Händler muss bestellte Ware nicht ausliefern

    • Händler muss bestellte Ware nicht ausliefern

      Wer im Internet ein Produkt bestellt, hat keinen Anspruch darauf, dass das Produkt auch geliefert wird. Allein mit der Bestellung einer Ware werde noch kein Kaufvertrag geschlossen, urteilte das Amtsgericht München.

      Das Urteil des Amtsgerichts München vom 4. Februar 2010 ist bereits rechtskräftig (AZ 281 C 27753/09)

      golem.de/1008/76916.html
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Das ist doch eigentlich nichts neues, viele online-shops behalten sich in den AGB ja auch extra eine Bestellannahme vor.
      Dass die Bestätigung eines Bestelleingangs noch keine Vetragsannahme darstellt, finde ich logisch.

      Im Gegensatz zu ebay ist mit der reinen Präsentation der Produkte im online-shop ja noch keine Willenserklärung erfolgt.
    • Natürlich ist es ein alter Hut. Du weißt aber selbst, daß nur ein geringer Teil der Forenuser (vornämlich die Stammleser) tatsächlich mit dem Begriff der "invitatio ad offerendum" etwas Anfangen können. Und ein erschreckender Teil der Ebayer glaubt noch immer, man sei an die Kaufverträge, die man bei ebay schließt, nicht gebunden. Oder die ausgezeichnete Ware bei ALDI müße tatsächlich für den Preis verkauft werden, der auf dem Schild steht etc.

      Auch und gerade für uns banale Urteile gehören in die Urteilssammlung, meine ich...
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.