Recht für Selbstabholer bei fehlendem Ausschluss

    • Recht für Selbstabholer bei fehlendem Ausschluss

      In seinem Urteil (Aktenzeichen 151 C 624/06) gab das Amtsgericht Koblenz dem Kläger Recht. Im Bestehen des Verkäufers auf den Versand der Fahrradsättel sah es keine Rechtsgrundlage. So habe er zwar auf die Versandkosten hingewiesen, das hieße jedoch nicht, dass damit der Versand als einzige Übergabeoption vereinbart sei.

      Das Gericht entschied, dass der Verkäufer in einem solchen Fall in der Beweispflicht sei. Er müsse im Zweifel nachweisen, dass keine andere Übergabeoption als der Versand der Ware mit dem Käufer vereinbart worden sei. Dies sei zum Beispiel durch eine eindeutige Klausel bei Vertragsschluss möglich, mit anderen Worten durch den Ausschluss der Selbstabholung im Auktionstext.
    • Da ich gerade mit dieser Thematik konfrontiert wurde und dieses wichtige, aber weitgehend unbekannte Urteil verdient, nochmals betont zu werden, füge ich hier einen Link zum Voll-Text ein: Urteil

      In anderen Worten: Wer die Selbstabholung nicht möchte, muß es explizit in der Artikelbeschreibung ausschließen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • In anderen Worten: Wer die Selbstabholung nicht möchte, muß es explizit in der Artikelbeschreibung ausschließen.


      und alle anderen müssen damit klar kommen wenn Selbstabholung doch gewünscht ist und dies auch irgenwie möglich machen :D So ist das eben !
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger