GEZ-Gebühr für PCs teilweise rechtswidrig

    • Jeder kleine Hinterwaldrichter kann die Gesetze unseres Parlamentes kippen wenn er denn will.


      Na ja, Münster ist ja wahrlich nicht Hinterwald. Im übrigen ist das ein Ergebnis der Gewaltenteilung. Die Judikative ist unabhängig von der Legislative, und das ist auch gut so, sonst hätten wir Zustände wie vor 70 Jahren.

      Das Problem ist - und das wird an anderen Beispielen noch viel deutlicher - das sich die Anzahl der schwammig formulierten Gesetze in letzter Zeit häuft. Dementsprechend gibt es Interpretationsbedarf und das obliegt nun mal den Gerichten.

      Ich finds in diesem Fall gut, weil damit gezeigt wird, was für einen Murks da der Gesetzgeber verzapft hat. Ich habe meinen PC bisher nicht angemeldet, weil ich darüber auch keine Inhalte der öffentlich-rechtlichen nutze. Dafür habe ich meinen PC auch nicht. Auf der anderen Seite ist er lebensnotwendig.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Original von biguhu
      [Ich finds in diesem Fall gut, weil damit gezeigt wird, was für einen Murks da der Gesetzgeber verzapft hat.


      Ja, aber wird sich durch die Gerichtsurteile etwas ändern? sicher nicht. Da wird es nur wieder eine Änderung zur Änderung der Änderung geben und am Ende weiß immer noch keiner, was gehauen und gestochen ist.
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • Und wieder hält ein Gericht, diesmal das VG Braunschweig, die GEZ-Gebühr für PCs für nicht rechtmäßig. Geklagt hatte ein Verein:

      Heise-Bericht

      Urteilsbegründung in PDF-Format

      Wenn ich richtig gezählt habe, steht es damit 4:1 für die GEZ-Gegner. Es wird Zeit, daß sich damit auch höhere Verwaltungsgerichte befassen, damit endlich Rechtssicherheit herrscht.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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    • Wenn man bedenkt, wieviele Leute in einem Haushalt für nur einmal Gebühren "umsonst" fernsehen können!

      Um so ungerechter kommt es einem dann vor, wenn das Kind dann studiert oder beim Bund ist und ein bisschen Geld verdient, noch unter Harz IV, dass dann die gleiche volle Dröhnung fällig ist wie bei der ganzen Großfamilie mit 5 PCs mit 2 Verdienern :rolleyes:
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Und schon wieder ein Urteil contra GEZ-Gebühr für PCs.

      Heise-Bericht

      Geklagt hatte ein EDV-Fachmann aus dem Rheingauort Eltville, der den Computer mit Internetanschluss in der Wohnung hat, ihn aber nur für seine Arbeit nutzt. Für seinen Privathaushalt zahlt er Rundfunk- und Fernsehgebühren. Allein das befreie den Mann im Übrigen von einer Zahlung für den PC, so das Gericht (Az.: 5 E 243/08.WI).


      5:1 :D
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    • Schon GEZahlt?

      Ich glaube es gibt keine Firma oder Unternehmen das ich mehr Hasse als die Idiotische GEZ mit ihren noch Idiotischeren 1, 2, 3, 4 und Kommunalsendern.

      Ich habe in meinem Leben 1x ARD geschaut und es sofort bereut. Auch habe ich von den ganzen Antenne und DVBT Mist nichts. Trotz DVBT Media Laptop und Verstärker Antenne. Wozu soll ich also Vierteljährlich fast 53 oder 54 Euro bezahlen?

      Und jetzt auch noch für den PC Bezahlen? Geht es denen noch so Schlecht? Ich würde halt keine Spritfressende Mercedes E, CLK, SLK, G, M Klassen fahren. Oder VW Phetons und Co/KG. Kein Wunder das die so viel Kohle haben wollen. Das was die im Fernsehen und im Radio bringen kostet doch nicht die Welt. Und das was die da meistens bringen würde ich keinen Cent ausgeben. Wozu wollen die dann noch mehr Geld? Ist das Auto noch zu klein? Brauchen die noch größere Studios? Sind die Frauen der Manager immer noch so hässlich und müssen gepimpt werden? Ich verstehs nich.
      c:\brain> cd\
      c:\> del brain
      Möchten Sie "c:\brain\*" löschen (J/N)? j
      c:\>
    • Das OVG Koblenz macht die Verwirrung nun komplett:

      Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebüh ren zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

      Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwest rundfunks (SWR) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,51 € pro Monat heran. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf. Demgegenüber gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.


