Hallo zusammen,
ich möchte einen Artikel verlinken den ich für ziemlich bedeutend erachte:
„Zum Ende des Jahres 2022 soll ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 (sog. DAC 7) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts erlassen werden. Der entsprechende Regierungsentwurf vom 26.08.2022 (Bundestagsdrucksache BT-Drs. 409/22) wurde auf der Internetseite des Bundestages veröffentlicht.
Das Gesetz führt eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen ein, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Die Informationen werden automatisch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) ausgetauscht, in denen die Anbieter nach dem Gesetz als ansässig gelten. Die Meldung soll sowohl im In- als auch im Ausland ansässige Anbieter erfassen.
Durch den auf diese Weise ermöglichten besseren Zugang zu Informationen werden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent. Dies soll die Finanzverwaltungen in die Lage versetzen, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen.
Die seitens der Plattformbetreiber zu meldenden Informationen sollen durch die Plattformbetreiber erhoben und an die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaates übermittelt werden, gegenüber der sie jeweils meldepflichtig ist. Ist ein Plattformbetreiber gegenüber mehreren Behörden meldepflichtig, hat er nur an eine Behörde zu melden und ist gegenüber den anderen Behörden von der Meldepflicht befreit.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Annahme und Weiterleitung der Anbieterinformationen zuständig.
Das BZSt soll die Informationen an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und an die zuständigen deutschen Finanzämter weiterleiten. Darüber hinaus soll es die Informationen aus dem Ausland empfangen und diese dann ebenfalls an die zuständigen deutschen Finanzämter übermitteln.
Die Auswertung der Daten erfolgt in den Finanzämtern bzw. den jeweiligen Steuerbehörden im Ausland.“
Zitat aus:
bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_…ausch/DAC7/dac7_node.html
(Falls das Vollzitat nicht erlaubt ist, werde ich es wieder entfernen. Bitte einen kurzen Hinweis.)
Sollte die Steuer-ID hinterlegt werden müssen, können alle Verkaufsaktivitäten von privaten Verkäufern verknüpft werden.
Wird man für Artikel, für die man bereits bei Anschaffung MwSt. bezahlt hat beim Verkauf nochmals MwSt. bezahlen müssen?
Was lest ihr aus der Veröffentlichung vom Bundeszentralamt für Steuern?
Für Kriminelle würde es scheinbar schwieriger werden.
VG
ich möchte einen Artikel verlinken den ich für ziemlich bedeutend erachte:
„Zum Ende des Jahres 2022 soll ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 (sog. DAC 7) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts erlassen werden. Der entsprechende Regierungsentwurf vom 26.08.2022 (Bundestagsdrucksache BT-Drs. 409/22) wurde auf der Internetseite des Bundestages veröffentlicht.
Das Gesetz führt eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen ein, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Die Informationen werden automatisch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) ausgetauscht, in denen die Anbieter nach dem Gesetz als ansässig gelten. Die Meldung soll sowohl im In- als auch im Ausland ansässige Anbieter erfassen.
Durch den auf diese Weise ermöglichten besseren Zugang zu Informationen werden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent. Dies soll die Finanzverwaltungen in die Lage versetzen, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen.
Die seitens der Plattformbetreiber zu meldenden Informationen sollen durch die Plattformbetreiber erhoben und an die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaates übermittelt werden, gegenüber der sie jeweils meldepflichtig ist. Ist ein Plattformbetreiber gegenüber mehreren Behörden meldepflichtig, hat er nur an eine Behörde zu melden und ist gegenüber den anderen Behörden von der Meldepflicht befreit.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Annahme und Weiterleitung der Anbieterinformationen zuständig.
Das BZSt soll die Informationen an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und an die zuständigen deutschen Finanzämter weiterleiten. Darüber hinaus soll es die Informationen aus dem Ausland empfangen und diese dann ebenfalls an die zuständigen deutschen Finanzämter übermitteln.
Die Auswertung der Daten erfolgt in den Finanzämtern bzw. den jeweiligen Steuerbehörden im Ausland.“
Zitat aus:
bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_…ausch/DAC7/dac7_node.html
(Falls das Vollzitat nicht erlaubt ist, werde ich es wieder entfernen. Bitte einen kurzen Hinweis.)
Sollte die Steuer-ID hinterlegt werden müssen, können alle Verkaufsaktivitäten von privaten Verkäufern verknüpft werden.
Wird man für Artikel, für die man bereits bei Anschaffung MwSt. bezahlt hat beim Verkauf nochmals MwSt. bezahlen müssen?
Was lest ihr aus der Veröffentlichung vom Bundeszentralamt für Steuern?
Für Kriminelle würde es scheinbar schwieriger werden.
VG