Erwerb von gestohlenen Kunstobjekten

    • Erwerb von gestohlenen Kunstobjekten

      Erwerb von gestohlenen Kunstobjekten ist nicht unbedingt strafbar
      Hamburg (dpa/gms) - Im Internet ersteigerte Gegenstände müssen abgegeben werden, wenn sich herausstellt, dass sie gestohlen wurden. «Nach deutschem Recht kann ein Käufer grundsätzlich nicht Eigentümer werden, wenn der erworbene Gegenstand gestohlen wurde», erklärte Rechtsanwalt Marco Hartmann-Rüppel, Spezialist für Internetauktionen in Hamburg, am 25. April in einem dpa/gms-Gespräch.

      Im Internetauktionshaus eBay sind Medienberichten zufolge angeblich in den vergangenen Tagen gestohlene Kunstobjekte aus irakischen Museen aufgetaucht. Laut Hartmann-Rüppel machen sich Anbieter solcher Kunstobjekte in der Regel wegen Hehlerei strafbar. Der Käufer müsse die Gegenstände nur zurückgeben. «Wenn ich nicht weiß, dass etwas gestohlen ist, kann ich auch nicht strafrechtlich belangt werden», erklärt er. Anders sehe es aus, wenn der Käufer vorsätzlich handle, oder die Hehlerei billigend in Kauf nehme. Das sei der Fall, wenn für den Käufer offensichtlich sein muss, dass er Diebesgut erwirbt. Dann ist schon das Bieten strafbar, so der Anwalt.

      Handelt es sich um bedeutende Kunstgegenstände, hat der Käufer eine Nachforschungspflicht. «Wenn mir jemand einen van Gogh anbietet, muss ich fragen, woher er ihn hat», erklärt Hartmann-Rüppel. Gleiches gelte für Kunstgegenstände aus dem Irak. Biete ein Händler bedeutende Objekte zu Spottpreisen an, sollte der Interessent stutzig werden. Letztendlich gelte vor Gericht die Unschuldsvermutung: «Dem Käufer muss nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich Hehlerware gekauft hat», erklärt der Anwalt. Dennoch warnt der Experte davor, derzeit Kunstgegenstände aus dem Irak zu ersteigern.

      Entdeckt ein Bürger gestohlene Kunstgegenstände in Internetauktionen, ist er zwar nicht verpflichtet seinen Fund zu melden. «Als guter Weltbürger sollte er es aber tun», so Hartmann-Rüppel.
      © dpa - Meldung vom 25.04.2003 16:42 Uhr

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