eBay und Gewerbe

    • eBay und Gewerbe

      Hallo durcheinander :)

      Geld verdienen mit eBAY? Hilfe - ich brauche Informationen? Gewerbe

      Eine Tätigkeit gilt dann als gewerblich, wenn sie:

      - selbständig
      - mit Gewinnerzielungsabsicht
      - nachhaltig

      ausgeübt wird. Eine einmalige Auktion "zur Probe" mit einer bestimmten Ware
      ist daher noch nicht anmeldepflichtig. Entscheidet man sich aber diese oder
      weitere Waren regelmässig anzubieten, hat man ein Gewerbe anzumelden - und
      das dann aber auch SOFORT.

      Der Umfang der gewerblichen Tätigkeit ist dabei überhaupt nicht entscheidend!
      Man kann selbstverständlich ein Gewerbe auch nebenberuflich ausüben.

      Wer ein Gewerbe anmelden möchte, macht das bei seiner Gemeinde oder dem Landkreis,
      i. d. R. beim Ordnungsamt. Wenn es ein eigenes Gewerbeamt in der Gemeinde gibt,
      dann natürlich dort.

      Das entsprechende Formular zur Gewerbeanmeldung wird von vielen Gemeinden
      auch bereits online zum Download angeboten.

      Die Anmeldegebühr für ein Gewerbe liegt bei ca. 25,00 EUR bis 30,00 EUR.

      Beginn des Gewerbes ist NICHT der Tag, an dem man offiziell damit wirbt "ab heute
      Ware online bei eBAY anzubieten", sondern der Moment in dem man die ersten Waren
      einkauft, einen Lagerraum mietet oder z. B. neue Hard- bzw. Software für das Gewerbe
      anschafft.

      Eine Gewerbeanmeldung wird automatisch durch die Gemeinde weitergeleitet an z. B.:

      - Industrie- und Handelskammer
      - Gewerbeaufsichtsamt
      - Arbeitsamt
      - Finanzamt

      Diese Behörden melden sich in absehbarer Zeit nach der Gewerbeanmeldung beim
      Gewerbebetreibenden, hier braucht man selbst nicht tätig zu werden.


      ... to be continued ... weitere Informationen folgen ...

      Liebe Grüße
      Melody :]
      Wenn wir nur einen Teil von uns ausleben, was passiert dann mit dem Rest?
      Die Toten Hosen
    • eBAY und Gewerbe ...

      Zitat von Melody
      Entscheidet man sich aber diese oder
      weitere Waren regelmässig anzubieten, hat man ein Gewerbe anzumelden - und
      das dann aber auch SOFORT.

      Das heißt, ich verkaufe meine Sachen regelmäßig - natürlich mit Gewinnerzielungsabsicht - also muß ich ein Gewerbe anmelden?!
      Es sind doch aber alles nur Artikel für meistens unter 10,- EUR. Also reich werde ich durch eBay garantiert nicht ...
      Und dennoch muß ich ein Gewerbe anmelden? Sicher, daß dieses für mich auch zutrifft?
      Meine Seiten im Netz: Revierkicker | Soccerhall Lünen
    • Das heißt, ich verkaufe meine Sachen regelmäßig - natürlich mit Gewinnerzielungsabsicht - also muß ich ein Gewerbe anmelden?!

      @ free.ingo
      Das entscheidende in Deiner Frage ist: meine Sachen.

      Wenn es sich um gelegentliche (auch regelmässige) Verkäufe
      aus dem eigenen Privatbesitz handelt, ist es nicht notwendig
      ein Gewerbe anzumelden.

      Sobald aber im eigenen Haushalt plötzlich 10 neue HP-Drucker,
      oder auch 38 gebrauchte Hartschalenkoffer auftauchen, sollte
      man sich Gedanken über eine Gewerbeanmeldung machen. ;)

      Wenn Du z. B. Deine Modellautos verkaufen möchtest (auch einzeln),
      ist das auch eine Auflösung einer eigenen privaten Sammlung, daher
      -> Kein Gewerbe nötig!

      Es sind doch aber alles nur Artikel für meistens unter 10,- EUR. Also reich werde ich durch eBay garantiert nicht ...


