PREMIERE gewinnt zivilrechtliche Verfahren gegen Dealer von Hackertools
Das Landgericht Aachen hat am 23. Juni 2003 zwei Dealer von Hackerzubehör zur Zahlung von insgesamt 25.000 Euro Schadensersatz an PREMIERE verurteilt. Die Internetanbieter hatten auf ihren Webseiten unter dem Slogan "kostenlos anschauen, statt viel zu bezahlen" Tools und Anleitungen zum Hacken von Abonnentenfernsehen beworben und teilweise zum kostenpflichtigen Download angeboten. Neben den Schadensersatzzahlungen wurden beide Beklagte auch zur künftigen Unterlassung der Verbreitung und Bewerbung des Hacking-Zubehörs verurteilt. Bei Zuwiderhandlung droht ihnen nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. "Jeder, der auf unsere Kosten mit Digitalpiraterie versucht ein Geschäft zu machen, muss neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch mit empfindlichen Schadensersatzansprüchen unsererseits rechnen", sagt Michael Söllner, Leiter der Abteilung E-Security bei PREMIERE. "Wir schöpfen dafür alle juristischen Möglichkeiten in unserer täglichen Arbeit voll aus."
Für alle operativen Maßnahmen des Abonnentensenders gegen SmartCard- Piraterie hat PREMIERE mit der Abteilung "E-Security" eine eigene Einheit geschaffen. Sie ermittelt eigenständig, unterstützt Polizei und Staatsanwaltschaft bei ihrer Arbeit und erstattet in vielen Fällen Anzeige. Herstellung, Vertrieb und Nutzung gefälschter SmartCards und anderer Umgehungsvorrichtungen erfüllen mehrere Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des neuen Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes (ZKDSG). Die Herstellung von Umgehungsvorrichtungen wird als Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 UWG), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und unerlaubte Herstellung einer Umgehungsvorrichtung (§§ 3, 4 ZKDSG) bestraft. Die Nutzung derartiger Karten ist unter anderem als Computerbetrug nach § 263a StGB, als Leistungserschleichung im Sinne des § 265a StGB sowie als Nutzung gefälschter beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB strafbar. Der Vertrieb wird als Straftat gemäß § 3 ZKDSG sowie als Geldwäsche nach § 261 StGB geahndet. Die appellative Bewerbung von Umgehungsvorrichtungen wird als öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB sanktioniert. Jegliche Absatzförderung für Umgehungsvorrichtungen ist gemäß § 3 Abs. 3 ZKDSG verboten. Das Strafmaß reicht bei diesen Delikten bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, jeder Verstoß löst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zugunsten PREMIERE aus.
Quelle: InfoSat
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