Wie wird die Höhe des Streitwertes korrekt ermittelt?

    • Wie wird die Höhe des Streitwertes korrekt ermittelt?

      Hallo,

      ich habe leider ein Problem.

      Zum Sachverhalt:

      Ich habe vor Monaten eine Abmahnung einer Rechtsanwaltskanzlei erhalten und einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt. Der Streitwert war von der gegnerischen Partei mit 50.000,-- Euro angegeben worden. Es ging um den Verkauf eines T-Shirts, welches ich bei eBay verkauft hatte. Es wurde unterstellt, ich hätte ein Fake verkauft bzw. hätte gegen das Urheberrecht verstoßen. Ein Beweis wurde jedoch von der gegnerischen Partei nicht erbracht.

      Es handelte sich allerdings um ein originales T-Shirt und keine Fälschung. Da ich das Shirt schon ein Jahr hatte, aber nicht getragen habe, hatte ich es in einer Auktion verkauft.

      Die Echtheit kann ich leider nicht mehr durch einen Kassenbon beweisen - wer hebt denn schon Quittungen so lange auf?

      Der Rechtsanwalt hat damals an die gegnerische Partei eine Unterlassungserklärung formuliert. Er hat mir nun seine Abschlussrechnung gesandt.
      Hierin hat er den Streitwert mit 7.500,-- Euro beziffert und verlangt nun für seine Tätigkeit 661,-- Euro.

      Nun meine Frage:

      Wie wird der Streitwert korrekt ermittelt? Hat der Anwalt mit seiner Forderung in dieser Höhe recht und muss ich wirklich 661,-- Euro an ihn zahlen?
      Das T-Shirt hatte einen Neuwert von 130,00 Euro.

      Falls man bei "Frag- einen-Anwalt.de" diese Frage stellt, mit welchen Kosten muss man für die Auskunft rechnen?

      Ich würde mich freuen, wenn jemand meine Fragen beantworten könnte, der sich mit der Materie auskennt.
      Andererseit freue ich mich natürlich auch über Eure Tipps.

      Herzlichen Dank erst einmal, dass ich hier diese Frage stellen darf,
      in der Hoffnung auf Auskunft.

      zest-for-life
    • Warum fragst Du nicht einfach mal Deinen Anwalt, wie er auf die 7500,- Euro kommt? Vielleicht kannst Du mithilfe dieser Auskunft dann die Rechtmässigkeit der Forderung nachvollziehen ...
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      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)

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    • Mit einem Streitwert von 7500 Euro bist du sogar noch recht gut bedient. Ich gibt eine Menge Anwälte, die den Streitwert deutlich Höher ansetzen bzw. den Streitwert der Gegenpartei übernehmen. Bei der Ermittlung des Streitwertes kommt es nicht auf den tatsächlichen Wert des T-Shirts an, sondern kann frei gewählt werden. Insbesondere bei Verstößen gegen das Urheberrecht sind die Streitwerte meist sehr hoch angesiedelt. Einen Streitwert von 50000 Euro ist da nichts Ungewöhnliches.

      Bei Frag einen Anwalt findest du, mit etwas Glück, einen Anwalt der mit einem Einsatz von 30 Euro zufrieden ist. Realistischer ist jedoch ein Einsatz von 50 bis 80 Euro.

      Warum hattest du eine Unterlassungserklärung durch deinen Anwalt abgeben lassen, wenn das T-Shirt kein Fake war ?

      Durch Abgabe der Unterlassungserklärung wird die Gegenseite in Kürze auch noch an dich ran treten und kassieren wollen.

      Im übrigen hättest du vorab mit deinem Anwalt auch eine Vergütung aushandeln können. Das sollte man eigentlich immer machen.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Hallo Manni,

      gem. dem § 14 MarkenG steht einem Markeninhaber ein ausschließliches
      Recht an der Benutzung der Marke zu. Dies hat zufolge, dass kein
      Händler ohne Zustimmung diese Marke verkaufen darf.

      Das Erschöpfungsrecht ist in § 24 Abs. 1 MarkenG und § 17 Abs. 2 UrhG
      geregelt. D. h., den Rechtsinhabern steht nur das Erstverbreitungsrecht
      zu. Ein Käufer eines solchen Artikeln hat somit durchaus das Recht,
      einen vom ihm erworbenen Artikel weiter zu veräußern.