      DAS ist allerdings kein Grund, ein Gewerbe nicht anmelden zu müssen.
      WIEVIEL man an Gewinn erzielt ist NICHT entscheidend, sondern
      DASS man Gewinn erzielen möchte.

      Viele Grüße
      Melody

      PS: Wer Hartschalenkoffer sammelt und eine solche Sammlung auflöst,
      darf diese natürlich auch ohne Gewerbe bei eBAY anbieten. Hier dienen
      die Hartschalenkoffer lediglich als Beispielware.
      Wenn wir nur einen Teil von uns ausleben, was passiert dann mit dem Rest?
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    • Hallo René :)

      leider kann ich zu Deiner Frage, ob Du einen separaten Krankenkassenbeitrag zahlen musst,
      wenn Du neben der hauptberuflichen Tätigkeit ein Gewerbe führst, keine allgemein gültige
      Antwort geben.

      Es gibt verschiedene Faktoren, die hier zu berücksichtigen sind, z. B. der Zeitaufwand für
      die gewerbliche nebenberufliche Tätigkeit.

      Daher rate ich, sich für diese Fragen direkt mit der jeweiligen Krankenkasse in Verbindung
      zu setzen.

      Liebe Grüße
      Melody :]
      Wenn wir nur einen Teil von uns ausleben, was passiert dann mit dem Rest?
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    • Noch eine Frage ...

      Aber wenn ich doch eBay-Verkaufsagent bin, verkaufe ich die in den Auktionen angebotenen Sachen doch auch nicht für mich. Ich biete "Fremden" diesen Service an.

      Muß ich mich beim Verkauf für Dritte selbständig machen? So jedenfalls habe ich das jetzt verstanden. Weil: Ich verkaufe zwar nicht für mich, sondern nur in meinem Namen. Der Verkaufserlös geht nicht an mich, sondern an den Eigentümer der Ware(n). Aber, ich erhalte eine vorab vereinbarte Provision in Höhe von 15% des Verkaufserlöses - also eine Art Vermittlerhonorar.

      Je nach Aufwand und Artikel, könn(t)en da schon etliche Euros zusammenkommen ... Wie sieht es denn in diesem speziellen Fall aus: Selbständig, oder nicht?
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    • Hallo Rene, hallo Melody,

      hinsichtlich des Krankenkassenbeitrages gibt es sehr wohl eine allgemeingültige Antwort. Wer in seiner Hauptbeschäftigung versicherungspflichtiges oder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, für den werden Erträge aus der selbständigen Tätigkeit NICHT mit beiträgen belegt.

      Diese Erträge unterliegen lediglich der Steuerpflicht. Dies bedeutet aber auch, daß negative Erträge mit der Einkommenssteuerschuld aus der Hauptbeschäftigung zu verrechnen sind. Im Regelfall gibt einem das Finanzamt 3 verlustreiche Jahre, danach muß ein positiver Ertrag aus der selbständigen Beschäftigung erzielt werden oder man läuft Gefahr, im Rahmen der Regelungen zur "Liebhaberei" eine rückwirkender Steuerveranlagung im Rahmen einer Schätzung zu bekommen.

      Gruss
      Frank
    • RE: Noch eine Frage ...

      Hallo free.ingo,

      die Selbständigkeit ist nicht das Problem. Problematisch ist es, daß durch die Krankenkasse (!!) darauf erkannt werden kann, daß Du abhängig beschäftigt bist in Deiner Tätigkeit. Dann müsste Dein Auftraggeber Dich RÜCKWIRKEND als Angesteller einstellen und Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

      Hier ein Fachtext dazu:

      Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter,
      wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen
      Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen
      abzuschließen (Abschlussvertreter). Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit
      gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB).

      Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 des § 84 HGB zu sein, ständig damit betraut
      ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen,
      gilt nach § 84 Abs. 2 HGB hingegen als Angestellter (abhängig Beschäftigter).

      -----> Es ist also alles davon abhängig, ob du im wesentlichen (d.h. zu mehr als 50%) deine Tätigkeit frei gestalten und deine Arbeitszeit bestimmen kannst.

      Hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten hast Du eine Gewinnabsicht und unterliegst dem unternehmerischen Risiko, insofern bist du VERPFLICHTET, eine Gewerbeanmeldung abzusetzen. Bitte auch beachten, daß für bestimmte Waren eine SONDERERLAUBNIS für den Handel benötigt wird.

