Anwendung der Ein-Prozent-Regelung trotz Spritbeteiligung

    • Anwendung der Ein-Prozent-Regelung trotz Spritbeteiligung

      Einem Arbeitnehmer stand für Privatfahrten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, dessen Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt und angesetzt wurde. Wie mit seinem Arbeitgeber vereinbart, zahlte der Nutzer des Wagens den Treibstoff für die Privatfahrten selbst. Das Finanzgericht Münster beließ es trotz der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Spritkosten bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Methode, die nach dem Gesetz ohne Einschränkung anzuwenden ist.


      Urteil des FG Münster vom 16.08.2006
      10 K 3390/04 E
      Pressemitteilung des FG Münster