      Quelle: [URL=http://www.justiz.rlp.de/justiz/nav/a0b/a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab,10b10a28-2fe1-4021-b9b7-79177fe9e30b,,,aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042]Pressemitteilung des Justizministeriums Rheinland-Pfalz [/URL]

      Heise-Bericht

      Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen, so daß vielleicht noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Schön, daß unsere Gebühren dafür genutzt werden, um sich durch die Instanzen zu klagen. Das wird die Akzeptanz der GEZ sicher noch steigern. ;)
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    • Und meine Meinung noch zur GEZ ohne die rechtlichen Geschichten zu berücksichtigen:

      Die öffentlich rechtlichen sind für jedermann zu empfangen, leider kann man sich dagegen nicht währen, also muss man GEZ zahlen. Das dies im Gegensatz zu früher nun nur noch pro Haushalt und nicht mehr pro Geräte oder Personen erfolgt ist ja schon ein Vorteil. Meiner Meinung nach sollten Arbeitgeber, die auch beruflich beispielsweise im eigenen Büro das Internet nutzen keine zusätzlichen Gebühren zahlen müssen.

      Das die Gebühren aber irgendwie eingetrieben werden müssen ist mir auch nicht fremd und ich stehe dem relativ offen entgegen. Denn immerhin bekommen wir dafür auch eine Leistung. Was ein wenig falsch läuft ist, dass wir diese unter Umständen gar nicht wollen oder nutzen. (Irgendwie erinnert mich das an PP... :D)...

      Man könnte sich nun drüber streiten, ob Bedürftige nun GEZ zahlen müsse oder nicht. Auf der einen Seite darf zB ein Fernseher nicht gepfändet werden (wenn es sich hierbei nicht um ein High Tech Gerät handelt), auf der anderen Seite sind diese minderbemittelten Leute (finanziell) dann wiederrum von der Zahlung nicht oder nur teilweise befreit...wo soll man hier also ansetzen ?

      Andererseits kann sich, wie eingehend beschrieben keiner davon frei sprechen die GEZ zu zahlen, wenn er einen Fernseher oder auch nur ein Radio besitzt. Ob er nun die betroffenen Sender sieht/hört oder nicht, ist völlig egal.

      Leider ist man heute auf diese Medien angewiesen, nicht nur wegen der Bildung, sondern oftmals auch beruflich und auch oder gerade wenn man studiert oder in der Ausbildung ist....Hier sollten aber Unterschiede in der Bezahlung gemacht werden. Man sollte teilweise Befreiung für Schüler, Azubis und Studenten, evt. auch Rentner bewilligen....ich weiß nicht, ob es solch eine Staffelung schon gibt, aber ich meine nicht.

      Ich schaue alle Sender, wir haben PC´s und Radio und ich zahle gerne für die Leistung, die ich erhalte, allerdings muss ich dazu sagen, dass wir arbeiten und das Geld auch zahlen können, was viele scheinbar nicht mehr bewerkstelligen können.....demnach sollten Unterschiede gemacht werden :]
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Nun fällt wieder ein Urteil gegen die GEZ. Geklagt hat ein Gewerbetreibender, der für seinen beruflich genutzten PC Gebühren bezahlen sollte.

      Wie zuvor die Verwaltungsgerichte Koblenz, Münster, Wiesbaden, Berlin und München entschied auch das Verwaltungsgericht Stuttgart zugunsten eines Rundfunkteilnehmers, der sich weigerte, GEZ-Gebühren für seinen beruflich genutzten Internet-PC zu entrichten.

      Die vom Kläger an heise online übermittelte Begründung der Richter ähnelt derjenigen der anderen Verwaltungsgerichte. So sei ein Rechner nicht per se ein Rundfunkempfänger, sondern ein multifunktionales Gerät, das jedenfalls im nicht privaten Bereich nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken diene als dem Rundfunkempfang. Deshalb träfe die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines Internet-fähigen PC zum Rundfunkempfang die Sendeanstalt.


      Bericht: Heise

      Wann setzt der Gesetzgeber diesem Treiben ein Ende?
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    • Original von biguhu
      Wann setzt der Gesetzgeber diesem Treiben ein Ende?