      Ansonsten machst du Dich grds. strafbar. Wenn Du Provisionszahlungen bekommst, wird Dein Auftraggeber die Ausgaben für Dich vermutlich bei sich steuermindernd abziehen. Damit läufst du Gefahr, dem Finanzamt namentlich bekannt zu sein.

      Gruss
      Frank
    • Gewerbe und Krankenversicherung

      Hallo Frank :]

      zu Deinem Beitrag über die Krankenversicherung und eine "allgemeingültige" Information
      würde ich mich freuen, wenn Du mir eine entsprechende Quelle aus den Gesetzestexten
      nennen könntest. Während meines Studiums habe ich z. B. ein Gewerbe betrieben, bei dem
      eine Krankenkasse einen erhöhten Beitrag forderte, eine andere Krankenkasse aber das
      Gewerbe mit dem "Studentenbeitrag" abdeckte.

      Vielen Dank :]
      Melody
      Wenn wir nur einen Teil von uns ausleben, was passiert dann mit dem Rest?
      Die Toten Hosen
    • Gewerbe und Verkaufsagent

      Hallo zusammen :]
      Original von Frank
      die Selbständigkeit ist nicht das Problem. Problematisch ist es, daß durch die Krankenkasse (!!) darauf erkannt werden kann, daß Du abhängig beschäftigt bist in Deiner Tätigkeit. Dann müsste Dein Auftraggeber Dich RÜCKWIRKEND als Angesteller einstellen und Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

      @ Frank
      Wenn ich das richtig verstehe, spielst Du hier auf eine mögliche Scheinselbständigkeit an?
      Da man als eBAY-Verkaufsagent aber eher nicht nur für EINEN Auftraggeber Waren anbietet,
      wird hier wohl schwerlich der Nachweis erbracht werden können. Zusätzlich sind ja typische
      Merkmale unternehmerischen Handelns erkennbar....

      Hier ein Fachtext dazu: Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter,
      wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen
      Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen
      abzuschließen (Abschlussvertreter).

      Der Handelsvertreter arbeitet IMMER als selbständiger Gewerbetreibender FÜR EIN anderes
      UNTERNEHMEN in dessen Auftrag und für dessen Rechnung. Er unterscheidet sich dadurch vom
      Vertragshändler, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär,
      der zwar ebenfalls für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt.

      Der eBAY-Verkaufsagent ist somit (meiner Meinung nach) Kommissionär.


      @ free.ingo
      Der eBAY-Teilnehmer, der als Verkaufsagent regelmässig tätig wird, MUSS ein Gewerbe anmelden.
      Wer sich für den Status "Verkaufsagent" entscheidet, hat in dem Zusammenhang wohl bereits über
      "nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und selbständig" entschieden.

      Die steuerliche Handhabung entscheidet die Art der Gewerbeanmeldung. Im Regelfall arbeitet man
      mit Vorsteuerabzug, und kann sämtliche Aufwendungen steuerlich geltend machen. Der Verdienst wird
      mit dem Einkommen versteuert. (Hier empfiehlt sich übrigens spätestens unbedingt ein Gespräch mit
      einem Steuerberater!!) :)

      Soweit ich weiss, wird bei Kommission für Privatpersonen nur die Kommission und nicht der gesamte
      Umsatz versteuert. Dagegen fällt bei Verkäufen für Firmen auf den gesamten Betrag die Umsatzsteuer
      an. 100%tige Garantie kann ich aber die diese Auskunft nicht geben.

      Okay, soweit erst einmal dazu. (To be continued...)

      Liebe Grüße
      Melody :]
      (die gerade heftig müde ist)
      Wenn wir nur einen Teil von uns ausleben, was passiert dann mit dem Rest?
      Die Toten Hosen
    • RE: Gewerbe und Verkaufsagent

      @melody
      > Wenn ich das richtig verstehe, spielst Du hier auf
      > eine mögliche Scheinselbständigkeit an?
      > Da man als eBAY-Verkaufsagent aber eher nicht
      > nur für EINEN Auftraggeber Waren anbietet,
      > wird hier wohl schwerlich der Nachweis erbracht
      > werden können. Zusätzlich sind ja typische
      > Merkmale unternehmerischen Handelns
      > erkennbar....

