Kunde wünscht Bestellvorgang außerhalb der Ebay-Auktion

    • Kunde wünscht Bestellvorgang außerhalb der Ebay-Auktion

      Hallo zusammen

      hab seit ca 2 Monaten einen Ebay Shop. Gestern mailte mich ein (möglicher) Käufer an, da er 10 Stück eines bestimmten Produktes kaufen möchte und fragte nach einem Rabatt. Ich machte ihm ein Angebot, dem er eben auch per Mail zustimmte und mich nach meinen Bankdaten fragte.

      Wie sieht das nun aus? Könnte man mir damit an den Karren fahren? Kann das rechtliche Probleme nach sich ziehen? Kann Ebay mich damit rankriegen wegen z.B. nicht Einhaltung der Ebay Grundsätze? Da meine Preise schon recht knapp kalkuliert sind wäre es schön, wenn man die Ebay Gebühren umgehen könnte. Übrigens wickle ich meine Bestellungen mit afterbuy ab.

      Wäre schön, wenn mir jemand mit seiner Erfahrung oder evtl. Tipps helfen könnte. Hab zwar gegooglet aber nicht wirklich was brauchbares gefunden. Muss aber auch gestehen, dass ich kaum Plan hatte, "wonach" ich suchen soll. Auch hier im Forum. ;)

      Ich danke schonmal. :)
    • Hallo,

      wem du wann und wo was verkaufst, das bleibt dir überlassen. Bei eway wird keiner zeit haben sich damit zu befassen. Es sei denn du prahlst damit in den offiziellen ebay Foren rum :D
      Du solltest es nur tunlichst lassen in die Angebote reinzuschreiben das es auch außerhalb eway geht. Wenn Leute fragen, und das tun viele auch per Telefon, dann verkaufe auch so.

      Willkommen in der Welt außerhalb des eway Marktes 8)
      Bei knapper Kalkulation hast du auch noch Geld für Afterbuy übrig? Bist riesen Powerseller der son Monstrum an Abwicklungswerkzeug braucht?
      "Die Sicherheit eines Zahlungsdienstes im Internet, der lediglich mit einem Paßwort geschützt ist, ist grundsätzlich anzuzweifeln."
      (Bundesamt für Informationssicherheit)
      Alles von mir geschriebene ist im Sinne des Grundgesetz Art. 5 (1) verfasst, es ist meine persönliche Meinung.
      suche einen Vorverbraucherschutzbeschützer

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von senfeuter ()

    • Wie sollte eBay das denn spitz kriegen (solange Du die sache nicht überall hinausposaunst)?

      Zudem hätte eBay keinerlei rechtliche Handhabe, solange sie Dir nicht beweisen können, dass der Deal über eBay angebahnt wurde.

      Und letztlich haben die bei eBay gar nicht die Kapazitäten, sich darum zu kümmern.

      Von daher ...

      Allerdings solltest Du darauf achten, dass Du den Kaufvertrag mit Deinem Kunden auch nachweisen kannst, sollte es damit irgendwelche Probleme geben - da wäre ein eBay-Kaufvertrag natürlich hilfreich.
      ---

      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Drapondur ()

    • Hey :)

      erstmal danke für Deine Antwort. :)

      In meinen Auktionen habe ich nichts dergleichen geschrieben, dass auch außerhalb was geht. Ich habe das schon versucht so anständig wie möglich auf zu ziehen.
      Da ich wirklich viel um die Ohren habe, war es mir wichtig, mir die Arbeit Ebay so gering wie möglich zu halten. Deswegen entschied ich mich dann für Afterbuy. Vor einigen Jahren testete ich den Verkaufmanager von Ebay an und war damit nicht wirklich glücklich. Vielleicht auch nur eine Empfindenssache. Auch wenn Afterbuy am Anfang für mich viel zu kompliziert war, bin ich froh diesen Schritt gegangen zu sein, da es "VIEL" Zeit spart. "Noch" bin ich kein Powerseller: Aber denke, dass ich in knapp 10 Tagen den Bronze Status erreicht habe. :)

