Wie weit darf man gehen, um Artikel zu prüfen?

    • Wie weit darf man gehen, um Artikel zu prüfen?

      Hallo,

      ich bin als gewerblicher VK bei ebay angemeldet.
      Heute hat sich ein Kunde bei mir gemeldet, dass er Artikel zurück geben möchte - soweit so gut - ich habe geantwortet, dass das kein Problem ist - komplette Sets könne er gerne zurück senden( ich verkaufe unter anderem Aufkleber für die Fingernägel - auf einem Bogen befinden sich 50 Sticker) - darauf hin hat der Käufer geantwortet, dass von den 5 bestellten Bögen nur noch 4 komplett sind - bei dem 5ten habe er schon einige Sticker ausprobiert - ist aber nicht zufrieden damit und als Verbraucher würde ihm ja das Recht zustehen, den Artikel zu prüfen, was er mit der Verwendung einiger Sticker getan hat (abgesehen davon liegen jeder Bestellung Muster bei - mit denen hätte man auch prüfen können, ob einem der Artikel zusagt).
      Dazu meine Frage - ist das Verhalten des Käufers korrekt - prüfen schön und gut - aber den Artikel kann ich ja jetzt nicht mehr weiter verkaufen - außerdem ist es so, dass der Käufer die Artikel über sein gewerbliches eBayKonto gekauft hat - demnach hätte er doch eigentlich gar kein Recht, die Artikel zurück zu geben - oder?

      Danke schön für eine Antwort.

      Gruß lataga
    • Hallo lataga,

      prinzipiell hat der private Käufer das Recht, die Ware ausgiebig zu testen (wie es ihm im Ladengeschäft möglich gewesen wäre). Wenn er dabei die Verpackung öffnen muss, um an diese heranzugelangen, und dabei diese so beschädigt, dass der Artikel unverkäuflich wird bzw. nur noch mit hohen Verlusten verkäuflich ist, ist das Dein Pech. Nagelsticks aufzukleben, wie in Deinem Beispiel, geht aus meiner Sicht zu weit. Das hätte ihm ein Verkäufer im Laden auch nicht erlaubt.

      Mit Deinem Verkäufer würde ich mich aber auf diese Diskussion nicht einlassen. Er ist Gewerbetreibender und als solcher hat er gar kein Widerrufsrecht!
      Lord of the Motherboards
      Leiter Kundenzufriedenheit :D
    • Nabend,

      danke schön für die schnelle Antwort.
      Noch eine kurze Frage - muss dies in den AGB vermerkt sein oder gilt das grundsätzlich?
      Ist es eigentlich noch richtig, dass man bei eBay nicht unbedingt eigene AGB haben muss, da die von eBay für alle gelten?

      Gruß lataga
    • Eigentlich ist das etwas grundsätzliches, aber ich bin kein Anwalt!

      Zu den AGBs: Es gibt kein Gesetz, welches AGBs bei eBay vorschreibt. Dennoch ist der einschlägige Tenor verschiedener von Rechtsanwälten betreuter Portale dahingehend, dass man an solche nicht vorbeikommt. Ich bin jetzt bei eBay ca. 10 Jahre bei eBay gewerbl. unterwegs und habe bis heute keine. Wenn aber AGBs benutzt werden, sollten diese anwaltlich geprüft worden sein. Sonst gibt es ganz schnell das nächste böse Erwachen! Und komme nicht auf die Idee, die AGBs irgendwo abzuschreiben und auf deine Firma anzupassen. Das geht garantiert ins Auge!
      Lord of the Motherboards
      Leiter Kundenzufriedenheit :D
    • Bisher habe ich auch keine eigenen AGB bei ebay, da in dem ein oder anderen schlauen Buch steht, dass das nicht nötig ist - aber so was kann sich ja immer schnell ändern, da man heutzutage ja auch ständig angst haben muss, das man irgendetwas nicht beachtet oder unbewusst falsch gemacht hat ...
      Das Problem mit den Kunden ist ja auch, das diese sich immer im Recht fühlen und trotz Begründung darauf bestehen und dann schnell mal negativ bewerten ... Mir ist es wichtig, das meine Kunden zufrieden sind, aber was die sich manchmal rausnehmen ... , das darf/kann man als VK nicht negativ bewerten ...