      da stimmte ich dir grundsätzlich zu. für eine entscheidung über ein mögliches angestelltenverhältnis ist jedoch die krankenkasse zuständig, hier reicht rechtlich der grundsätzliche anscheinsbeweis aus. hat die kasse erst mal auf versicherungspflicht (angestelltenverhältnis) entschieden, so ist dieser bescheid widerspruchs- und ggf. klagefähig - da geht der spass aber richtig los.

      gruss
      frank
    • Beitragspflicht / Studium

      @melody

      wenn du während deines studiums ein gewerbe betrieben hast, so ist folgendes festzustellen:

      1) du warst offensichtlich pflichtversichert in der krankenversicherung der studenten (ganz geringer betrag?)

      2) du warst daneben selbständig.

      die kasse hatte insofern festzustellen, ob du hauptberuflich selbständig erwerbstätig bist und diese tätigkeit gegenüber deiner studierenden tätigkeit überwiegt. wem dem so war, wärst du als selbständige freiwillig versichert gewesen. bei einem studenten ist jedoch ein sonderfall insofern, als er dann GRUNDSÄTZLICH NICHT überwiegend selbständig tätig ist, wenn die selbständige tätigkeit

      a) dem grunde nach zeitlich befristet ist in ihrer gesamtdauer (z.b. 3 monate) oder
      b) dem grunde nach zeitlich befristet ist in ihrer wöchentlichen dauer (z.b. 19 stunden) oder
      c) überwiegend in der vorlesungsfreien zeit, d.h. abends und in den semesterferien ausgeübt wird. im falle von c) ist die zeitliche inanspruchnahme durch die gewerbliche tätigkeit nicht von bedeutung.

      entscheidet die kasse, daß du nicht überwiegend selbständig tätig ist, bleibt es beim studenbeitrag.

      zu deiner frage hinsichtlich beitragspflicht der erzielten gewerbeeinnahmen während einer versicherungspflichtigen tätigkeit:

      - versicherungspflicht siehe §5 Abs.1 Nr.1 SGB V

      die versicherungspflicht ist immer vorrangig laut sgb (d.h. vorrangig einer freiwilligen versicherung als selbständiger beispielsweise).

      - beitragsbemessung siehe § 226 SGB V, hier der vollständigkeit halber zitiert:

      (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt:
      das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
      der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
      der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
      das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.



      ich hoffe, das reicht soweit? ansonsten kann ich gerne auch noch die rundschreiben der spitzenverbände der gesetzlichen krankenkassen dazu heraussuchen.

      gruss
      frank
    • Hallo zusammen :)

      wenn man eine Frage hat, gibt's immer irgendwo jemanden, der jemand anderem diese oder eine ähnliche
      Frage schon gestellt hat:
      Frage
      Parallel zu einem hauptberuflichen Angestelltenverhältnis wird künftig eine nebenberufliche Tätigkeit (Gewerbeschein) ausgeübt. Kann man über den Arbeitgeber sozialversichert bleiben? Gibt es nebenberufliche Einkommensgrenzen?

      Antwort v. Joachim Schermer
      Zunächst wäre bei Aufnahme Ihrer Beschäftigung als Angestellter zu klären, ob Sie in der Sozialversicherung als Arbeitnehmer oder als Selbständiger anzusehen sind. Um als Arbeitnehmer zu gelten, darf die selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang besteht bei Arbeitnehmern, die mindestens 18 Stunden in der Woche arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2003: 1.190 EUR) beträgt, die widerlegbare Vermutung, dass daneben für eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt. Maßgebend für die Beurteilung ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Für eine verbindliche Klärung des Sachverhaltes sollten Sie sich auf jeden Fall an Ihre Krankenkasse wenden.

      Sofern die Krankenkasse entscheidet, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben, leitet sich Ihr Versicherungsstatus aus Ihrer Beschäftigung ab. In diesem Fall haben Sie aus den Einkünften, die Sie aus Ihrer selbständigen Nebentätigkeit erzielen, grundsätzlich keine zusätzlichen Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Nebentätigkeit für versicherungspflichtig Beschäftigte nur dann eine beitragspflichtige Einnahme, soweit es neben einer Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen) erzielt wird.

