Hallo, mir ist aufgefallen, dass viele keine Kenntnis davon haben, wie hoch Anwaltskosten in bestimmten Fällen sind.
Hier mal ein kurzer Weg zur Ermittlung anfallender Anwaltskosten in einfach gelagerten Fällen:
Dank des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) ist die Gebührenspanne entgegen vieler Meinungen klar geregelt.
Grundlage für die Berechnung ist die RVG Tabelle
Hier ist der Betrag exclusive der noch hinzukommenden Umsatzsteuer und der Portokosten zu ersehen.
Man nehme also den Gegenstandswert (links blau aufgeführt), dieser zeigt den Wert auf, um den es in der Sache geht. Beispiel: Kauf eines Computers in Höhe von 300 Euro, Computer nicht erhalten, Gegenstandswert 300 Euro !
Dann ist der Gebührensatz wichtig (oben in rot aufgeführt).
Ich führe hier nun erstmal die wichtigsten Verfahren auf, an deren Gebührensatz man sich dann in der Tabelle bei bestehendem Gegenstandswert orientieren kann:
Manbescheid beantragen: 1,0
Vollstreckungsbescheid beantragen: 0,5
Widerspruch gegen Mahbescheid: 0,5
Gebühr für die Prüfung der Sache: 1,3
Gebühr für ein gerichtliches Verfahren: 1,3
Gebühr für ein gerichtliches Verfahren mit vorheriger Einarbeitung 1,3 + 0,65
Gebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins: 1,2
Gebühr für eine aussergerichtliche Einigung (zB Ratenzahlungsvergleich: 1,5
Gebühr für einen gerichtlichen Vergleich: 1,0
Nun sollte man bedenken, dass diese Gebühren addiert werden, wenn mehrere anfallen. Hier also ein Beispiel:
Käufer hat Artikel in Höhe von 100 Euro bezahlt aber nicht erhalten und entschließt sich, den Verkäufer nun durch Anwalt zur Rückzahlung aufzufordern. Anwalt prüft die Sache und setzt ein vorgerichtliches Mahnschreiben auf. Der Verkäufer reagiert nicht. Nun stellt der RA einen Antrag auf Mahnbescheid. Dieser geht dem Verkäufer zu. Dieser legt Widerspruch ein. Der Käufer beauftragt nun den RA Klage einzureichen. Dies tut er, es kommt zu einem gerichtlichen Verfahren und Termin zur Verhandlung wird anberaumt. RA nimmt Termin war. Wärend der Verhandlung kommt es zu einem Vergleich (die Parteien einigen sich darauf, dass der Käufer den Artikel nicht bekommt und der Verkäufer den Preis in drei Monatsraten zurückzahlt, da er das Geld in dieser Höhe nicht komplett zahlen kann. Die Verhandlung ist beendet.
Rein theoretisch enstehen nun folgenden Kosten:
1,3 Geschäftsgebühr für die Einarbeitung = 32,50
1,0 Gebühr für Antrag auf Mahnbescheid = 25,00
0,65 Verfahrensgebühr für die Klageerhebung (halbiert wegen vorheriger aussergerichtlicher Tätigkeit, sonst 1,3) = 16,25
1,2 Terminsgebühr für Vertretung vor Gericht beim Termin = 30,00
1,0 Gebühr für den gerichtlichen Vergleich = 25,00
+ 1 x Aulagenpauschale für das aussergerichtliche Verfahren = 6,50
+ 1 x Auslagenpauschale für das Mahverfahren = 5,00
+ 1 x Auslagenpauschale für das gerichtliche Verfahren = 14,25
die Auslagenpauschale einfach liegt bei 20% der Gebühre, höchstens aber 20,00 Euro pauschal pro Instanz.
+ 19 % Umsatzsteuer auf alles vorgenannte....
ggf. kommen noch Kopierkosten (in diesem Falle eher unwahrscheinlich) und Reisekosten (ebenfalls unwahrscheinlich) dazu....
Wir wären hier bei ca. 154,50 + UsSt = 183,85 Euro !
Nun muss der Verkäufer weil er verloren hat diese gerichtliche Kosten definitiv tragen, die aussergerichtlichen Kosten, können durch Vergleich ggf. gegeneinander aufgehoben werden, heißt, dass alle aussergerichtlichen Kosten die Parteien selber tragen müssen. Aber wenn in der Klage bereits druch Anwalt aufgeführt und im Vergleich nichts anderes bestimmt, muss der Verkäufer die Kosten insgesamt tragen und auch noch den Betrag zurück zahlen (in drei Raten).
Dieses Beispiel ist zwar ein wenig kompliziert ausgewählt, aber es zeigt eben auf, welche Dimensionen zwischen dem tatsächlichen Gegenstandswert und einem angestrengten Verfahren liegen.
