30 Totsünden (Abmahnung eBay) und anderes - unlauterer Wettbewerb

    • 30 Totsünden (Abmahnung eBay) und anderes - unlauterer Wettbewerb

      Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG sind:

      1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines
      Verhaltenskodexes zu gehören;

      2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;

      3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder
      anderen Stelle gebilligt;

      4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene
      geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer
      öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt
      worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung,
      Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;

      5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem
      bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er
      hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage
      sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen
      angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis
      bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die
      Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die
      Angemessenheit nachzuweisen;

      6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem
      bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht,
      stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine
      fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich
      weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen
      dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer
      vertretbaren Zeit zu erbringen;

      7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien
      allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten
      Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen
      geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und
      Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;

      8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der
      die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind,
      wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des
      Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt
      nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber
      aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der
      ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;

      9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;

      10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks,
      gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots
      dar;

      11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu
      Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus
      dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung
      eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);

      12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche
      Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er
      die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung
      nicht in Anspruch nimmt;

      13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder
      Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht
      geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder
      Dienstleistung zu täuschen;

      14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur
      Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder
      hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System
      könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);

      15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft
      aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;

      16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich
      die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;

      17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, derVerbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen
      oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil
      tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen
      Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines
      Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;

      18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten,
      Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;

      19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;

      20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;

      21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“,
      „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen
      sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen
      auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder
      Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung
      unvermeidbar sind;

      22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer
      Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt
      wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;

      23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, er
      Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts,
      Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;

      24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;

      25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte
      Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;

      26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer
      Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr
      zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen
      Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;

      27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner
      vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch
      abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines
      Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis
      dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur
      Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet
      werden;

      28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder,
      selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung
      in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu
      veranlassen;

      29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder
      Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder
      Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach
      den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige
      Ersatzlieferung handelt, und

      30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder
      Dienstleistung nicht abnehme.
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger