mind-manager2006 (eBay), axelelectronic (amazon) ; Sicherstellung von Vermögen

    • mind-manager2006 (eBay), axelelectronic (amazon) ; Sicherstellung von Vermögen

      Nachfolgend der Beschluss der vorläufigen Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Mühlhausen. Etwaige Geschädigte erhalten somit einen Überblick von beschlagnahmten bzw. unter dinglichen Arrest gestellten Vermögen der Täter. Geschädigte erhalten somit die Möglichkeit entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.




      Staatsanwaltschaft Mühlhausen

      30.06.2010 530 Js 62175/08

      Benachrichtigung über die Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten der Verletzten gemäß § 111e Abs. 3 und 4 StPO im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mühlhausen, Az.: 530 Js 62175/08 gegen:
      1.

      Nico Fiedler, geb. am 24.10.1976 in Erfurt
      2.

      Nico Haberland, geb. am 29.10.1975 in Gerwish

      u. a. wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Markengesetz gem. §§ 106, 108a UrHG i.V.m. § 143 MarkenG sowie gewerbsmäßigen Betruges gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB.

      Es besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten gefälschte, nicht lizenzierte oder mit gefälschten Lizenzverträgen versehene Softwareprodukte der Hersteller Adobe Systems GmbH und Corel Deutschland über die Internetverkaufsplattform „EBAY" und „AMAZON" im großen Stil veräußert haben. Die Beschuldigten benutzten hierbei diverse Accounts, u.a. die Accounts „mind-manager2006" (EBAY) und „axelelectronic" (AMAZON).

      In dem hier anhängigen Ermittlungsverfahren wurden in Vollziehung eines gemäß §§ 102, 111b Abs. 2, 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie §§ 106, 108a UrhG, § 163 MarkenG angeordneten dinglichen Arrests des Amtsgerichts Mühlhausen vom 21.10.2009 (Az.: Gs 1192/09), gerichtet gegen die Beschuldigten Nico Fiedler und Nico Haberland, zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten folgende Vermögenswerte (vorläufig) gesichert:
      1.

      bei dem Beschuldigten Nico Fiedler:


      Forderung aus Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer (Vers.-Nr. 430453121.0), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 3.274,75 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;


      Forderung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Aachener-Münchener (Nr. 4.1266778.5), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 211,54 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;


      Forderung aus einer Lebensversicherung bei der Aachener-Münchener (Vers.-Nr. 6.157 5572. 07), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 403,25 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;


      Forderung aus einer Sicherheitspolice bei der Aachener-Münchener (Vers.-Nr. 2.137922 5.42), Verkehrs- bzw. Zeitwert (Rückkaufwert) nicht bekannt (– Beitragspflicht läuft –), aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 21.10.2009;


      gepfändetes Bargeld i.H.v. 35.825,00 €, hinterlegt bei der Deutschen Bundesbank durch Hinterlegungsschein H446 beim Thüringer Landeskriminalamt;


      vierzig gepfändete bewegliche Gegenstände im Wert von ca. 4.579,00 €, verwahrt in der Pfandkammer des Thüringer Landeskriminalamtes;
      2.

      bei dem Beschuldigten Nico Haberland:


      Forderung aus einer Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer (Vers.-Nr. 4305 06931. 6), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 3.449,49 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;


      gepfändetes Bargeld i. H. v. 330,00 €, hinterlegt bei der Deutschen Bundesbank durch Hinterlegungsschein H445 beim Thüringer Landeskriminalamt;


      neun gepfändete bewegliche Gegenstände im Wert von ca. 852,00 €, verwahrt in der Pfandkammer des Thüringer Landeskriminalamtes.

