drive2u.de - drive2you - weiterhin sehr aktiv

    • drive2u.de - drive2you - weiterhin sehr aktiv

      In den letzten Monaten konzentrierte sich die sogenannte "Nutzlosbranche" mit ihren Abofallen vermehrt auf Mitfahrzentralen. Ein der aktivsten und berüchtigsten Seiten ist hierbei drive2u.de

      Impressum:

      OPM Media GmbH
      Wilhelmsaue 1
      D- 10715 Berlin

      Telefon: 0800-5522220-1 (kostenlos)
      Telefax: 0800-5522220-9 (kostenlos)

      UST-ID: DE261809932
      HRB 125382 B Amtsgericht Charlottenburg
      GF: Frank Drescher

      Die Rechtsanwalts-Kanzlei Thomas Meier berichtete übrigens von einem intressanten Prozeß gegen die OPM-Media: Klick

      Nun ist eine neue Seite aufgetaucht: mitfahrzentrale-24.de
      Nachdem diese zunächst hinsichtlich des Impressums einige Fragezeichen aufwarf, leitete sie nun weiter auf www.drive2u. Aber auch dies verwundert, denn die Domain ist auf einene völlig anderen Namen und Firma registriert:

      Domaininhaber: Marcel Kleiske
      Organisation: Mitfahrzentrale 24 Ltd.
      Adresse: Ludwigsberg 18
      PLZ: 84489
      Ort: Burghausen
      Land: DE

      Registrierungsdatum ist ganz frisch: 22.06.2010

      Ausführlicher Bericht bei Antiabzockenet.

      Auch live2gether.de wird nach gleichem Muster von der OPM Media GmbH mit dem Geschäftsführer Franf Drescher geführt. Hierhin leitet die Domain wohngemeinschaft-finden.de hin. Auch hier sind abweichende Registrierungsdaten anzutreffen:

      Domaininhaber: Andreas Erdmann
      Organisation: Social Projects Ltd.
      Adresse: Zeilstraße 23
      PLZ: 34518
      Ort: Buseck
      Land: DE

      Allen Betroffenen sei der sehr aufschlußreiche Bericht von Akte 20.10 ans Herz gelegt: Akte 20.10
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      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Es lohnt sich der Blick auf den versteckten Kostenhinweis bei der Anmeldung bei drive2u.de. Der Screenshot präsentiert neben dem Eingabeformular einen grauen Kasten, in dem mitten in einem langen Fließtext vollkommen unvermittelt die Kosten genannt werden, die für die Registrierung anfallen:

      Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird neben Deinen Daten Deine IP-Adresse bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse bist Du über Deinen Provider identifizierbar. Bitte schau Dir die von Dir eingegebenen Daten noch einmal an und korrigiere sie gegebenenfalls.

      Durch Betätigung des Button "Jetzt anmelden" registrierst Du Dich als Mitglied bei uns und bekommst auf Grundlage unserer AGB ein Angebot für einen zwölfmonatigen Datenbankzugang zum Preis von monatlich acht Euro inkl. Mehrwertsteuer**. Der Zugang verlängert sich nach Ablauf automatisch, ohne dass Du etwas unternehmen musst! Die Abrechnung erfolgt jährlich im Vorhinein bequem per Rechnung.

      Im Verlauf Deiner Registrierung erhältst Du eine E-Mail mit einem Verifikationslink. Mit Betätigung dieses Links nimmst Du unser Angebot an und Dein Zugang ist freigeschaltet. Ebenso wird in dieser E-Mail auf die Bedingungen dieser Seite hingewiesen. Diese solltest Du Dir ausdrucken - dann hast Du alles immer zur Hand.


      Selbst mir als geübten Betrachter derartiger Seite ist dies nicht auf den ersten Blick aufgefallen, obwohl ich wußte, wonach ich suchte. Ganz geschickt wird hier nämlich jegliche Ziffer vermieden, obwohl nach offizieller Rechtschreibung des Duden Zahlen bis 12 nicht auszuschreiben sind. Die Sternchen, die auf die winzige Fußnote verweisen, sind zusätzlich aberwitzig. Es dürfte wohl kaum ein Gericht zu finden sein, daß hier überhaupt von einem geschlossen Vertrag ausgehen dürfte. Betroffene sollte sich von den bei Abo-Fallen üblichen Drohkulissen nicht einschüchtern lassen und erst bei einem gerichtlichen Mahnbescheid (insofern ein solcher überhaupt eintrifft) mit einem Widerspruch reagieren.

      Kleine Anmerkung am Rande: Mein Antivir Webguard läßt mich weder auf drive2u.de noch auf live2gether.de. Beide Seiten werden von Avira unter die Kategorie Betrug/Täuschung eingestuft und geblockt. Avira übernimmt dabei die Listen der Verbraucherzentralen, mit entsprechenden Abofallen, auf denen auch die OPM Media GmbH auftaucht: vzbv.de/mediapics/kostenfallen_im_internet.pdf
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      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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    • Anerkennungsurteil nach negativer Feststellungsklage

      Die OPM Media GmbH hat nach einer Klage eines Verbrauchers anerkannt, dass diese zurecht erfolgte und kein Vertrag bei drive2u.de trotz Anmeldung zustande gekommen sei. Dies könnte ein richtungsweisendes Urteil für verunsicherte Verbraucher sein. Aktenzeichen 203 C 278/10, Urteil vom 18.11.2010 Amtsgericht Charlottenberg

