Artikel zurückgeschickt - Verkäufer will Transaktion abbrechen - denim.express24h

    • Badebo schrieb:

      in ihrem fall ist von der ersten minute an zu erkennen das sie rechtsunwissend scheinen und dazu denken der händler ist ihr diener.

      Der Verkäufer sollte eigentlich nochmal eine Grundschulung (Onlineverkaufusw.) bekommen. Da sind noch ziemliche Lücken im Wissen.

      Badebo schrieb:


      ps wir zahlen gleich den kostenvorschuß an unseren anwalt für die klageerhebung mit ein . damit sie nicht denken die sache versickert im märkischen boden.

      Ha, klagen!
      Gegen was denn?
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Naja, ich denke nach der Geschichte würde ich ihr süffisant mitteilen, dass sie in die Puschen kommen soll, sofern sie keine für sie kostenpflichtige Post von meinem Anwalt haben möchte, der dann meine gestzlich geregelten Rechte durchsetzt, die sie offenbar gerade beschneiden will.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von *alte_eule* ()

    • Na ja, was will man auf die letzte email der Verkäuferin antworten?
      Da ist eigentlich jeder weitere Kommentar überflüssig. Würde auch nix bringen. Es gibt in diesem Fall nur noch hopp oder top.

      Du kannst, wenn Du möchtest, vor Inanspruchnahme eine Rechtsanwalts selbst tätig werden, indem Du

      1. - Rückzahlung mit Fristsetzung (14 Tage ist üblich) forderst (Einschreiben mit Rückantwortkarte)
      2. - im Fall der Nichtzahlung das Mahnverfahren beim zuständigen Amtsgericht beantragst
      3. - Im Fall der Nichtzahlung im Mahnverfahren die Vollsteckung beantragst (geht dann bei Widerspruch vor Gericht)

      Falls Dir dies, wegen der relativen Komplexität für Neulinge, zu kompliziert ist, übergebe die Sache gleich einem Anwalt.
      Punkt 1 kannst Du aber ohne großen Aufwand machen, denn dies würde der RA auch erstmal machen (müssen). Die Kosten dafür müßtest Du nämlich übernehmen.
      Die Kosten im Mahnverfahren müßtest Du vorlegen und würdest sie (wenn nicht vom VK widersprochen wird) vom VK durch den Mahnbescheid wieder ersetzt bekommen. Die Kosten im Vollstreckungsverfahren ebenso. Also erstmal Kosten für Dich. Damit müßtest Du leben können.
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    • werde ich befolgen & euch auf dem laufenden halten - mir fallen bestimmt viele neue fragen ein - zB jetzt:

      Laut VK hat er ja 30 Tage zeit mir das Geld zurückzugeben . muss ich dann nicht erst die 30 Tage warten bis ich zum anwalt renne !? Oder setzt die frist von 2 wochen die ich ihm gebe das außer kraft !? bei ebay steht ja auch irgendwie das der VK 30 tage zeit hat... das ist alles so verwirrend :(
    • Sofern du eine andere angemessene Frist mit Nennung des Datums gesetzt hast, hat dein VK die zu schlucken. Er selbst hat diese 30 Tage ja nicht festgesetzt.
      Nochmal. Diese Frist von 30 Tagen gilt nur dann, wenn keinerlei andere vertraglichen Pflichten vereinbart wurden und setzen den VK automatisch un ohne weiteres Zutun in Verzug. Nach diesen 30 Tagen könntest du einen Mahnbescheid ohne vorheriges Mahnverfahren erwirken. Das Mahnverfahren hast du jetzt eingeleitet. Die Frist IST angemessen.

      Wenn du jetzt schon angekündigt hast, dass du nach Fristablauf einen Anwalt konsultieren willst, um deine Rechte zu wahren, muss dein VK letztendlich auch diese Kosten tragen.

      Das einzige Problem, das du hast, ist dass du auch diese Kosten wohl wieder wirst eintreiben müssen und dass dein Anwalt sich das Geld auch erst von dir holen wird, weil du Auftraggeber bist.

      Deine VK hat es nicht anders verdient, als das jetzt zu spüren zu kriegen. Mancher lernt eben erst dann, wenn es ans Geld geht und zahlt teuer für persönliche Lehrstunden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von *alte_eule* ()

    • Wie hoch war der Kaufpreis exklusive der Versandkosten genau ?

      Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Hey

      ja, das meiste habe ich gesichert, das fing ja alles mit diesem rücksendeformular von ebay an ... das habe ich ihr natürlich ins paket gelegt & nicht kopiert, da komm ich irgendwie auch nicht mehr dran... aber naja, darauf wird es hoffentlich nicht ankommen...
      werd auf jeden fall mal alles ausdrucken & abheften ... juhu... wie nervig ...zum glück gibts euch =)
    • Nein, auf das Rücksendeformular kommt es ganz sicher nicht an. Den Eingang der Sendung hat sie dir bestätigt.
      Selbst wenn nicht, so eine Rücksendung erfolgt auch immer auf das Risiko des gewerblichen VK. Da da man da als Käufer schon mal Nachsweisschwierigkeiten haben könnte, versendet man dann im eigenen Interesse sendungsverfolgt.

      Dein VK darf diese Gebühren nicht auf dich umlegen. Sehen wir mal davon ab, fände ich es auch spannend zu erfahren, wie sie auf 12% der Kaufsumme kommt. Wirf mal einen Blick auf die tatsächlich entstandenen Kosten:
      pages.ebay.de/help/sell/businessfees.html

      So etwas nennt man Unternehmerrisiko, was sie auf dich umwälzen will.