      Mit knapp kalkuliert meine ich, dass ich wirklich ALLES in meiner Kalkulation berücksichtigt habe. Angefangen vom Produkteinkauf, bis hin zur Luftpolstertasche oder Büroklammer. Also wirklich alles. Ich war der Meinung, wenn ich schnell Erfolg haben möchte, muss ich nicht nur durch erstklassigem Service protzen, sondern auch den Preis meiner Mitbewerber unterbieten. Ich hab aber auch festgestellt, dass Käufer bereit sind mehr auszugeben, wenn in der Trefferliste das gelbe Siegel für Top Kundenzufriedenheit glänzt. Deswegen war es mir erstmal wichtig, so schnell wie möglich den Status eines Powersellers zu erreichen und damit einen geringeren Gewinn in Kauf zu nehmen. So long...

      Also: Vielen Dank nochmals für Deinen hilfreichen Tipp. Grundsätzlich sagte mir das mein Gefühl auch. Aber unsicher war ich trotzdem etwas. ;) :whistling: :rolleyes:
    • Drapondur schrieb:

      Allerdings solltest Du darauf achten, dass Du den Kaufvertrag mit Deinem Kunden auch nachweisen kannst, sollte es damit irgendwelche Probleme geben - da wäre ein eBay-Kaufvertrag natürlich hilfreich.
      Danke auch Dir für Dein Feedback. Wie meinst Du das mit dem Kaufvertrag? Kunde mailt mich an, fragt nach Angebot. Ich mache Angebot per Mail und Kunde schreibt zurück "Kommt für mich in Frage (übrigens alles über Ebay). Bitte schicken Sie mir Ihre Bankverbindung". Überweist Kunde das Geld, kam der Kaufvertrag zustande. Aber wenn ich jetzt so recht überlege: Er kann nirgends die AGB`s bestätigen: Du hast also Recht. Hmmmm...

      Was hälst Du davon: Ich tacker seine Daten in Afterbuy ein und schicke ihm einen Link für die Kaufabwicklung!?


      Klingt für mich am sinnigsten... ;)
    • Hallo turnaround,

      dann werde ich Dir mal verraten, wie ich das in solchen Fällen handhabe. Nachdem man sich per Mail über Preis und Versandbedingungen einig geworden ist, bekommt der Kunde wie bei einem eBay-Kauf eine Bestellbestätigung per Mail. In dieser sind noch einmal Menge, Preis und Versandkosten, sowie die gewünschte Lieferanschrift, meine Bankverbindung und die Widerrufsbelehrung enthalten.

      Bei der Gelegenheit: Unabhängig davon, ob nun via eBay oder per Telefon/Mail geordert wurde, muss die Widerrufsbelehrung unbedingt noch einmal zugesendet werden! Die Widerrufsbelehrung in den eBay-Angeboten allein ist wirkungslos!

      Der Rest der Transaktionsabwicklung ist geübte Routine und unterscheidet sich nicht vom eBay-Verkauf. Ich hatte damit noch nie Probleme.
      Lord of the Motherboards
      Leiter Kundenzufriedenheit :D
    • turnaround schrieb:

      Er kann nirgends die AGB`s bestätigen

      Naja, die AGB sind jetzt nicht soooo wichtig - ein kaufvertrag muss nicht zwingend schriftlich oder elektronisch geschlossen werden, auch eine ausschliesslich mündliche Abrede zwischen Käufer und Verkäufer ist rechtlich bindend - die Frage ist nur: Wie beweisst man, dass der Vertrag geschlossen wurde, wenn es darüber keinerlei Unterlagen gibt.

      Die eMail reicht im Grunde aus, solange Du sie nicht verlierst/löschst und der Käufer nicht bestreitet, dass die Mail von ihm ist.

