechtung eines eBay-Angebots wegen Irrtums

    • Anfechtung eines eBay-Angebots wegen Irrtums

      Verkäufe über die Internetplattform eBay können als Versteigerung mit einem anzugebenden Startpreis oder als so genannter Sofort-Kauf zu einem Festpreis erfolgen. Bei der Wahl der Versteigerung wird in der Regel ein erheblich höherer Verkaufserlös als der angegebene Startpreis erzielt. Kann ein Anbieter bei Verwechslung der beiden Verkaufsarten seine Erklärung wegen Irrtums anfechten?

      Nach einem Urteil des Amtsgerichts Stollberg ist dies möglich. Ein Angebot über die Plattform eBay kann wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB wirksam angefochten werden, wenn aufgrund eines Eingabefehlers statt der gewollten Festpreisofferte eine Startpreisofferte eingegeben wurde. Bei einer derart offenkundigen Divergenz von Listenpreis (hier 69 Euro) und Angebotspreis (hier 1 Euro) ist ohne weiteres vom Vorliegen eines Irrtums des Anbieters auszugehen.


      Urteil des AG Stollberg vom 30.03.2006
      3 C 0535/05