Kein Anspruch auf Auslöse bei Übernachtung in Baustellenwohnwagen

    • Kein Anspruch auf Auslöse bei Übernachtung in Baustellenwohnwagen

      DerBundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV 2002) sieht unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatz für Aufwendungen zusätzliche Leistungen vor, wenn der Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen außerhalb des Betriebs eingesetzt wird. Ist die Arbeitsstelle mindestens 50 km vom Betrieb entfernt und beträgt der normale Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als eineinviertel Stunden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Auslösung in Höhe von 34,50 Euro pro Kalendertag und auf Fahrtkostenabgeltung bei Wochenendheimfahrten.

      Das Bundesarbeitsgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Auslösung besteht, wenn der Bauarbeiter für die Anfahrt von seinem Hauptwohnsitz mehr als eineinviertel Stunden benötigt, er jedoch unter der Woche in einem Wohnwagen neben der Großbaustelle lebt. Der Anspruch wurde verneint. Der Hauptwohnsitz ist nicht als Wohnung im Sinne des Tarifvertrags anzusehen, wenn der Arbeitnehmer wegen der weiten Entfernung zwischen der Wohnung und dem Betrieb eine weitere Wohnung für die regelmäßige Übernachtung und Verpflegung während der Woche unterhält. Das kann auch ein Wohnwagen sein.



      Urteil des BAG vom 24.01.2007
      4 AZR 19/06
      Pressemitteilung des BAG
    • RE: Kein Anspruch auf Auslöse bei Übernachtung in Baustellenwohnwagen

      Grade weil ich vom Bau komme, weis ich das so was nie und nimmer gezahlt wird.

      Außer in der Schweiz, da ist die Welt noch in Ordnung. Dort bekommt man einen Mindestlohn als Arbeiter, der eingehalten werden muss.