Ich stehe hier bei Bedarf gerne Rede und Antwort für eure Beispiele und errechne euch gerne auch mal evt. entstehende Kosten bei euren Sachen
Hier mal ein kurzer Weg zur Ermittlung anfallender Anwaltskosten in einfach gelagerten Fällen:
Dank des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) ist die Gebührenspanne entgegen vieler Meinungen klar geregelt.
Grundlage für die Berechnung ist die RVG Tabelle
Hier ist der Betrag exclusive der noch hinzukommenden Umsatzsteuer und der Portokosten zu ersehen.
Man nehme also den Gegenstandswert (links blau aufgeführt), dieser zeigt den Wert auf, um den es in der Sache geht. Beispiel: Kauf eines Computers in Höhe von 300 Euro, Computer nicht erhalten, Gegenstandswert 300 Euro !
Dann ist der Gebührensatz wichtig (oben in rot aufgeführt).
Ich führe hier nun erstmal die wichtigsten Verfahren auf, an deren Gebührensatz man sich dann in der Tabelle bei bestehendem Gegenstandswert orientieren kann:
Manbescheid beantragen: 1,0
Vollstreckungsbescheid beantragen: 0,5
Widerspruch gegen Mahbescheid: 0,5
Gebühr für die Prüfung der Sache: 1,3
Gebühr für ein gerichtliches Verfahren: 1,3
Gebühr für ein gerichtliches Verfahren mit vorheriger Einarbeitung 1,3 + 0,65
Gebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins: 1,2
Gebühr für eine aussergerichtliche Einigung (zB Ratenzahlungsvergleich: 1,5
Gebühr für einen gerichtlichen Vergleich: 1,0
Nun sollte man bedenken, dass diese Gebühren addiert werden, wenn mehrere anfallen. Hier also ein Beispiel:
Käufer hat Artikel in Höhe von 100 Euro bezahlt aber nicht erhalten und entschließt sich, den Verkäufer nun durch Anwalt zur Rückzahlung aufzufordern. Anwalt prüft die Sache und setzt ein vorgerichtliches Mahnschreiben auf. Der Verkäufer reagiert nicht. Nun stellt der RA einen Antrag auf Mahnbescheid. Dieser geht dem Verkäufer zu. Dieser legt Widerspruch ein. Der Käufer beauftragt nun den RA Klage einzureichen. Dies tut er, es kommt zu einem gerichtlichen Verfahren und Termin zur Verhandlung wird anberaumt. RA nimmt Termin war. Wärend der Verhandlung kommt es zu einem Vergleich (die Parteien einigen sich darauf, dass der Käufer den Artikel nicht bekommt und der Verkäufer den Preis in drei Monatsraten zurückzahlt, da er das Geld in dieser Höhe nicht komplett zahlen kann. Die Verhandlung ist beendet.
Rein theoretisch enstehen nun folgenden Kosten:
1,3 Geschäftsgebühr für die Einarbeitung = 32,50
1,0 Gebühr für Antrag auf Mahnbescheid = 25,00
0,65 Verfahrensgebühr für die Klageerhebung (halbiert wegen vorheriger aussergerichtlicher Tätigkeit, sonst 1,3) = 16,25
1,2 Terminsgebühr für Vertretung vor Gericht beim Termin = 30,00
1,0 Gebühr für den gerichtlichen Vergleich = 25,00
+ 1 x Aulagenpauschale für das aussergerichtliche Verfahren = 6,50
+ 1 x Auslagenpauschale für das Mahverfahren = 5,00
+ 1 x Auslagenpauschale für das gerichtliche Verfahren = 14,25
die Auslagenpauschale einfach liegt bei 20% der Gebühre, höchstens aber 20,00 Euro pauschal pro Instanz.
+ 19 % Umsatzsteuer auf alles vorgenannte....
ggf. kommen noch Kopierkosten (in diesem Falle eher unwahrscheinlich) und Reisekosten (ebenfalls unwahrscheinlich) dazu....
Wir wären hier bei ca. 154,50 + UsSt = 183,85 Euro !
Nun muss der Verkäufer weil er verloren hat diese gerichtliche Kosten definitiv tragen, die aussergerichtlichen Kosten, können durch Vergleich ggf. gegeneinander aufgehoben werden, heißt, dass alle aussergerichtlichen Kosten die Parteien selber tragen müssen. Aber wenn in der Klage bereits druch Anwalt aufgeführt und im Vergleich nichts anderes bestimmt, muss der Verkäufer die Kosten insgesamt tragen und auch noch den Betrag zurück zahlen (in drei Raten).
Dieses Beispiel ist zwar ein wenig kompliziert ausgewählt, aber es zeigt eben auf, welche Dimensionen zwischen dem tatsächlichen Gegenstandswert und einem angestrengten Verfahren liegen.
Ich stehe hier bei Bedarf gerne Rede und Antwort für eure Beispiele und errechne euch gerne auch mal evt. entstehende Kosten bei euren Sachen

Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger