Gekaufter Artikel entspricht nicht der angegebenen Spezifikation - Rückgaberecht trotz Privatverkauf?

    • Gekaufter Artikel entspricht nicht der angegebenen Spezifikation - Rückgaberecht trotz Privatverkauf?

      Hallo,

      wir haben einen gebrauchten Kindersitz durch einen Privatverkauf bei Ebay-Kleinanzeigen gekauft. In der Anzeige stand, dass es sich um den Typ "Maxi Cosi Cabriofix" handelt.
      Wir haben die Verkäuferin bei der Besichtigung auch noch mal explizit danach gefragt, ob es ein Cabriofix ist, da das für uns das entscheidende Kriterium bei dem Sitz ist.
      Denn nur einen Cabriofix kann man auf einer Isofix-Station befestigen, das haben wir vor.
      Sie sagte, ja es wäre sicher ein Cabriofix, hatte aber keinen Beleg und kein Schild o.ä. mehr für den Sitz.
      Wir haben den Sitz dann gekauft, da ich mir vorher im Internet angeschaut habe, wie ein Cabriofix aussehen muss und das passte.

      Gestern ist die bestellte Isofix-Station angekommen, und: der Sitz passt nicht auf die Station, es fehlen die Querstangen an der Unterseite, mit denen der Sitz in die Station einrastet.
      Ich habe dann mit dem Hersteller telefoniert und den Sitz außerdem bei einem Fachhändler des Herstellers gezeigt, beide haben mir die Antwort gegeben, dass das ein MaxiCosi Cabrio, aber eben kein Cabriofix
      sei. Also für uns unbrauchbar.

      Die Verkäuferin lehnt die Rücknahme ab, da es sich um einen Privatverkauf handele und wir den Sitz ja bei der Besichtigung gesehen hätten. Außerdem wäre der Sitz ein Cabriofix, einen Beleg hat sie aber nicht.
      Ich bin der Meinung, dass sie den Artikel falsch beschrieben hat und ihn somit zurücknehmen muss. Ändert die Tatsache, dass wir den Sitz vorher gesehen haben, etwas daran?
      Habe ich da jetzt einfach Pech gehabt, oder gibt es eine Möglichkeit?

      Ich bin sehr dankbar für Eure Antworten, da mich das Ganze sehr sehr ärgert, vor allem die Haltung der Verkäuferin. Ich habe es im Guten versucht, aber jetzt hätte ich echt Lust, sie bei der Polizei wg. Betrugs anzuzeigen. :cursing:

      Viele Grüße, Phönix
    • Nach Sachverhaltsbeschreibung kann man hier wohl davon ausgehen, dass der Verkäufer nach bestem Wissen Aussagen zum Artikel gemacht hat.
      Eine Absicht zur arglistigen Täuschung würde hier daher nicht annehmen. Du schreibst, dass ihr den Artikel vorher in Augenschein genommen habt
      und darüber hinaus umfangreiche Recherchen zu den Befestigungsmöglichkeiten angestellt habt. Da trifft euch eine Mitschuld, da euch der Umstand
      der falschen Produktbezeichnung hätte auffallen müssen. Zudem wurde aus den Verkaufsverhandlungen deutlich, dass sich der Verkäufer hinsichtlich
      der genauen Produktbezeichnung nicht ganz sicher war.

      Я ему про Фому, а он мне про Ерёму
      (Ich erzähle ihm von Foma, er antwortet mir von Jeroma/
      dt.: Ich rede von Enten und du von Gänsen)
      Altes russisches Sprichwort

      CCCP99
      Wer fremde Sprachen nicht kennt, weiß nichts von seiner eigenen (J. W. von Goethe)
      Кто не владеет иностранными языками, тот ничего не знает о своем (Гете)

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    • Hallo,

      nach persönlicher Besichtigung das B - Wort zu benutzen, ist schlichtweg Unkenntnis der Definition des Tatbestands eines B.

      Rechtlich kannst du dir nach persönlicher Besichtigung nahezu jede sinnvolle Option abschminken.( Klar kannst du deine Advocard und einen Advokat sinn- aber nicht kostenlos quälen.)

      Gütlich einigen oder auf Ebay einstellen.

      just my 2 cents und schöne Grüße

      Martin
      Friiignatur

      :thumbsup:
    • phönix schrieb:

      Ich bin der Meinung, dass sie den Artikel falsch beschrieben hat und ihn somit zurücknehmen muss.

      Richtig! Für zugesicherte Eigenschaften kann man die Gewährleistung nicht ausschließen. Das Produkt hat also einen Sachmangel. Für diesen bist allerdings du als Käufer beweispflichtig, also lasse es dir schriftlich geben. Eigentlich müßtest du der Verkäuferin auch die Möglichkeit der Nachbesserung geben, aber die wird hier wohl abgelehnt werden, so daß du die Rückabwicklung verlangen kannst.

      phönix schrieb:

      Ändert die Tatsache, dass wir den Sitz vorher gesehen haben, etwas daran?

      Entscheidend ist hier, wann der Kaufvertrag geschlossen wurde. Wenn erst nach der Besichtigung, dann muß gefragt werden, ob der Käufer den Mangel kannte oder kennen mußte. Wenn nein, dann ist weiterhin das Recht auf deiner Seite.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • friiischling schrieb:

      nach persönlicher Besichtigung das B - Wort zu benutzen, ist schlichtweg Unkenntnis der Definition des Tatbestands eines B.





      Auch wenn dies ein Forum ist, in dem man vielleicht auch 'mal einen etwas lockeren Ton anschlägt,
      sollte man sich grundsätzlich angewöhnen, mit bestimmten Begrifflichkeiten ganz, ganz vorsichtig
      umzugehen!

      ЕСЛИ Б ЗНАЛ, ГДЕ УПАДУ, ПОДСТЕЛИЛ БЫ СОЛОМКИ
      ("Wenn ich (vorher) gewußt hätte, wo ich hinfalle, hätte ich Stroh untergestreut")
      Altes russisches Sprichwort

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    • Hallo,

      danke für Eure Antworten. Habe der Dame nochmal eine sms geschrieben, keine Einsicht, ihrer Meinung nach läge kein Sachmangel vor....
      CCCP99, meinst Du mich mit Deiner letzten Antwort? Wenn ja, dann sorry, bin wie gesagt echt böse über die Sache.
    • phönix schrieb:

      Hallo,

      danke für Eure Antworten. Habe der Dame nochmal eine sms geschrieben, keine Einsicht, ihrer Meinung nach läge kein Sachmangel vor....
      CCCP99, meinst Du mich mit Deiner letzten Antwort? Wenn ja, dann sorry, bin wie gesagt echt böse über die Sache.





      Hallo,

      auch auf die Gefahr hin hier im Forum oder generell belehrend oder besserwisserisch herüberzukommen, werde ich niemals müde,
      darauf hinzuweisen, mit bestimmten Begriffen, die sich vielfach im allgemeinen Sprachgebrauch bereits eingebürgert haben, ganz,
      ganz vorsichtig umzugehen. Ich meinte hier dein B-Wort. Es gibt noch viele andere quer durchs Alphabet. In diesem deinen Beispiel
      könnte sich nach genauerer Sachverhaltsprüfung ergeben, dass die Beschuldigung des Verkäufers und die Benutzung des B-Wortes
      ungerechtfertigt erfolgte. Das B-Wort wäre bspw. nur dann tragbar, wenn von dem Verkäufer eine Täuschungsabsicht ausgegangen
      wäre. Die hättest du dann zu beweisen, bspw. anhand einer schriftlichen Bestätigung der Produkteigenschaften/ des Produktnamens etc.,
      oder du hättest einen Zeugen. Laut deiner Sachverhaltsbeschreibung, steht aber dein B-Wort Vorwurf auf ganz wackeligen Beinen.
      Wenn du dann einmal an jemanden gerätst, der die Anschuldung des B-Wortes nicht einmal eben so hinnimmt, nach dem Motto:
      "Ich hab' 's ja nicht so gemeint", dann kann sich das Ganze ganz schnell zu einem Bummerang für dich entwickeln. Nicht immer, wenn
      man meint im Recht zu sein, ist man es auch wirklich. Ein Blick in die Gesetzestexte kann da zu ganz erstaunlich Ergebnissen führen.
      Zu deiner Nachricht: Bei mir brauchst du dich für gar nichts zu entschuldigen. Ich bin ja nicht direkt betroffen.

      Wenn du meinen Rat hören möchtest: Schicke keine sog. sms, sondern rufe den Verkäufer an, oder besser noch, vereinbare telefonisch
      einen Termin mit dem Verkäufer und fahre mit Begleitung hin und versucht die Sache für beide Seiten zufriedenstellend aus der Welt zu
      schaffen. Aber das hat der Nutzer "friiischling" (=Martin) auch schon in Beitrag # 3 geschrieben. Alles andere bringt letztendlich nichts,
      außer Ärger und Rechnungen.

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    • Ist schon klar, Deinen Unmut kann man verstehen, trotzdem sollte man mit einem Betrugsvorwurf vorsichtig sein, wenn er sich nicht beweisen läßt.
      Betrug setzt Vorsatz voraus. Und das kann man bei der Verkäuferin nicht unbedingt erkennen.
      Näheres zum Betrug (strafbar) und zum unbewiesenen Betrugsvorwurf, den man auch üble Nachrede (ebenfalls strafbar) nennen könnte.

      Die Verkäuferin hat womöglich einen unbeabsichtigten Fehler gemacht. Aber Du hättest Dich vielleicht vor der Besichtigung über die Feinheiten des Sitzes besser informieren können.
      Sie will den Sitz nicht zurücknehmen. Lass es, wie es ist. Der Rechtsweg, der Dir natürlich offen steht, wird Dich womöglich noch mehr Nerven kosten, als Du sowieso schon gelassen hast. Wie bereits geraten, kannst Du den Sitz auch wieder (mit korrekter Beschreibung) bei ebay anbieten und Dir einen anderen geeigneten Sitz suchen.

      Viel Erfolg!

      *PS
      Selbst eine Anzeige bei der Polizei und eine strafrechtliche Verurteilung der "Täterin" würde Dir nicht zu Deinem Recht verhelfen. Du müßtest Deine Forderung ggfs. zusätzlich noch zivilrechtlich einklagen.
      viribus unitis semper et ubique

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Fairhandel ()

    • Gibt es eigentlich die Kleinanzeige noch zu lesen? Ist dadurch eine Beweisführung überhaupt noch möglich?


      Zum Thema des B-Wortes:

      Ich finde es wirklich rührend, daß ihr euch um diese Problematik solche Gedanken macht, zumal es ja auch die Forenleitung betrifft. Und ja, ein Betrug ist hier natürlich kaum anzunehmen. Aber die Nutzung des B-Wortes muß grundsätzlich differenzierter gesehen werden. Da hier keine konkreten personenbezogenen Daten genannt werden, ist es unproblematisch. Auch sind Meinungsäußerungen wie "ich fühle mich betrogen" zulässig. Auch kann der TE, wie in diesem Fall geschehen, gerne berichten, er würde eine Betrugsanzeige machen. Was aber definitiv nicht geht: "Firma/Person X ist ein Betrüger", wenn nicht ein entsprechendes Urteil vorliegt. Die Grenzen sind da fließend.

      Man beachte zudem ein Urteil des LG Hannover: supportnet.de/newsthread/2256647

      Aber es ist schon vollkommen richtig, in Foren viel Zurückhaltung bei dieser Thematik an den Tag zu legen.
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