Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    • Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

      Der BGH hat heute in zwei schon lange strittigen Punkten des Kaufrechts im Fernabsatz entschieden: Az. VIII ZR 219/08

      [Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

      Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

      [Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."

      Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten.


      Quelle und vollständiger Artikel
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Na da bin ich ja auf den nächsten Newsletter der IT-Recht Kanzlei gespannt. Vor allem auf die Klausel, welche das erste Zitat ersetzen wird. Die zweite zitierte Klausel wird unproblematisch zu handlen sein. Man wird diese einfach vollständig streichen (müssen).
      Lord of the Motherboards
      Leiter Kundenzufriedenheit :D
    • Man kann sich echt an den Kopf greifen.
      Ich verweise mal einfach auf diesen Beitrag Betrug: Rechte wegen Leerekartons?
      Und frage noch einmal, wissen Juristen eigentlich mit welcher Zielgruppe sie es im Onlinehandel zu tun haben?

      Ich meine nicht die Händler, ich meine die Kunden die hier geschützt werden sollen ?(
      "Die Sicherheit eines Zahlungsdienstes im Internet, der lediglich mit einem Paßwort geschützt ist, ist grundsätzlich anzuzweifeln."
      (Bundesamt für Informationssicherheit)
      Alles von mir geschriebene ist im Sinne des Grundgesetz Art. 5 (1) verfasst, es ist meine persönliche Meinung.
      suche einen Vorverbraucherschutzbeschützer
    • BGH stärkt Kundenrechte -Wertersatz bei Widerruf-

      Kein Wertersatz für zerkratzte Schuhsohlen

      Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verbraucherrechte bei einem widerrufenen Onlinekauf auf der Internetplattform eBay weiter gestärkt.
      Kunden müssen laut einem Urteil bei der Rückgabe dort gekaufter Waren keinen sogenannten Wertersatz leisten. Diese Regelung besagt, dass Kunden in bestimmten Fällen dem Verkäufer für zurückgegebene Waren, die beispielsweise leicht beschädigt zurückgegeben wurden, einen Wertersatz für die Abnutzung bezahlen muss. Da laut Urteil darauf vor einem Vertragsabschluss per Mausklick aber nicht in der vorgeschriebenen Textform hingewiesen
      werden kann, sei eine entsprechende Klausel eines Anbieters rechtswidrig.
      Kunden müssen in "Textform" aufgeklärt werden
      Ein Gerichtssprecher nannte als Beispiel den Kauf teurer Lederschuhe über eBay. Wenn ein Kunde die Schuhe anprobiere und dabei etwa die Ledersohle zerkratzt wird, kann er die Schuhe innerhalb von zwei Wochen zurückschicken, ohne für die "Verschlechterung" der Schuhe zahlen zu müssen. Wertersatz müsste der Verbraucher nur dann leisten, wenn er laut Urteil "spätestens bei Vertragsschluss in Textform" auf diese drohenden Kosten sowie "eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden".
      Dies sei bei eBay nicht der Fall, dort gelte der Käufer bereits durch den Tastendruck als belehrt. Solange eine Belehrung aber nur online vorgegeben sei, müsse der Händler für beschädigte Produkte seines Kunden aufkommen, wenn dieser die Waren innerhalb eines Monats zurückgibt und sie in dieser Zeit nur so genutzt wurde, wie es vorgesehen ist. "Nach diesem Urteil ist Internethändlern anzuraten, ihre Geschäftsbedingungen genau zu prüfen", sagte der BGH-Specher. Diese müssten "eindeutig, klar und transparent" sein.
      Weitere Klausel rechtswidrig
      Der BGH kippte außerdem eine Klausel, in der Käufer mit den Worten auf sein Rückgaberecht hingewiesen wurde, die Frist für die Rückgabe beginne "frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung". Diese Formulierung enthalte keinen "ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist".
      Bestätigt wurde dagegen die Bestimmung des Anbieters, speziell für den Kunden angefertigte Waren, schnell verderbende Produkte sowie CDs,
      DVDs, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte von der Rückgabe auszuschließen. Diese Regelung genüge "den gesetzlichen Anforderungen".
      Der BGH hatte über eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands zu entscheiden, der einem eBay-Anbieter diese drei Klauseln verbieten
      lassen wollte. Der Anbieter verkauft über über eBay Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattung.
      Aktenzeichen: VIII ZR 219/08 , Urteil vom 09.12.2009
      Quelle: Tagesschau.de

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      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger