Beanstandung der Ware nach positiver Bewertung

    • Beanstandung der Ware nach positiver Bewertung

      Hallo, ich habe da mal eine Frage. Mein Schwager hat bei Ebay ein Boxensystem verkauft. Die Auktion lief normal ab, dea Geld wurde überwiesen und die Ware verschickt. Dann erfolgte einige Zeit später die Bewertung - positiv. Anschliessend kam eine mail, die Ware wäre defekt und er hätte die Bewertung wohl zu früh abgegeben. Leider hat mein Schwager keinen Gewähleistungsausschluss mit eingebracht. Darauf beruft sich der Käufer nun. Er hat das System aber selbstständig von eine Radio-Fernsehtechniker überprüfenund reparieren lassen. Dafür hatte er keinen Auftrag bekommen. Zu dem erscheint mir das ganze etwas schleierhaft. Ständig erwähnt er, dass das System von diesem Techniker eingebaut wurde und kein EInbaufehler vorliegt. Es kommt mir so vor, als kenne er diesen ganz gut und er bekommt die Bescheinigungen so unter der Hand.
      Kann man da was machen?? Muss mein Schwafer das Sytem zurücknehmen?? Darf der Käufer das einfach cheken und reparieren lassen??

      Gruß Marco
    • Hallo metulzkie,
      herzlich willkommen erstmal.

      Defekte Ware, zumal technische, ist immer nicht so einfach.
      1. Wenn Dein Schwager kein gewerblicher Händler ist, gibt es kein Rückgaberecht, egal ob mit oder ohne Klausel.
      2. Wenn Dein Schwager ein gewerblicher ist, kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen die Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben.

      Schlußendlich gibt es nur zwei Möglichkeiten:
      1. ihr einigt euch irgendwie gütlich oder
      2. ihr trefft euch vor Gericht wieder oder
      3. kann auch sein, daß alles falsch ist; ich bin ja kein Jurist. :D

      Poste doch mal einen Link von der Auktion, dann kann mann sich ein Bild machen.
      Hasta La Victoria Siempre!
      Christof 8)
    • Auch ich bin leider kein Jurist, vielleicht hilft Dir es dennoch ein wenig weiter.

      1. Privatpersonen haben die Möglichkeit die Gewährleistung für
      ein Produkt auszuschliessen. Tun Sie dies nicht, tja Pech gehabt...
      Gewerbetreibende haben die Möglichkeit prinzipiell nicht.


      Weitere Infos:

      internetrecht-rostock.de/gewaehrleistung.htm
      wortfilter.de/tipps.html#t14
      faq.kh80.de/daea/#4131

      (Kleiner Tipp: Bei Ebay habe ich inzwischen das Gefühl das jeder zweite Gewerbetreibende versucht sich als Privatmann auszugeben. Wenn daher ein Verkäufer behauptet er verkaufe Privat und letzte Woche gerade erst 20 Notebooks verkauft hat, dann ist er doch Gewerbetreibender...)

      2. Zur Sache der Gewährleistung kommt nun hinzu das das
      Produkt nicht mehr im Ursprungszustand ist. (Weil der Käufer
      eigenständig das Ding reparieren lassen hat).

      Hierzu passt die Diskussion aus einem anderen Forum sehr gut


      Ich finde es Käufer Seite einfach schlecht das er erst repaieren lassen hat und sich nicht vorher gemeldet hat. Den normalerweise ist es das
      er Dir (für den Fall das ein Defekt vorliegt) Möglichkeiten zur Nachbesserung geben hätte müssen.

      - Kaufpreisminderung
      - Reperatur
      - Austausch

      oder ggf. eine komplete Wandlung...

      Wie hoch ist eigentlich der Verkaufspreis gewesen?
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    • RE: Was soll ich machen??

      Hallo metulzkie

      da hat Zimara Recht. Laut HGB hat der Käufer folgende Rechte beim kauf

      Wandlung
      Umtasch
      Minderung
      Schadenersatz

      Der Händler

      Wandlung
      Annahme erzwingen
      Nachbessrung
      Schadenersatz
      Selbsthilfe

      Falls korrektur bitte aufmerksammachen. ( :!bin etwas länger raus)

      Jetzt kommt es nur darauf an ob privat Verkauf oder als Gewerbliche.

      Gewerbliche dürfen manche aber nicht alle reglungen auschließen. Privat dürfen alles ausschließen

      Ich hoffe ich konnte etwas Licht hinein bringen
      Blackzorro :)
    • Was soll ich machen

      --> metulzkie

      Zunächst auch von mir erst einmal ein herzliches Willkommen hier im Forum !!

      Da nach geltendem EU-Recht auch Privatpersonen für Verbrauchsgüter haften, sieht es - Aufgrund des nicht aufgeführten Haftungsausschlusses - nicht gerade gut für Deinen Schwager aus.

      Letztendlich hätte der Käufer den Mangel trotzdem schriftlich, innerhalb der gesetzlichen Fristen anzeigen müssen, so daß eine Nachbesserung hätte stattfinden können. Diese kann, so sieht es der Gesetzgeber vor, dreimal durchgeführt werden, ehe ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Sollte sich der Verkäufer jedoch vorher mit dem Käufer dahingehend einigen, die verkaufte Ware direkt wieder zurückzunehmen, entfällt logischerweise die Nachbesserungsklausel.

      Ich würde mich jetzt allerdings nicht mehr auf eine Rücknahme einlassen, da - wie schon andere geschrieben haben - der Käufer die Ware (angeblich) hat reparieren lassen.

      Frage: Was will der Käufer eigentlich konkret? Will er anteilmäßig die Reparaturkosten erstattet bekommen, oder einen Teil des Kaufpreises? Oder will er gänzlich vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) ???

      Kannst Du uns trotzdem den Link zur Auktion posten - Danke !!
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