      Das hat er ja quasi versucht mit seiner Neuregelung im Rundfunkstaatsvertrag (oder wie der jetzt auch heißt)
      Nur sieht das Volk und die Richter das schlicht anders :D

      Unsere Richter haben mehr zu sagen als die Gesetzemacher,
      oder die Gesetze sind schlicht schlampig ausgearbeitet - es gibt eben zu viele bestehende Normen zu beachten.
      Selbst beste Staatsjuristen sehen inzwischen nicht mehr durch :lach:
      "Die Sicherheit eines Zahlungsdienstes im Internet, der lediglich mit einem Paßwort geschützt ist, ist grundsätzlich anzuzweifeln."
      (Bundesamt für Informationssicherheit)
      Alles von mir geschriebene ist im Sinne des Grundgesetz Art. 5 (1) verfasst, es ist meine persönliche Meinung.
      suche einen Vorverbraucherschutzbeschützer
    • Ich reihe dann mal das nächste Urteil kommentarlos ein:

      Auch für einen ausschließlich beruflich genutzten Computer mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) heute entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt (Aktenzeichen 7 B 08.2922). Das Gericht ließ laut Mitteilung allerdings Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu


      Quelle: Heise
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    • Und wieder ein Urteil contra GEZ:

      Für gewerblich genutzte Computer werden nicht generell Rundfunkgebühren fällig. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig heute nach einer Klage einer Softwarefirma gegen die Rundfunkgebühr für einen internetfähigen Rechner entschieden [Az. 14 A 243/08]. Internet-Computer seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen, urteilte das Gericht. Am Arbeitsplatz würden diese nicht typischerweise als Rundfunkgeräte eingesetzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt. Wenn sie jedoch als solche genutzt werden, seien auch die Gebühren zu zahlen, hieß es.


      Quelle Heise
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    • Und erneut ein Urteil gegen GEZ und NDR:

      Für einen Computer mit Internetanschluss sind nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig keine Rundfunkgebühren zu zahlen. Der zuständige Richter hob in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20. November (Az.: 4 A 188/09) Gebührenbescheide des NDR auf, nach denen eine Diplomübersetzerin für ihren beruflich genutzten Internet-PC Rundfunkgebühren zahlen sollte – und das, obwohl sie bereits Gebühren für ein Radio an ihrem Arbeitsplatz entrichtete.

      Quelle Heise

      Und hier der Link zum wirklich interessanten vollständigen Urteil: Klick

      Aus der Urteilsbegründung:

      Obgleich die Geräte ohne Weiteres zum Rundfunkempfang hergerichtet werden können, wird hier eine Rundfunkgebührenpflicht verneint, weil diese anderenfalls zu einer bloßen - im Gesetz nicht vorgesehenen - Besitzabgabe werde (VG Berlin, Urt. v. 17. Dezember 2008, a.a.O. unter Hinweis auf OVG Münster, Urt. v. 02. März 2007, 19 A 378/06).

      Diese Ausnahme gilt auch für internetfähige PCs, weil diese multifunktional sind und nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt werden. Nach Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften ist das Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zutrifft. Eine solche Nutzung ist im gewerblichen Bereich auch unüblich, zumal sie mit zusätzlichen Kosten verbunden und mit dem Einsatz zusätzlicher Software verbunden ist, die das gesamte System beeinträchtigen kann und Ressourcen (Auslastung der CPU) kostet. Typischerweise werden PCs im beruflichen Bereich zur Kommunikation und Datenverarbeitung und gerade nicht zur Unterhaltung genutzt; die private Nutzung wird vielmehr regelmäßig vom Arbeitgeber ausdrücklich verboten.


      Ich kenne derartig rechtswidriges Vorgehen des NDR aus eigener Praxis. Allerdings muß man betonen, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
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    • Die mafiöse Körperschaft öffentlichen Rechts (GEZ) ist die eine Sache.

      Bis vor einigen Jahren durften die ÖR-Sender im TV Werbung nur im Vorabendprogramm senden.
      Und auch dagegen wurde mit schöner Regelmäßigkeit verstoßen.
      Die Sportschau wurde Ihnen präsentiert von Krombacher


      Da sind mir die Werbepausen bei den Privatsendern ermöglichten Nebentätigkeiten wie Kaffee (oder sonstiges) holen oder auch die Pipi-Pause lieber.

      Privat: Schlechtes Programm ==> miserable Quoten ==> zurückgehende Werbeeinnahmen (was bis zur "Pleite" gehen kann)
      ÖR: wie vor ohne Pleite, jedoch dann der Ruf nach höheren Gebühren

      Und wer sich die bescheidenen Elendsquartiere der ÖR anschaut, weiß dann auch, wo die Gebühren bleiben.
      Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
      Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.
    • Und erneut hat die GEZ gleich zwei Schlappen hinnehmen müssen: AZ: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI

      Diese Woche hat jetzt das Verwaltungsgericht Gießen gleich in 2 Urteilen entschieden (AZ.: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI), dass Computerbesitzer keine Rundfunkgebühren für ihren Computer bezahlen müssen, wenn sie mit ihrem Gerät erwiesenermaßen kein Fernseh- oder Radioprogramm empfangen. Die Richter des Verwaltungsgerichtes haben damit die Gebührenbescheide des HR (Hessischer Rundfunk) aufgehoben. Die Juristen begründeten ihr Urteil damit, dass im Vergleich zu TV oder Radio der Empfang von Rundfunkprogrammen „nur eine untergeordnete Funktion von Computern darstelle“.