      Die Unterlassungerklärung wurde abgegeben, da es sich bei mir nicht um
      einen Händler handelt, sondern um einen privaten Anbieter, der diesen
      Artikel auch nur einmal verkauft hat.

      Wäre die Unterlassungserkärung nicht abgegeben worden, hätte die Kanzlei die Angelegenheit
      innerhalb von ein 3 Tagen an das Gericht weitergeleitet. Dies wurde durch die abgegebene Erklärung verhindert.
      Diese Erklärung wurde frei formuliert und dem Sachverhalt angepasst.
      Keineswegs habe ich die Erklärung unterzeichnet, die von der
      Anwaltskanzlei beigelegt und gefordert wurde.

      Einen Termin bei meinem Anwalt habe ich übrigens. Ich werde mich mal nach der Ermittlung der Höhe des Streitwertes erkundigen.

      Es ist übrigens ein Fall bekannt, in dem der Anbieter eines Artikels genau wie ich angeschrieben wurde und es sich auch um ein Original handelt. Der Anbieter hat darauf die Anwaltsgemeinschaft verklagt und ich bin gespannt auf das Urteil des Gerichts.

      Liebe Grüße

      zest-for-life
    • Wäre die Unterlassungserkärung nicht abgegeben worden, hätte die Kanzlei die Angelegenheit
      innerhalb von ein 3 Tagen an das Gericht weitergeleitet.


      Und? Es handelte sich doch um ein Original. Dem Hersteller wäre somit der Beweis der Fälschung nicht gelungen und die Kosten des Verfahrens wären von ihm zu tragen gewesen sein. So hast du dich unnötig auf einen juristischen Knebelvertrag eingelassen. In meinen Augen war das absolut unnötig und wie man sieht auch noch mit hohen Kosten verbunden.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Hallo biguhu,

      glücklicherweise hab ich bislang - außer bei meiner Scheidung - noch nie einen Anwalt benötigt. Daher war ich auch gutgläubig und dachte, was mein jetziger Anwalt alles richtig machen würde, da er auch Speziallist für Internet-Recht ist.

      Wahrscheinlich ist alles dumm gelaufen. Die Fristsetzung der gegnerischen Kanzlei betrug 3 Tage und deshalb war ich geschockt ?( und ratlos.

      Grüße

      zest-for-life
    • handelt es sich hier um ein Ed-Hardy Shirt ? (nur so ein Verdacht)..... ;(

      Hier mal ein Urteil des AG Frankfurt in einer ähnlichen Sache wie deiner (falls es sich hier um ein solches Shirt handelt):
      “Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von
      50.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden [s. auch LG Frankfurt am
      Main, Beschl. v, 23.11.2007, Az. 2-18 0 427/07]. Maßgeblich ist das
      Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm
      zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy ist weltweit bekannt und
      hat auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen.”
      Urteil

      weiter habe ich das gefunden:
      Das AG Frankfurt a. M. (Urt. v. 11.04.2008 -
      Az.: 31 C 2456/07 - 16) hatte darüber zu entscheiden, in welcher Höhe Abmahnkosten bei Ed Hardy-Plagiaten anfallen.



      Nach Ansicht der Frankfurter Richter
      kommt der Kläger, der seinen Anspruch auf Plagiate stützt, bereits dann
      seiner Beweislast nach, wenn er darlegt, dass ein Produkt in dieser
      Ausgestaltung gar nicht offiziell hergestellt wird. Es obliegt dann dem
      Beklagten darzulegen, warum es sich bei den beanstandeten Waren um
      Originale handelt.



      “Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden”

      folglich hat nicht die Gegenseite sondern Du zu belegen, dass es sich hierbei um ein Original handelte.

      Nun mal zum Streitwert....wie bereits häufig zu lesen ist, liegt der Streitwert bei Abmahnungen wie in deinem Falle i.d.R. bei 50.000,00 Euro, da waren wir ja schon. Dein Anwalt hat nun dafür gesorgt, dass dieser Streitwert nochmals erheblich gemindert wird. Fraglich wäre hier allenfalls, ob es Sinn ergeben hätte, ein Gutachten erstellen zu lassen, welches deinerseits belegt, dass das Shirt original ist. Wenn Du also sowieso bereits einen Anwalt mit dieser Sache beauftragt hast, wie ich hier lese, dann frage ich mich, warum Du da nicht nochmal nachhakst....eine weitere Beratung innerhalb des Verfahren erhöht den Streitwert nicht. Darf ich fragen, ob Du einen Rechtsanwalt konsultiert hast, der in diesem Gebiet versiert ist, bzw. ein Fachanwalt für dieses Gebiet ist ? Wie sieht die Gebührenrechnung aus ? Welche Posten sind hier verzeichnet ?