      In Vollziehung eines weiteren gemäß §§ 102, 103, 105, 111b Abs. 2, 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3, 73a, 73b, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie §§ 106, 108a UrhG, § 163 MarkenG angeordneten dinglichen Arrests des Amtsgerichts Mühlhausen vom 21.10.2009 (Az.: Gs 1192/09), gerichtet gegen die Fa. ProDiscount Handels GmbH und Herrn Onur Comuk, wurden bei der Fa. ProDiscount Handels GmbH zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten folgende Vermögenswerte (vorläufig) gesichert:


      Forderung gegenüber der Sparkasse Mittelthüringen aus Girokontovertrag, Verkehrs- bzw. Zeitwert von 5.145,33 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;


      Forderung gegenüber der Hypovereinsbank aus Girokontovertrag, Verkehrs- bzw. Zeitwert von 3.487,96 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;


      gepfändete Geldkassette mit Bargeld i.H.v. 1.878,66 €, hinterlegt bei der Deutschen Bundesbank durch Hinterlegungsschein H447 beim Thüringer Landeskriminalamt;


      zwei gepfändete bewegliche Gegenstände im Wert von ca. 500,00 €, verwahrt in der Pfandkammer des Thüringer Landeskriminalamtes;


      gepfändeter LKW, Marke Citroen Berlingo, amtl. Kennzeichen EF-PD 87, geschätzter Verkehrs- bzw. Zeitwert von 10.000,– €, verwahrt auf dem Abstellplatz des Thüringer Landeskriminalamtes;


      gepfändeter PKW, Marke VW Phaeton, amtl. Kennzeichen EF-PD 75, geschätzter Verkehrs- bzw. Zeitwert von 30.000,– €, verwahrt bei der Autohaus Flügel GmbH in Erfurt.

      In Vollziehung eines weiteren gemäß §§ 102, 103, 105, 111b Abs. 2, 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 2, 3, 73a, 73b, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie §§ 106, 108a UrhG, § 163 MarkenG angeordneten dinglichen Arrests des Amtsgerichts Mühlhausen vom 21.10.2009 (Az.: Gs 1192/09), gerichtet gegen Frau Gabriele Fiedler, wurden bei Frau Gabriele Fiedler zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten folgende Vermögenswerte (vorläufig) gesichert:


      Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 40.000 € in das Grundbuch Ilversgehofen, Blatt 44017, des Amtsgerichts Erfurt aufgrund des Eintragungsersuchens der Staatsanwaltschaft vom 23.10.2009;


      Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 65.000 € in das Grundbuch Ilversgehofen, Blatt 44594, des Amtsgerichts Erfurt aufgrund des Eintragungsersuchens der Staatsanwaltschaft vom 23.10.2009;


      Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 65.000 € in das Grundbuch Erfurt-Mitte, Blatt 4300, des Amtsgerichts Erfurt aufgrund des Eintragungsersuchens der Staatsanwaltschaft vom 23.10.2009;


      Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 19.000 € (Flurstücknummer 213/3) und 30.000 € (Flurstücknummer 213/4) in das Grundbuch Winterstein, Blatt 741, des Amtsgerichts Gotha aufgrund des Eintragungsersuchens der Staatsanwaltschaft vom 23.10.2009;


      Forderung aus Bausparvertrag bei der Allianz (Nr. 144343404), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 5.291,49 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;


      Forderung gegenüber der Sparda-Bank aus Sparkonto (Nr. 122778904), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 1.262,85 €); aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;


      Forderung gegenüber der Sparda-Bank aus Girokonto (Nr. 2778904), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 735,89 €), aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009.

      Die Vollstreckungsmaßnahmen entfalten ihre Wirkung ausschließlich im Verhältnis Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, und dem Schuldner.

      Inwieweit die (vorläufig) gesicherten Vermögenswerte verwertbar sind, hängt von möglicherweise bestehenden Rechten Dritter ab.

      Für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die von Gericht oder Staatsanwaltschaft zugunsten der Verletzter gesicherten Vermögenswerte wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind – sofern sie auf die vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen. Nach Vollstreckung bedarf es gem. §§ 111g, h StPO der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss.

      Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, Kündigungen entgegenzunehmen und auch nicht dazu berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen. Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Verletzten sind nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten, die sich ggf. an einen Rechtsanwalt wenden müssen.

