Keine Erhöhung von Arbeitslosengeld II durch Zins- und Tilgungsraten

    • Keine Erhöhung von Arbeitslosengeld II durch Zins- und Tilgungsraten



      Geringverdiener können bei der Geltendmachung von ergänzendem Arbeitslosengeld II Zins- und Tilgungsraten für ein Auto nicht vom Einkommen abziehen und damit ihren Anspruch erhöhen.

      Diese Belastungen stellen keine mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinn von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II dar. Hilfeempfänger können lediglich eine Entfernungspauschale für Fahrten vom und zum Arbeitsplatz geltend machen.


      Urteil des LSG Hessen vom 27.11.2006
      L 9 AS 213/06 ER
      Handelsblatt vom 24.01.2007