Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG sind:
1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines
Verhaltenskodexes zu gehören;
2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder
anderen Stelle gebilligt;
4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene
geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer
öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt
worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung,
Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem
bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er
hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage
sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen
angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis
bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die
Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die
Angemessenheit nachzuweisen;
6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem
bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht,
stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine
fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich
weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen
dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer
vertretbaren Zeit zu erbringen;
7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien
allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten
Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und
Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der
die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind,
wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des
Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt
nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber
aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der
ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks,
gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots
dar;
11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu
Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus
dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung
eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche
Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er
die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung
nicht in Anspruch nimmt;
13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder
Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht
geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder
Dienstleistung zu täuschen;
14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur
Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder
hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System
könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);
15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft
aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich
die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, derVerbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen
oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil
tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen
Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines
Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten,
Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“,
„kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen
sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen
auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder
Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung
unvermeidbar sind;
22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer
Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt
wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, er
Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts,
Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte
Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer
Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr
zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen
Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner
vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch
abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines
Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis
dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur
Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet
werden;
28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder,
selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung
in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu
veranlassen;
29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder
Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder
Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach
den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige
Ersatzlieferung handelt, und
30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder
Dienstleistung nicht abnehme.
1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines
Verhaltenskodexes zu gehören;
2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder
anderen Stelle gebilligt;
4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene
geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer
öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt
worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung,
Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem
bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er
hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage
sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen
angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis
bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die
Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die
Angemessenheit nachzuweisen;
6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem
bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht,
stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine
fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich
weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen
dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer
vertretbaren Zeit zu erbringen;
7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien
allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten
Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und
Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der
die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind,
wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des
Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt
nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber
aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der
ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks,
gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots
dar;
11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu
Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus
dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung
eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche
Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er
die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung
nicht in Anspruch nimmt;
13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder
Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht
geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder
Dienstleistung zu täuschen;
14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur
Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder
hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System
könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);
15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft
aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich
die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, derVerbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen
oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil
tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen
Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines
Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten,
Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“,
„kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen
sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen
auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder
Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung
unvermeidbar sind;
22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer
Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt
wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, er
Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts,
Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte
Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer
Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr
zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen
Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner
vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch
abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines
Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis
dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur
Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet
werden;
28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder,
selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung
in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu
veranlassen;
29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder
Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder
Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach
den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige
Ersatzlieferung handelt, und
30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder
Dienstleistung nicht abnehme.
Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger