Alte Widerrufsbelehrung neu aufgepeppt = Abmahnung § 312 c Abs. 2 BGB etc.

    • Alte Widerrufsbelehrung neu aufgepeppt = Abmahnung § 312 c Abs. 2 BGB etc.

      Hier mal kurz eine Info für alle Gewerbetreibenden, die noch im alten Geflecht dümpeln....

      Auszug:

      Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsrichtlinien sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 ist die Rechtslage hinsichtlich des Widerrufsrechts mit Wirkung zum 11. Juni 2010 geändert worden. Insbesondere sind die §§1 uns 3 BGB-InfoV aufgehoben und der Art. 246 §§ 1 bis 3 EGBGB neu geschaffen worden. Die von dem Antragsgegner noch verwendete alte Widerursbelehrung ist daher geeeinet, den Verbraucher in die Irre zu führen oder über den Beginn seiner Widerrufsfrist im Unklaren zu lassen und daduch spürbar in seinen Sutzinteressen zu beeinrächtigen. Denn der Verbraucher trifft, wenn er den Gesetzeshinweisen des Antragsgegners folgt, auf inhaltlich nicht mehr einschlägige Gesetzte (§312 c Abs. 2 BGB) und auf aufgehobene Regelungen (§§ 1 und 3 BGB-InfoV), ohne mit der gebotenen Leichtigkeit und Klarheit erkennen zu können, welche Regelungen stattdessen gelten könnten oder auf welchem anderen Wege er den Beginn seiner Widerrrufsfrist feststellen könnte.

      Es kann dahinstehen, ob dem Antragsgegner eine Umstellungsfrist nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage einzuräumen war. Diese Karenzzeit wäre jedenfalls nicht länger als einen Monat gewesen und der Verstoß ist erst nach dem Ablauf dieser Zeit festgestellt worden.


      Quelle: Landgericht Berlin, AZ: 18 O 428/10
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Ich will mal versuchen es kurz zu umschreibe: Früher gab es eine Widerrufsrecht von einem Monat, das sind jetzt 14 Tage. Die gewerblichen Händler ändern dies, belassen es aber bei den alten §§, die es so nun nicht mehr gibt, siehe mein Post oben bzw. das Zitat....und genau das ist wieder abmahnfähig, da die Käufer nach diesen Klauseln nicht mehr die tatsächlich rechtlich korrekten Gesetze nachlesen können.....hoffe, ihr habt das verstanden...hier noch zum nachlesen:

      Klick !
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Also der Verweis auf nicht mehr existente Paragrafen ist eine Gefahr, das leuchtet auch dem juristischen Laien ein


      ............wenn man das weiß, dann ist man klar im Vorteil, wenn nicht, dann ist er derjenige einer neuen Abmahnwelle ausgeliefert ;) Ist noch sehr frisch....[Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Schilder/smilie_o_001.gif]
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Naja little, ein Komma wurde hier im diesem aktuelle Beispiel nun nicht verändert, denn das ist schon eine Änderung die auch den Händlern zu Gute kommt, bzw. diese an alle anderen Händler anpasst....dies war vorher nicht so !

      Und Gesetze in einer Belehrung zu benennen, die es nicht mehr gibt, wäre tatsächlich nicht sinnig...also diese Sache finde ich schon sinnvoll, aber um zumindest unsere User nicht in die Falle laufen zu lassen, habe ich dies hier gepostet.

      Davon ab ist es egal, für wie unsinnig oder nichtig man diese Art Dinge handelt. Wenn es abmahngefährdet ist, muss man das so schnell wie möglich ändern....denn so oder so werden die Gerichte dafür entscheiden und da kannst Du schlecht sagen...war ja nur ein Komma...... ;)

      Denke aber, Du verstehst was ich meine :D :thumbup:
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Früher gab es eine Widerrufsrecht von einem Monat, das sind jetzt 14 Tage. Die gewerblichen Händler ändern dies, belassen es aber bei den alten §§, die es so nun nicht mehr gibt, siehe mein Post oben bzw. das Zitat....
      Ich habe es genau umgekehrt gemacht. (Nicht nur) die Paragraphen geändert und die Frist von einem Monat belassen. :D

      Die 14 Tage-Frist gilt nämlich nur dann, wenn umgehend die WRB zugesendet wird. Sonst bleibt es bei der Frist von einem Monat. Habe keine Lust mit einem potentziellen Abmahnanwalt kostenpflichtig und zeitinzensiv darüber zu streiten, was "umgehend" ist.
      Lord of the Motherboards
      Leiter Kundenzufriedenheit :D