      Joachim Schermer ist stellvertretender Leiter der Abteilung Mitgliedschaftsrecht/Rechnungswesen
      beim Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) e.V. und Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. (AEV)



      Viele Grüße :]
      Melody

      Wenn wir nur einen Teil von uns ausleben, was passiert dann mit dem Rest?
      Die Toten Hosen
    • hi melody,

      eine einzelfallentscheidung ist keinesfalls willkürlich - da gebe ich dir vollständig recht! und zudem ist festzustellen, daß es aufgrund der rechtslage nur mit einzelfallentscheidungen geht - und das ist für den einzelnen auch gut so.

      die geschichte mit der fallweisen entscheidung hat lediglich so ein wenig kinderüberraschung dabei ;)

      gruss
      frank
    • Hallo,

      hab mal eine ganz andere Frage zu dem Thema.
      Bisher bin ich ja noch nicht sonderlich aktiv in meiner nebenberuflichen Selbstständigkeit, aber möchte das jetzt verstärkt ausbauen.

      Wenn ich Ware einkaufen möchte, muss ich mich in der Regel registrieren lassen und einen Gewerbeschein vorlegen.
      Es wird eigentlich immer nach dem Firmennamen gefragt. Und da liegt mein Problem.
      Wie darf ich einen Firmennamen wählen?
      Gibt es da was besonderes zu beachten, hinsichtlich Namensrecht, etc.
      Ich meine mal gelesen zu haben, dass bei Kleinunternehmern mit Umsatz >xyz??? der Familienname im Firmenname enthalten sein muss.

      Bin für jeden Tipp dankbar.
      Gruß
      Eric
    • Firmenbezeichnung - Kleingewerbe

      @ flateric und @ alle anderen, die es interessiert :)

      Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen als Unternehmen
      mit ihrem Eigennamen (Vor- und Nachname) auftreten.

      Der Eigenname kann durch eine Bezeichnung ergänzt werden, aus der ein Geschäftszweck hervor
      geht. Auch ein Fantasiebegriff ist möglich - der Eigenname aber ist unverzichtbar.

      Korrekte Unternehmensbezeichnungen sind z. B.:
      • Tim Mustermann
      • Spielzeug@rena Tim Mustermann
      • Tim Mustermann - Spielzeug@rena
      Die Unternehmensbezeichnung muss auf jedem Geschäftspapier stehen, also auf Briefbogen,
      Rechnungen, Lieferscheinen, Preislisten, Bestellscheinen usw. - und natürlich auch auf Angeboten
      und Bestellformularen im Internet.

      Und wenn Tim Mustermann z. B. Büroräume hat, darf er in Leuchtschrift über die Tür "Spielzeug@rena"
      schreiben - an der Tür oder im Bürofenster muss es dann aber ein deutlich sichtbares Schild mit der
      kompletten Bezeichnung bzw. "Inhaber: Tim Mustermann" geben.


      Viele Grüße :]
      Melody
      Wenn wir nur einen Teil von uns ausleben, was passiert dann mit dem Rest?
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    • So und nun bin ich mal dran mit Fragen.Also ich möchte ab jetzt jeden Monat öfters einen Werbeplatz auf meinem forum verkaufen wie hier.Nun ich bin ja nicht volljährig und daher läuft ebay nicht über meinen Namen,aber über den meines Vaters.Nun die Frage.Gilt das als Gewerblich wenn ich jeden Monat diesen Werbeplatz verkaufe?
    • Ich glaube du hast da etwas falsch verstanden Frank.Ich habe diese werbung zum ersten mal rein getan.Die anderen Bewertungen von mir sind alle von Artikeln die ich aus meinem Privat Sortiment verkauft habe.

      Wenn es sich um gelegentliche (auch regelmässige) Verkäufe
      aus dem eigenen Privatbesitz handelt, ist es nicht notwendig
      ein Gewerbe anzumelden.

      Sobald aber im eigenen Haushalt plötzlich 10 neue HP-Drucker,
      oder auch 38 gebrauchte Hartschalenkoffer auftauchen, sollte
      man sich Gedanken über eine Gewerbeanmeldung machen.


      Also ich glaube nicht das meine tätigkeiten bei eBay in irgendeiner Hinsicht Gewerblich sind.Und nur weil man viele Bewertungen als Verkäufer hat,muss es doch nicht heißen das man Gewerblich ist...Oder sehe ich da was falsch?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von farshi ()