Hier mal kurz eine Info für alle Gewerbetreibenden, die noch im alten Geflecht dümpeln....
Auszug:
Quelle: Landgericht Berlin, AZ: 18 O 428/10
Auszug:
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsrichtlinien sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 ist die Rechtslage hinsichtlich des Widerrufsrechts mit Wirkung zum 11. Juni 2010 geändert worden. Insbesondere sind die §§1 uns 3 BGB-InfoV aufgehoben und der Art. 246 §§ 1 bis 3 EGBGB neu geschaffen worden. Die von dem Antragsgegner noch verwendete alte Widerursbelehrung ist daher geeeinet, den Verbraucher in die Irre zu führen oder über den Beginn seiner Widerrufsfrist im Unklaren zu lassen und daduch spürbar in seinen Sutzinteressen zu beeinrächtigen. Denn der Verbraucher trifft, wenn er den Gesetzeshinweisen des Antragsgegners folgt, auf inhaltlich nicht mehr einschlägige Gesetzte (§312 c Abs. 2 BGB) und auf aufgehobene Regelungen (§§ 1 und 3 BGB-InfoV), ohne mit der gebotenen Leichtigkeit und Klarheit erkennen zu können, welche Regelungen stattdessen gelten könnten oder auf welchem anderen Wege er den Beginn seiner Widerrrufsfrist feststellen könnte.
Es kann dahinstehen, ob dem Antragsgegner eine Umstellungsfrist nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage einzuräumen war. Diese Karenzzeit wäre jedenfalls nicht länger als einen Monat gewesen und der Verstoß ist erst nach dem Ablauf dieser Zeit festgestellt worden.
Quelle: Landgericht Berlin, AZ: 18 O 428/10
Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger