Richtlinien Käuferschutz versus Verkäuferschutz bei Paypal

    • Richtlinien Käuferschutz versus Verkäuferschutz bei Paypal

      Hallo!
      könnte mal jemand aufwiegeln,und im Detail beleuchten,wie gewichtig der Verkäufer bzw Verkäuferschutz, bei PP überhaupt effektiv "arbeitet"!
      sehe in der Mail einer Sofortzahlung,Verkäuferschutz berechtigt ,im grünen,was heist das jezt für mich im Detail,effektiv das gleiche,wie beim Käufer,dann wohl das selbe in umgekehrter Richtung drin steht,oder gibts auch Szenarien,innerhalb eines Bezahlten Ebay Artikels über PP,wenn er nicht als normale Waren deklariert wurde,wo man nicht zum Verkäuferschutz berechtigt ist?
      weis jezt nicht genau,ob ihr meine Frage verstanden habt,aber mir kommt vor,als ob PP,damit sugeriert,das jeder beider Parteien die gleichen "Rechte" hat,was aber effektiv nicht stimmt!
    • Sandman77 schrieb:

      sehe in der Mail einer Sofortzahlung,Verkäuferschutz berechtigt ,im grünen,was heist das jezt für mich im Detail,



      Das was in der Mail steht, das was in der Auktion angezeigt wird ist gelinde gesagt "heiße Luft". Das dortige Käuferschutzversprechen sagt nur aus, das der VERKÄUFER gewisse (länderspezifische) Voraussetzungen erfüllt um am Käuferschutzprogramm teilzunehmen. Punkt. Ob der Artikel den PP-Richtlinien dafür entspricht sagt das NICHTS aus, ebay überprüft dahingehen überhaupt nichts! Nur in gewissen Kategorien (wie Fahrzeuge, Immobilien) welche von Vorne herein für den PP_Käuferschutz NICHT qualifziert sind (Fahrzeuge,Immobilien), wird auch KEIN Käuferschutzversprechen gemacht (wenn man seine Auto unter "Briefmarken" einstellt, erhält man wahrscheinlich KS in unbegrenzter Höhe..... :P )

      Ausschlaggeben sind ALLEIN die PP-AGB in ihrem sämtlichen Teilen, d.h. Nutzungsbedingung, Käuferschutzrichtlinie und WICHTIG die Nutzungsrichtlinie. Von der Einhaltung hängt es ab, ob man (bei einem ebay-Kauf) den Käuferschutz in unbegrenzter Höhe erhält und bezieht sich auf "Nichtlieferung" und "von der Beschreibung abweichend". Wird gegen eine Bestimmung verstossen, wird ein Käuferschutzantrag als "Sonstiger Online Kauf" behandelt, welcher nur bei "Nichtlieferung" greift und in der Höhe durch die am Verkäufer-Account zur Verfügung stehenden Summe begrenzt. Den Hinweis von PP in den AGB, das man versuchen werde den eventuelle Restbetrag vom Verkäufer blablablabla...., kann man vergessen!

      Und für den Verkäufer ist die Verkäuferschutzrichtlinie binden und/aber zum Teil völlig wertlos. Vor ungerechtfertigten KS-Anträgen wegen Nichtlieferung kann man sich nur durch Einhaltung der Versandrichtlinien in der Verkäuferschutzrichtlinie absichern. Aber (z.B.) gegen eine KK-Chargeback wegen einem "abweichenden Artikel" ist man quasi hilflos - oder wie will man PP beweisen, das der versendete Artikel genau so war wie in der Artikelbeschreibung angegeben?? Verpacken und Versenden wir jetzt immer unter notarieller Aufsicht?? :cursing:
      Der PAYPAL Käufer/Verkäuferschutz ist wie das Sprungtuch bei der Feuerwehr.
      Nur hält die Feuerwehr das Sprungtuch HOCH und bei PAYPAL liegt es am BODEN.
    • Danke!,für den ausführlichen Input,hat mich sehr gefreut,das du dich so in die Tasten gelegt hast:)

      wünschenswert,wäre eine Optipn wo der Verkäufer,gleich Payapl eine Versandbestätigung malen kann,oder diese für PP auf Abruf bei Ebay hinterlegen,sonst muß man immer am Pc sein,um anzuworten verteilt über 45 Tage!
      wenn die also nicht zahlen bei Abweichender Beschreibung,wie meine Erfahrung auch zeigt,ist das Versprechen,käuferschutz in unbegrenzter Höhe eine Farce!
      würden die also zahlen,und das Gerät geht bei transport ins Ausland kaputt oder was auch immer,wäre es ja sehr unfähr,dem Verkäufer,die ganzen teuren Portokosten,auch noch abzuziehen!
      seblst dann wenn er für die Ware selbst als Käufer wegen Beweismangel nix bekommt!
      würde der Verkäufer in gewissen einzelfällen um die Portokosten geprellt werden,dann habe ich gesehen gibts im laufenden Käuferschutz verfahren die Option,das man eine 50/50 Regelung macht,und nur ein Teilbetrag,nach Eigenermessen je nach Art des Falles dem Käufer freiwillig retour sendet,das gabs früher nicht,was haltet ihr davon?