Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" gilt nicht !!

    • Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" gilt nicht !!

      Käufer von Gebrauchtwagen können Händler auch dann für Mängel haftbar machen, wenn sie ein "Bastlerfahrzeug" gekauft haben.

      Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Marburg (Az.: 1 C 143/02) weist der ADAC in München hin.

      Die Formulierung "Bastlerfahrzeug" vermindere die Verbraucherrechte auf unzulässige Weise, so die Richter.

      Hintergrund ist die Praxis unseriöser Händler, vergleichsweise hochwertige Fahrzeuge mit Hilfe dieser Formulierung als mangelhaft zu deklarieren.

      Dieser Kniff gibt den Händlern nach ADAC-Angaben bei späteren Streitigkeiten die Möglichkeit, darzulegen, der Käufer sei über die Mängel an dem Fahrzeug informiert gewesen und könne daher keine Rechte geltend machen.

      Mit diesem Kniff wollten die Händler die seit 1. Januar 2002 geltende Regelung umgehen, für Sachmängel an Gebrauchtwagen mindestens ein Jahr gerade zu stehen.
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