      Ein Link zur Auktion wäre auch schön, falls die noch aufzurufen ist...

      Leider ist es so, dass es schon lange bekannt ist, dass diese Art von Shirts nicht bei eBay angeboten werden dürfen oder sollten...in der Vergangenheit hatten wir schon einige Fälle dieser Art, die alle negativ für den Schuldner/Beklagten ausgegangen sind....

      Ansonsten kann ich dir mal einen guten Anwalt auf diesem Gebiet empfehlen...siehe Fußzeile...
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Hallo engelchen,

      danke für Deine Antwort.

      Ich habe nur ein Schreiben meines Anwalts bekommen, in dem der Streitwert auf 7.500 € festgesetzt wurde. Einzelne Posten sind in diesem Schreiben nicht aufgeführt.

      Zu Deinem Zitat:

      "Nach Ansicht der Frankfurter Richter
      kommt der Kläger, der seinen Anspruch auf Plagiate stützt, bereits dann
      seiner Beweislast nach, wenn er darlegt, dass ein Produkt in dieser
      Ausgestaltung gar nicht offiziell hergestellt wird."

      Das von mir angebotene T-Shirt war ein Original. Ich hab es, außer in dem Geschäft, in dem ich es gekauft, auch in einem Geschäft in München bei einem Einkaufsbummel im vergangenen Jahr (auf der Durchreise nach Italien) gesehen.

      Dieses T-Shirt wurde also offiziell hergestellt und dies ist nicht zu widerlegen.

      Wie von mir geschrieben, hab ich den Bon des Shirts leider nicht mehr. Ich hab das Shirt 2008 gekauft und 2009 verkauft, da ich es nicht getragen hatte.

      Danke für Deine Mühe

      zest-for-life

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von zest-for-life ()

    • hm...Du musst doch eine Gebührenrechnung bekommen haben, oder geht es hier um die Kosten des Gegenanwalts ?

      Falls nicht, solltest Du mal nach einer ordentlichen Rechnung fragen....!!!!!!!!! Woher kennst Du denn dann den Gebührenwert, den Du entrichten sollst ?
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Dieses T-Shirt wurde also offiziell hergestellt und dies ist nicht zu widerlegen.
      Das muss ja nun auch keiner widerlegen, sondern Du musst es belegen. Da dies scheinbar nicht mehr möglich ist würde nur noch ein kostenpflichtiges Gutachten helfen...demnach wird es schwierig und eben fraglich, ob Du diesen kostenträchtigen, langwierigen und aufwändigen, vor allem aber nicht voraussehbahren Weg beschreiten willst....
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • engelchen schrieb:

      folglich hat nicht die Gegenseite sondern Du zu belegen, dass es sich hierbei um ein Original handelte.

      Dem muß ich doch entschieden widersprechen. Da von dir zitierte Urteil beschreibt es ja auch eindeutig. Die Beweislast liegt beim Hersteller. Dieser ist dem auch nachgekommen, indem er nachgewiesen hat, daß solche Shirts gar nicht dort hergestellt wurden.

      zest-of-life muß hier also zunächst gar nichts beweisen. Sollte dem Hersteller allerdings ein ähnlicher Nachweis gelingen wie bei dem zitierten Urteil, dürfte es schwierig werden. Denn es ist kaum anzunehmen, daß das Shirt nicht aus der Produktion stammt und trotzdem original ist. Das schließt sich wohl aus.

      Leider ist es so, dass es schon lange bekannt ist, dass diese Art von Shirts nicht bei eBay angeboten werden dürfen oder sollten...in der Vergangenheit hatten wir schon einige Fälle dieser Art, die alle negativ für den Schuldner/Beklagten ausgegangen sind....


      engelchen, hier geht es doch nur um markenrechtliche Probleme. Der Hersteller mahnt nicht den Verkauf des Shirts generell an, sondern den Verkauf einer Fälschung. Zudem kann der Hersteller einer Privatperson gar nicht verbieten, seine gebrauchten Sachen bei ebay zu verkaufen. So gesehen halte ich deine obige Aussage sogar für falsch oder ich habe dich falsch verstanden.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Es geht um die Rechnung meines Anwalts und nicht um die des gegnerischen Anwalts.
      so hatte ich es auch verstanden, aber ich habe nicht verstanden, warum Du keine normale Rechnung bekommen hast....