      Alleine der Besitz des Computers lässt nicht darauf schließen, dass der Nutzer damit Fernseh- oder Rundfunksendungen empfängt. Das Gericht erklärte, dass in den beiden zu verhandelnden Fällen erst einmal vom Hessischen Rundfunk nachgewiesen werden müsse, dass auch Fernseh- und Hörfunkprogramme empfangen werden und die Geräte damit gebührenpflichtig seien. Das jedoch sei für die Rundfunkanstalten aufgrund der Vielzahl der Verfahren sehr schwer durchführbar und gelänge nur in größerem Umfang.


      Vollständiger Artikel
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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    • Das lässt ja hoffen, das die GEZ zukünftig wieder nur mehr auf Drohungen setzen wird anstatt ständig vor Gericht gezerrt zu werden und verlieren zu müssen. :lach:

      Früher haben die sich nie so weit aus dem fenster gelehnt und meist nur gedroht, gemahnt und irgendwann aufgegeben, bevor es zu einem Rechtsstreit kam. :O
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    • Nun hat das Bundesverwaltungsgericht dem Hick-Hack ein Ende bereitet. Trotz zahlreicher zuvor anders lautender Urteile, hat es nun die Klagen zweier Anwälte und eines Studenten abgewiesen, die nicht bereit waren, für ihre PCs Rundfunkgebühren zu zahlen.

      Heise schreibt dazu:

      Der 6. Senat des Gerichts hat laut Mitteilung die Revisionen von drei Klägern – zwei Rechtsanwälte und ein Student (Az. BVerwG 6 C 12.09 , 6 C 17.09 und 6 C 21.09) – zurückgewiesen, da es sich bei internetfähigen Computern um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags handele. Für die Gebührenpflicht komme es demnach lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden und nicht, ob damit tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen empfangen würden. Ebenso wenig sei es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.

      Quelle

      Hier die Pressemitteilung des Gerichts:

      Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

      Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind.

      Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen.

      Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.

      Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

      Zwar greift die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die - jedenfalls auch - beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt.

      Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag ebenfalls nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte.

      Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Insoweit wird der Gesetzgeber die Entwicklung zu beobachten haben.

      BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09 - Urteile vom 27. Oktober 2010

      Vorinstanzen:
      BVerwG 6 C 12.09: OVG Koblenz, 7 A 10959/08 - Urteil vom 12. März 2009 - VG Koblenz, 1 K 496/08.KO - Urteil vom 15. Juli 2008 -
      BVerwG 6 C 17.09: OVG Münster, 8 A 732/09 - Urteil vom 26. Mai 2009 - VG Münster 7 K 744/08 - Urteil vom 27. Februar 2009 -
      BVerwG 6 C 21.09: VGH München, 7 B 08.2922 - Urteil vom 19. Mai 2009 - VG Ansbach, AN 5 K 08.00348 - Urteil vom 10. Juli 2008 -


      Eine persönliche Bemerkung dazu: Der eigentliche Skandal ist nicht das Gerichtsurteil, sondern der zugrundeliegende Rundfunkstaatsvertrag. Es ist beschämend, daß in Deutschland Gesetze erlassen werden, die jegliche logische Argumentation ad absurdum führen. Ein PC, Handy und das Internet sind im Konzept nicht entwickelt worden, um Rundfunk zu übertragen. Ihre Aufgaben sind bis heute gänzlich andere. Nach einigen Jahrzehnten kommen nun die Öffentlich-Rechtlichen auf die Idee, einige wenige Inhalte im Internet anzubieten, und dafür Geld zu kassieren. Eine Idee, so genial einfach und perfide, daß es zum Himmel schreit. Ich nutze meinen PC überwiegend beruflich, öffentlich-rechtliches Radio habe ich darüber noch nie gehört und werde dafür auch nicht zahlen. :!:
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      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      Nun hat das Bundesverfassungsgericht

      biguhu schrieb:

      Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat

      Wer hat da nun entschieden ?(

      Der Skandal im deutschen Rechtsraum (und wohl auch anderswo) ist das Recht und Gerechtigkeit sehr weit auseinanderliegen. :thumbdown:
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    • Dann bliebe da ja noch eine innerdeutsche Instanz :thumbsup:
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