      Mit Vorauskasse ist Dein Risiko ohnehin sehr gering - aber man weiss ja nie, wo mal ein Problem mit dem Käufer auftritt/eskaliert ...
      ---

      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)
    • Hey SUPER! Ihr seid einfach nur spitzen klasse! :thumbsup:
      Wie gesagt: Seit 1999 selbständig: Aber mit dem Onlinehandel so unerfahren wie ein Kind mit dem Autofahren! :P :D

      Die Sache mit der Widerrufsbelehrung, war mir auch neu. Selbstverständlich hab ich die in meinen Auktionen, etc. überall drin, aber bei telefonischer Bestellung oder außerhalb des Shops (EMail), war mir auch unbekannt. Danke nochmal.

      Und zum Thema AGB`s: Stimmt! Vor einigen Jahren mündlicher Kaufvertrag mit Lieferanten. Er hat nicht geliefert aber Geld erhalten. Er hat vor Gericht u.a. als Grund aufgeführt, dass kein schriftlicher Kaufvertrag bestand. Richter sagte, dass auch mündlicher Kaufvertrag Bestand hat. Oh man.... Doppelklicker hat es so schön gesagt: Der Rest ist "geübte" Routine! Bloß bis man die dann mal hat. Aber bin der Routine jetzt dank euch schon wieder etwas näher gerückt! :rolleyes: 8o Danke! :)
    • Zusätzlich geht es hier ja wahrscheinlich um Vorauskasse, also geht der Käufer wohl eher das größere Risiko ein.....

      Spar dir die Gebühren und sei froh gleich 10 von was auch immer verkauft zu haben. Lege die WRB immer deinen Paketen bei, versende wenn möglich immer nachweisbar und behalte Mails die den "Kaufvertrag", bzw. die beiderseitige Zustimmung belegen, bis alles abgeschlossen ist (und die WRZ abgelaufen ist), fertig ;)
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • So einfach ist das leider nicht! Alle geschäftsrelevanten Unterlagen, und dazu gehören auch eMails mit entsprechendem Inhalt, müssen nach meinen Informationen für "Willi-Würger-vom-Finanzamt" 10 Jahre aufbewahrt werden.
      Lord of the Motherboards
      Leiter Kundenzufriedenheit :D
    • Ja, da hast Du Recht, dafür und in der Buchhaltung sollte man es evt. behalten....aber damit dass es zugebilligt wurde und bezahlt wurde sollte es auch reichen. Jede einzelne Mail zwischen K und VK braucht es da nicht....Davon mal ab sollte der VK ja eine Rechnung schreiben und versenden - Diese sollte dann mitsamt dem Zahlungseingang und dem Buchhaltungseintrag reichen ;)
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Hmmmm.... Gut WRB ist klar: Okay: Ich hätte es ihm per EMail geschickt. Aber kann ja nichts schaden, auf der Rückseite der Rechnung nochmal aufzudrucken. Aber die EMail über den Zeitraum bis alles abgeschlossen ist und die Frist für den Umtausch abgelaufen ist aufheben? Meines Wissens nach müssen für`s Finanzamt nur die Buchungsbelege (Rechnungen, Kontoauszüge, etc.) 10 Jahre lang aufgehoben werden. Aber EMails?

      @ Sarah: Zum Thema nachweisbar versenden: Habe dem Kunden Preis für versicherten Versand und unversicherten genannt: Habe ihm angeboten für 2,90 versichert zu versenden bei einem Warenwert von 45 EUR. Ich war überrascht, dass er zurück schrieb, dass er den unversicherten Versand wünscht. Zumal er per Vorkasse überweisen möchte. Wenn ich ganz böse wäre...... NEIN! NEIN! NEIN! :D :D :D
    • Egal welche Zahlungsform gewählt bzw. gewährt wird. Als gewerblicher Anbieter stehe ich für den sogenannten Untergang meiner Sendung gerade. Deshalb bestimme ich die Versandart (versichert!) und da ich die Versandkosten 1:1 ohne Gewinnzuschlag an den Kunden weitergebe, lasse ich auch bei den Versandkosten nicht mit mir handeln.

      Wenn der Gewinn an der Ware entsprechend hoch ist, greife ich höchstens in die Trickkiste und biete kostenlosen Versand an. Aber dabei hat der Kunde indirekt die Versandkosten dennoch bezahlt. Aber das ist dann schon wieder ein ganz anderes Thema ...