      zB so:

      wurde berechnet nach RVG mit Geschäftswert 7.500,00 Euro:

      2300 Geschäftswert 1,3 ....Euro
      7000 Porto und Telekommu. ....Euro
      19% UmSt ....Euro
      Gesamtsumme ....Euro

      ausgeprägter und ähnlich solltest Du eine Aufstellung bekommen haben ?(
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • das mein ich mit "schwierig" und das wissen die auch, demnach bist Du gefangen in deiner Situation...

      daran kannst Du auch nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand was ändern.

      Hier geht es ja nur noch um die Gebührenrechnung deines Anwalts und ob die rechtens ist....das kann dir aber erstmal sowieso und wenn überhaupt nur einer beantworten, wenn DU eine solche überhaupt hast, bisher scheint dies ja nicht so zu sein.

      Kopier mir mal den Text, in dem die Forderung deines Anwalts gestellt wird bitte :)
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Hallo engelchen,

      sorry dass ich so blöd bin, Deine Abkürzungen nicht zu verstehen ?( .
      Was bedeutet RVG. Rechtsanwaltsgebührenordnung?

      Die Zahlen 2300 und 7000 hören sich ja nach Sätzen einer Gebührenordnung an,.

      Wie ermittelt man den Geschäftswert. Das Shirt hat damals neu 130,00 €gekostet.

      Telefongebühren hatte er, außer einmal mit mir, nicht.

      Ein Schreiben hat er an die Gegenseite verfasst und das war es.

      Wie kann man dann die Gebühr, die dem Anwalt zusteht, berechnen.

      Er hat bei einem Streitwert von 7.500 € eine Rechnung in Höhe von 661,00 € gestellt.

      Grüße :)

      zest-for-life
    • ok, wenn wir mal davon ausgehen, dass der Streitwert bei 7.500 Euro liegt, der RA einmal schriftlich mit dem Gegner in Kontakt kam und sonst nichts war sieht die Rechnung wohl wie folgt aus:

      RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Zahlen die hier genannt werden = Posten, Kommazahlen = Sätze

      2300 (Geschäftsgebühr) 1,3 487,50
      7000 (Versand-Telekommunikationskosten-Pauschale) 20,00
      7008 (Umsatzsteuer) 96,43

      Gesamtsumme: 603,93

      Nun ist ja fraglich, wo der Rest herkommt...demnach musst Du unbedingt eine Rechnung bekommen um wirklich herauszufinden, wie er die Kosten berechnet hat....

      evt. hat dein Anwalt hier Gebühren für Kopien zusätzlich berechnet oder einen höhreren Gebührensatz angesetzt...aber die Berechnung liegt nahe am Gesetz...wie gesagt sind nun tatsächlich die einzelnen Posten in der Gebührenrechnung wichtig....
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • gut Uhu, was das betrifft scheine ich mich geirrt zu haben....sorry, hierzu das:




      Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, (AG Frankfurt
      a.M., Urteil vom 29.05.2009, Az. 30 C 394/08) wer die Kosten einer
      urheberrechtlichen Abmahnung zu tragen hat. Es klagte die Ed Hardy Lizenznehmerin gegen jemanden, der angeblich ein gefälschtes Ed-Hardy T-Shirt im Internet angeboten hatte.



      Das Gericht prüfte und entschied folgerichtig, dass der Ersatz von
      Anwaltskosten nur dann bestehen könne, wenn es sich bei dem angebotenen
      T-Shirt tatsächlich um eine Fälschung handelte. Für diesen Umstand sei
      die Klägerin beweispflichtig. Ein pauschaler Vortrag, dass das Shirt
      hinsichtlich der Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine, der
      qualitativen Verarbeitung und des Schnittes vom Original abweiche,
      reiche zur Darlegung einer Fälschung nicht aus. In diesem Fall haben
      die Ed-Hardy Vertreter verloren.

      Hier nochwas ausführlich zu lesen:

      Sache und Urteil

      Folglich entschuldige ich mich für die Ausage, der Beklagte hätte Beweis für die Originalität des verkauften Teils zu erbringen, dies war falsch !....

      Alles andere bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren und des Streitrechts bleibt allerdings stehen..... :thumbsup:
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger