Kaum online, schon abgemahnt – Fallstricke für Webseitenbetreiber und eBay-Verkäufer

    • RE: Kaum online, schon abgemahnt – Fallstricke für Webseitenbetreiber und eBay-Verkäufer

      Es klingt vielleicht arrogant und anmaßend von mir, aber dieser angebliche Rechtsanwalt hat offenbar nicht ganz verstanden.

      Zitat:

      Erst kürzlich entschied das Kammergericht (Urt. v. 18.07.2006 - 5 W 156/06), daß die Frist zur Geltendmachung des gesetzlichen Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften im Internet nicht wie bis dahin allgemein angenommen 14 Tage, sondern einen Monat beträgt.


      Nein, das ist nicht ganz richtig. Der Anwalt relativiert aber seine Aussage auch im weiteren Text ein wenig.

      1. Es gibt mittlerweile auch genügend Urteile, die gegenteiliger Meinung sind. Die Rechtslage ist umstritten.

      2. Nein, die Einmonats-Frist gilt nicht für Fernabsatzverträge im Internet (also nicht für Online-Shops), sondern lediglich für Auktionshäuser wie ebay. Die Gerichte die dies so sehen, begründen dies damit, daß die Widerrufsbelehrung in einem solchen Fall dem Verbraucher bei Vertragsabschluß nicht in Textform (zB email) vorliegt, sondern erst danach. Dann gilt laut Gesetz die einmonatige Frist. Aber gerade bei Online-Shops liegt diese Textform in der Regel bei Vertragsschluß vor.

      Die Anwälte sind auch nicht das, was sie mal waren.;)
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.