      Aufbewahrungsfrist geschäftlicher eMails: Soweit der Inhalt steuerrelevante Daten enthält, sind diese eMails Rechnungen etc. gleichzusetzen. Daraus ergibt sich die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Mein Steuerberater hat mir hierfür auch die gesetzliche Grundlage aufgezeigt. Aber das hat mich eigentlich schon gar nicht mehr interessiert. Wichtig für mich war, dass ich diesen Krempel 10 Jahre archivieren muss. Das Gesetz schreibt eigentlich noch weiter vor, dass das Archiv vor Veränderung geschützt werden muss. Für Kleingewerbetreibende ohne eigene IT-Abteilung oder wenigstens fortgeschrittene EDV-Kenntnisse ein Ding der Unmöglichkeit.
      Lord of the Motherboards
      Leiter Kundenzufriedenheit :D
    • Doppelklicker schrieb:

      Egal welche Zahlungsform gewählt bzw. gewährt wird. Als gewerblicher Anbieter stehe ich für den sogenannten Untergang meiner Sendung gerade. Deshalb bestimme ich die Versandart (versichert!) und da ich die Versandkosten 1:1 ohne Gewinnzuschlag an den Kunden weitergebe, lasse ich auch bei den Versandkosten nicht mit mir handeln.
      Wie? Wenn der Kunden den unversicherten Versand wählt und sich darüber im klaren ist, dass das Risiko bei ihm liegt, muss ich dafür gerade stehen? Ist`n Witz, oder? :S :S :whistling: :?:

      Doppelklicker schrieb:

      Wenn der Gewinn an der Ware entsprechend hoch ist, greife ich höchstens in die Trickkiste und biete kostenlosen Versand an. Aber dabei hat der Kunde indirekt die Versandkosten dennoch bezahlt. Aber das ist dann schon wieder ein ganz anderes Thema ...
      Ich hab`s selbst ausgetestet: Gebe ich die Versandkosten separat an, ist der Absatz wesentlich geringer, als wie wenn ich kostenlosen Versand anbiete. Und als Anfänger bei Ebay kann ich wie bereits erwähnt nur durch den Preis und Service punkten, um schnell nach oben zu kommen.

      Doppelklicker schrieb:

      Aufbewahrungsfrist geschäftlicher eMails: Soweit der Inhalt steuerrelevante Daten enthält, sind diese eMails Rechnungen etc. gleichzusetzen. Daraus ergibt sich die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Mein Steuerberater hat mir hierfür auch die gesetzliche Grundlage aufgezeigt. Aber das hat mich eigentlich schon gar nicht mehr interessiert. Wichtig für mich war, dass ich diesen Krempel 10 Jahre archivieren muss. Das Gesetz schreibt eigentlich noch weiter vor, dass das Archiv vor Veränderung geschützt werden muss. Für Kleingewerbetreibende ohne eigene IT-Abteilung oder wenigstens fortgeschrittene EDV-Kenntnisse ein Ding der Unmöglichkeit.
      Echt? Das ist ja hart. Hab ich meiner 11 jährigen zeit der Selbständigkeit noch nie gehört. Aber danke für den Hinweis.
    • Meines Wissens kann man sich als gewerblicher Anbieter nicht vom Versandrisiko "freikaufen". Selbst wenn der Käufer auf das Risiko explizit hingewiesen wurde und bereit ist, das Versandrisiko zu übernehmen. Aber ich lasse mich sehr gerne vom Gegenteil belehren.
      Lord of the Motherboards
      Leiter Kundenzufriedenheit :D
    • sehe ich auch so. Verlustrisiko als Gewerblicher auf den Käufer abwälzen? Is nich.

      ...wobei....

      ich nicht sicher bin, ob" eine vom Angebot abweichende individuelle Versandanweisung des Käufers" nicht bevorzugt gilt. Aber ich bin ja kein Jurist oder Richter....

      longus
    • Danke hugohugo für den Link!

      Du berücksichtigst aber folgendes aus dem zitierten Artikel?