      Es wird darauf hingewiesen, dass die vorläufigen Sicherungen von Vermögenswerten höchstens für die Dauer von drei Jahren nach einer Verurteilung der Beschuldigten aufrecht erhalten werden (§ 111i Abs. 1 und 3 StPO).
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • blauer-baer schrieb:

      530 Js 62175/08
      nun ist es soweit :)
      nico haberland und nico fiedler wird seit anfang mai der prozess gemacht
      nächster ist termin morgen ,09.06.2011 9:30
      6 Strafkammer , Sitzungssaal VII
      Landgericht Mühlhausen
      easycaptures.com/fs/uploaded/459/5361870254.png
      easycaptures.com/fs/uploaded/459/2916397733.png
      möglich das zwei links aus dem posting nicht gehen

      ich habe sie nochmal bei imageshack hochgeladen

      img24.imageshack.us/img24/5197/haberland1.png

      img35.imageshack.us/img35/728/haberland2.png
    • Offensichtlich sind die letzten 2 Verhandlungstage gestrichen worden :D

      08.07.2011 14:25

      Urteil: Softwarepiraten aus Erfurt müssen in den Knast

      Zwei 35-jährige Männer aus Thüringen haben jetzt eine Menge Zeit zum Nachdenken: Sie wurden vom Landgericht Mühlhausen zu Freiheitsstrafen von dreieinhalb Jahren sowie drei Jahren und zehn Monaten verurteilt – ohne Bewährung. Damit ging der Prozess um die beiden bisher größten Raubkopien-Händler Deutschlands zu Ende.

      Zwischen 2004 und 2008 sollen die beiden gefälschte Software von Adobe Systems, Corel und Microsoft verkauft haben. (...)

      heise.de/newsticker/meldung/Ur…in-den-Knast-1276180.html
    • Landgericht Mühlhausen

      530 Js 62175/08-6 KLs

      Strafsache: Nico Fiedler, geb. 24.10.1976

      und Nico Haberland, geb. 29.10.1975

      hier: Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten der Verletzten

      In obiger Sache wurden die Angeklagten Nico Fiedler und Nico Haberland mit Urteil vom 07.07.2011 wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung und des versuchten Betruges in 961 Fällen sowie der Urkundenfälschung in 10 Fällen verurteilt. Zugleich wurden durch Beschlüsse vom 07.07.2011 der dingliche Arrest des AG Mühlhausen vom 21.10.2009, Az.: 45 Gs 1192/09, gegen den Angeklagten Nico Fiedler und Nico Haberland, sowie der dingliche Arrest des Amtsgerichts Mühlhausen vom 21.10.2009, Az.: Gs 1192/09 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Mühlhausen vom 27.01.2010, Az.: 6 Qs 8/10, gegen Gabriele Fiedler und der dingliche Arrest des Amtsgerichts Mühlhausen vom 21.10.2009, Az.: Gs 1192/09, in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Mühlhausen vom 23.02.2011 (wobei in dem Beschluss irrtümlich der 23.02.2010 als Datum angegeben wurde) gegen Onur Comuk zur Sicherung von Ansprüchen von Geschädigten für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des am 07.07.2011 gegen die o.g. Angeklagten ergangenen Urteils aufrechterhalten.

      Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, soweit in dem Urteil festgestellt wurde, dass die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die an den Taten unbeteiligten Dritte Gabriele Fiedler deswegen nicht dem Verfall des Wertersatzes unterliegt, weil diesem Ersatzansprüche von Geschädigten entgegenstehen und soweit festgestellt wurde, dass dem Wert des Erlangten folgende Geldbeträge entsprechen: Aus den die Verurteilung tragenden Taten bei der an der Tat unbeteiligten Dritten Gabriele Fiedler 200.890,23 €.

