OLG Hamm: beworbene Waren müssen vorrätig sein oder es muss auf einen Liefertermin hingewiesen werden

    • OLG Hamm: beworbene Waren müssen vorrätig sein oder es muss auf einen Liefertermin hingewiesen werden

      Nachfolgend ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Solmecke

      In einem Urteil vom 22.04.2010 (Az. I-4 U 205/09) hat das OLG Hamm entschieden, dass die beworbenen Waren bei einem Online-Verkauf vorrätig sein müssen oder ein Hinweis auf einen Liefertermin erfolgen muss, da sonst eine Irreführung des Verbrauchers vorliegt.

      Der Kläger konnte darlegen, dass die Beklagte in mindestens sechs Fällen die Waren nicht liefern konnte und die Kunden nicht über den Lieferengpass bzw. die fehlende Verfügbarkeit informiert wurde. Das OLG Hamm führte zur Begründung aus:


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      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"