      Im ersten Teil wird auf das Landgerichtes Nürnberg-Fürth sowie des Landgerichtes Leipzig verwiesen, die dies wie Du es bereits erwähnt hast, als wettbewerbswidrig ansehen, den unversicherten Versand anzubieten.

      Im 2. Teil wird aber auch auf das Landgericht Hamburg verwiesen mit Urteil vom 18. Januar 2007. Hier heist es auszugsweise (die unterstrichenen und markierten Absätze wurden von mir markiert und sollen den Sachverhalt hervorheben):

      Landgericht Hamburg sieht das anders
      Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2007, AZ 315 O 457/06 eine Irreführung bei einem unversicherten Versand abgelehnt. Es heisst in dem Urteil:
      "Die Klägerin ist der Auffassung, der Verbraucher werde durch die Angabe „unversicherter Versand" darüber getäuscht, dass nach § 474 Abs. 1 und 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer zwingend das Risiko des Versandes trägt.

      Sie kann ihr Begehren nicht auf einen Irreführungstatbestand stützen.

      Der Beklagte hat auf der Auktionsplattform eBay „100 Musterbeutel - Klammern" zum Preis von je 4,95 EUR und Versandkosten 2,50 EUR mit dem Zusatz "unversicherter Versand" angeboten. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 6, die antragsgemäß die konkrete Ausführungsform des Klageantrages bildet. Nicht bestritten ist, dass die Beklagte diese Waren unversichert zum Versand gebracht hat. Der Beklagte begründet dies plausibel damit, dass ein versicherter Versand bei Kleinstartikeln für den Kunden unwirtschaftlich sei; berücksichtigt man, dass die Versandkosten im Streitfall bei Euro 2,50 lagen, erscheint diese Entscheidung im Streitfall wirtschaftlich vernünftig. Dies hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Der Verkehr wird diese Aussage gerade dahin verstehen, dass damit keine Versicherungskosten für die Versendung anfallen. Das gilt in der angegriffenen Ausführungsform Anlage K 6 insbesondere, weil die Angabe in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Angabe über die Versand kosten steht.
      Ich habe mich da jetzt bestimmt fast eine Stunde im www schlau gelesen und auch die Gesetzestexte studiert. Ja, es scheint wohl das Risiko beim Händler zu liegen, trotz des Urteils vom Landgericht Hamburg. ABER ich kann bei Artikeln, die einen Warenwert zwischen 3,90 und MAXIMAL (und das ist ein Artikel den ich nicht dauerhaft im Programm habe) bei 18,95 EUR liegt einen versicherten Versand anbieten. In diesem Fall würde ich mich wie im Fall des Landgerichtes Hamburg darauf berufen wollen. Aber ich möchte sicher gehen und werde am Montag mal meinen Anwalt dazu befragen.





      In meinen Auktionen steht übrigens nichts von versichertem oder unversichertem Versand. Es ist lediglich als kostenlose Versandoption der Warenversand angegeben. Ich habe zwar im Footer darauf hingewiesen dass Warensendungen in Einzelfällen durch die Deutsche Post eine höhere Durchlaufzeit bzw. Lieferzeit haben können. Habe aber auch darauf hingewiesen, dass man die Option hat, für einen Aufpreis die Versandform des Päckchens oder des DHL Paketes dazu zu kaufen.


      Im Übrigen nervt mich die lange Durchlaufzeit der Warensendungen und habe schon ein Angebot von DHL vorliegen für den Paketversand. Also ist es noch eine zeitliche Sache, die auch schon abzusehen ist. 8) ;) 8)
    • Dazu nur eins, ich wurde schon einmal genau deswegen abgemahnt, ich bat ebenfalls den versicherten und den unversicherten Versand an...besonders bei den minderpreisigen Artikeln...Schwupps, da hat ich eine im Briefkasten.....An deiner Stelle würde ich keinen unversicherten Versand anbieten, dies aber nicht wegen der Versicherung oder nicht nur, sondern viel mehr wegen dem Nachweis ob es angekommen ist. Was machst Du denn, wenn der Käufer behauptet, bei ihm sei nichts eingegangen ?
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger