Deutlich untertarifliche Ausbildungsvergütung unzulässig

    • Deutlich untertarifliche Ausbildungsvergütung unzulässig

      Auchwenn ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, darf eine Ausbildungsvergütung im Regelfall die tariflich vorgesehene Vergütung nicht um mehr als 20 Prozent unterschreiten, da sie sonst als unangemessen und damit als gesetzeswidrig anzusehen ist. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sah im Fall einer Krankenpflegeschülerin bei einer Unterschreitung von mehr als 35 Prozent keinen Anlass für eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Damit hat der Arbeitgeber (hier ein Krankenhaus) statt der unangemessenen niedrigen vertraglichen die höhere tarifliche Vergütung zu zahlen.


      Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 07.11.2006
      5 Sa 159/06
      Handelsblatt vom 24.01.2007