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      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Das sind doch mal echt gute Nachrichten, dass Anbieter wie diese von unserem Gesetzgeber in die Schranken gewiesen werden. Nur mal im Ernst? Wird es diese Anbieter abschrecken und zur EInstellung deren Tätigkeiten führen? Der eine oder andere Bestimmt. Wobei meine Vermutung ist, dass man über ein Land welches keine Daten preisgibt weiter machen wird. Der Beste Schutz ist dann wirklich nur noch Wissen! So hat man dann doch die Möglichkeit, der einen oder anderen Falle zu entgehen. Glücklicherweise bin ich noch kein Opfer einer solchen Falle geworden. Dennoch lese ich mir mittlerweile AGB`s von Seiten die mir Fremd sind genau durch!
      Wobei ich noch nicht mal denke, dass die meisten Opfer nicht Erwachsene sind, sondern eher Jugendliche. Und hier sind Eltern gefordert, mit Ihren Kindern zu reden, ein paar Negativbeispiele raus zu suchen und auf die typischen Merkmale zu achten. Oder was meint ihr dazu?
    • Das Impressum hat sich geändert, man ist mal wieder umgezogen:

      OPM Media GmbH
      Priel 5
      85408 Gammelsdorf

      Telefon: 0800-5522220-1 (kostenlos)
      Telefax: 0800-5522220-9 (kostenlos)

      UST-ID: DE261809932
      HRB 125382 B Amtsgericht Charlottenburg
      GF: Frank Drescher

      Darüber hinaus habe ich diese Seite der OPM Media GmbH gefunden: mitfahrgelegenheiten-sofort.de Klickt man auf Suche wird man zu drive2u umgeleitet. Impressum ist identisch
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      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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    • Folgende Pressemitteilung der Verbraucherzentrale ist leider nicht mehr ganz taufrisch, hat aber wie unten zu lesen einen aktuelle Bezug:

      Internetfallen: Preise müssen deutlich erkennbar sein

      08.02.2011 - vzbv

      LG Berlin vom 8.02.2011 (15 O 268/10)

      Internetanbieter müssen auf ihrer Webseite klar und eindeutig die Preise der angebotenen Dienstleistungen angeben. Das gilt besonders dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Netz üblicherweise kostenlos angeboten werden. Mit diesem Urteil gab das Landgericht Berlin einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Firma OPM Media GmbH statt.

      OPM betreibt die Internetseiten live2gether.de und drive2U.de, auf denen Interessierte Gesuche und Angebote für Mitfahr- und Mitwohngelegenheiten einstellen und abrufen können. Doch Kunden, die sich für den Service anmeldeten, erlebten eine böse Überraschung: Laut Anbieter hatten sie damit einen Vertrag für eine einjährige Nutzung der Datenbank zum Preis von 96 Euro abgeschlossen. Tatsächlich stand ein Hinweis auf die Kosten auf der Anmeldeseite. Er war aber unauffällig in einem längeren Fließtext versteckt, der mit Hinweisen zum Datenschutz begann.

      Die Richter sahen darin eine Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Verbraucher. Die Firma biete lediglich die Technik und den Rahmen für ein virtuelles schwarzes Brett. Im Internet gebe es zahlreiche Online-Angebote, bei denen das Einstellen und Abrufen von Angeboten und Gesuchen kostenlos sei. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher, der mit dem Internet vertraut sei, gehe davon aus, dass ihn die Nutzung solcher Plattformen nichts koste. Hinzu komme, dass der Nutzer erst nach der Anmeldung prüfen könne, ob die angebotenen Seiten für ihn überhaupt brauchbar sind. Es sei daher besonders überraschend, dass bereits die bloße Anmeldung eine Entgeltpflicht auslöse und sogar mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresentgelts einhergehe.

      Nach Auffassung der Richter hätte daher die Präsentation der Angebote auf der Start- und Anmeldeseite einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltpflicht erfordert. Auf der Startseite fehlte jedoch ein solcher Hinweis. Den unscheinbaren Hinweis auf der Anmeldeseite ließen die Richter nicht gelten. Es spreche vieles dafür, dass der Betreiber der Internetseite ganz bewusst versuche, die Entgeltpflicht weitestgehend zu verstecken.

      Darüber hinaus erklärten die Richter eine Klausel für unzulässig, nach der das Jahresentgelt bereits im Voraus zu zahlen ist.

      Hier auch das Urteil in Volltext.

      Was macht man nun, wenn man als Geschäftsführer einen Firmennamen auf diese Weise verbraucht hat? Richtig, man gründet eine neue Firma und macht mit demselben Modell weiter, denn das Urteil bezog sich ja nur auf die alte Firma: Abo-Falle: mitfahrzentrale-24.de der Paid Content GmbH
    • Erneute Schlappe für Frank Drescher und seine OPM Media GmbH, diesmal vor dem LG Berlin: LG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2011, Aktenzeichen 50 S 143710

      Volltext des Urteils

      Aus der Urteilsbegründung:

      Die Anmeldung der Beklagten auf der Anmeldeseite der Website stellt kein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages dar. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das Anmeldeformular das Vertragsangebot darstellen sollte, als auch für den Fall, dass die Anmeldung ein Angebot sein sollte. Denn die Anmeldeseite ist nicht so gestaltet, dass sie bei dem Durchschnittsverbraucher zwangsläufig zu der Erkenntnis führt, dass die Leistung der Klägerin kostenpflichtig ist (siehe dazu Buchmann und andere NJW 2009, 3189).

      [...]

      Die Website besteht aus verschiedenen Seiten. Erst beim Weiterklicken auf die Anmeldeseite findet sich der Hinweis auf eine Entgeltpflicht in der Mitte des auf der rechten Seite grau unterlegten Textes. Dieser ist so versteckt, dass er vom im Internet surfenden Durchschnittsverbraucher nicht zwangsläufig gesehen wird, sondern erst bei sehr genauem Lesen.