      Im Übrigen ist das Urteil teilrechtskräftig seit dem 15.07.2011.
      Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

      Für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die von Gericht oder Staatsanwaltschaft zugunsten Verletzter gesicherten Vermögenswerte wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind - sofern sie auf die vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen - verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen. Zur Vollstreckung in diese Vermögenswerte bedarf es ggf. gem. §§ 111g, h StPO der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sind nicht berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, d.h., das Geld zu verteilen. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich Ihnen; ggf. wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

      Wir weisen Sie darauf hin, dass nach Ablauf der dreijährigen Frist der Staat die nach § 111i Abs. 2 StPO gesicherten Vermögenswerte sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe der in den Beschlüssen vom 07.07.2011 bezeichneten Beträge erwirbt, sofern nicht die Geschädigten bis zu diesem Zeitpunkt auf die gesicherten Vermögenswerte im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen haben.
      Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils und nicht erst mit Zugang dieses Schreibens.

      Zu Ihrer Information ist der Wortlaut der §§ 111i Abs. 2, 3, und 5 StPO nachfolgend auszugsweise abgedruckt:


      (2) Hat das Gericht lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs entgegenstehen, kann es dies im Urteil feststellen. In diesem Fall hat es das Erlangte zu bezeichnen. Liegen insoweit die Voraussetzungen des § 73a des Strafgesetzbuchs vor, stellt es im Urteil den Geldbetrag fest, der dem Wert des Erlangten entspricht. (..)


      (3) Soweit das Gericht nach Absatz 2 verfährt, hält es die Beschlagnahme (§ 111c) des im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 4 Erlangten sowie den dinglichen Arrest (§ 111d) bis zur Höhe des nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgestellten Betrages durch Beschluss für drei Jahre aufrecht. Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils. Sichergestellte Vermögenswerte soll es bezeichnen. § 917 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Soweit der Verletzte innerhalb der Frist nachweislich aus Vermögen befriedigt wird, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist, hebt das Gericht die Beschlagnahme (§ 111c) oder den dinglichen Arrest (§ 111d) auf Antrag des Betroffenen auf.

      (5) Mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist erwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht
      1.

      der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
      2.

      der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,
      3.

      zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
      4.

      Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat. (..)

      Dieses Schreiben dient lediglich der Benachrichtigung möglicher Geschädigter nach §§ 111i Abs. 4 S. 1 StPO. Das Gericht hat nicht geprüft, ob und ggf. in welcher Höhe einzelnen Geschädigten tatsächlich Ansprüche aus der Tat entstanden sind. Weitere Anfragen werden von hier aus nicht beantwortet, d.h. auch keine telefonischen Auskünfte. Das Urteil und die Beschlüsse vom 07.07.2011 können bei Bedarf und Darlegung eines berechtigten Interesses durch einen Rechtsanwalt auf der Geschäftsstelle des LG Mühlhausen eingesehen oder angefordert werden. Wegen weiterer Informationen müssen Sie Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt beantragen.



      99974 Mühlhausen, den 21.10.2011

      Schur
      Vorsitzender Richter am Landgericht




      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • 10.07.13

      zeulenroda.otz.de/web/lokal/le…in-Hohenleuben-1550759673
      Hohenleuben. "Ihr wart klasse, Männer", sagte Jürgen Ehrlich, Ausbilder der vier Strafgefangenen des Berufsfortbildungswerk GmbH (bfw) Thüringen. Er bedankte sich bei den Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hohenleuben: André Dittmann, Martin Kümpel, Nico Haberland
      und Marcel Kunstwabl für die Arbeit und Initiative. "Ich habe stets an
      euch geglaubt." Die vier Männer haben in den vergangenen 14 Monaten
      einen Berufsabschluss als Industrieelektriker gemacht......
    • 176 IN 763/08


      In dem Insolvenzverfahren über
      das Vermögen d.
      NiCom Deutschland GmbH, Liebknechtstraße 8, 99085 Erfurt
      Schuldnerin -
      Für die festgestellten Forderungen in Höhe von
      6.725.685,35 EURO steht ein Betrag von ca.
      85.000,00 EURO zur Verteilung zur Verfügung.
      Das Schlussverzeichnis
      ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
      für die Beteiligten niedergelegt.
      Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 20.09.2017

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