      Herzlichen Dank noch mal für deine Hilfe :)

      Schönen Abend noch
      lataga
    • Mir fällt da spontan das Wasserbett ein, über das der BGH zu urteilen hatte.

      Die Grundlage für dieses Urteil besteht in dem Fall darin, dass ein Wasserbett das nicht im Fernabsatz gekauft wird, im Geschäft meist aufgebaut dasteht - man es also dort prüfen kann. (Wenn ich der Auslegung, die sich aus den herangezogenen Kommentaren ergibt, folge, kann ich mich also im stationären Handel mich durchaus mal drei bis vier Tage im Möbelgeschäft über Nacht einquartieren und schauen, ob das Bett beim vögeln nicht so sehr schaukelt, dass ich im Dunkeln seekrank werde. Von der dann ebenfalls erlaubten Prüfung der Gefühlsechtheit der aus der nebenan gelegenen Drogerie besorgten Kondome mal ganz zu schweigen - auch 'ne Logik...)


      @TE:

      lataga schrieb:

      (abgesehen davon liegen jeder Bestellung Muster bei - mit denen hätte man auch prüfen können, ob einem der Artikel zusagt).
      Auf die Idee, die der BGH seinem Urteil zugrunde legt, bist Du ja schon selber gekommen. Nämlich die, ein paar Prüfsticker beizulegen. Damit kann der Käufer prüfen, ob die Dinger ihm vom Verkleben her zusagen. Die Optik kann er schon durch Anschauen prüfen. Ich gebe zu, so viel Professionalität bei einem Verkäufer gefällt mir. Mal abgesehen davon, dass Dein Käufer offensichtlich gewerblich eingekauft haben könnte, stellt sich die Frage gar nicht. Mit den Teststickern hat der Käufer auch als privater Käufer eine Möglichkeit der Prüfung wie im Ladengeschäft. Du hast also meiner Ansicht nach sogar bei privaten Käufern die die gekauften Sticker "testen" einen Anspruch auf Wertersatz. Zumindest bis der Blödsinn des EuGH umgesetzt wird.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • engelchen schrieb:

      Bekommen wir einen Link zur Auktion ?

      Weibliche Neugierde?

      Der TE ist gewerblich, das räumt er selber ein. Der K ist vermutlich privat, das ist auch nicht bestritten. Wenn der TE tatsächlich einige Teststicker extra beilegt (und darauf hinweist), ist er damit auch so ziemlich auf der sicheren Seite. Denn damit ist die Möglichkeit der Prüfung wie im Ladengeschäft anhand der Teststicker gegeben. Hast Du noch irgend eine andere Idee, die Du prüfen möchtest?
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Alles klar, Teststicker lagen bei, somit hat sich das Aufreißen der "normalen" Verpackung erledigt..soweit richtig, das hatte ich überlesen. Eine AGB ist nicht vorhanden, wie TE ja eingeräumt hat. Demnach sollte der Käufer die Testteile nutzen um, wie der Namen schon sagt, zu testen.....nun bleibt jedoch noch die rechtliche Frage, ob der Verkäufer die nun "beschädigte" oder "nicht mehr vollständige" Ware zurücknehmen muss...

      Hierzu habe ich folgendes interessantes gefunden:

      Bestellt, benutzt, zurückgegeben – der Missbrauch des Widerrufsrechts

      von Verena John, LL.M. (oec.), Münster

      Einer aktuellen Studie des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) zufolge belastet das deutsche Widerrufsrecht die Betreiber von Online-Shops erheblich. Denn häufig schicken Verbraucher die Ware in einem Zustand zurück, der es nicht erlaubt, das Produkt erneut zu verkaufen.

      In Deutschland haben Verbraucher das Recht, von Verträgen, die sie mittels Fernabsatz (per Telefon, Internet oder Fax) geschlossen haben, innerhalb von 14 Tage zurückzutreten (§§ 312d, 355 BGB). Danach kann ein Verbraucher eine Ware, die ihm nicht gefällt, einfach an den Verkäufer zurücksenden, ohne den Kaufpreis zahlen zu müssen. Der Käufer soll auf diese Weise die Möglichkeit haben, die Ware, ähnlich wie im Laden, zunächst zu prüfen, ohne sich zum Kauf verpflichten zu müssen.
      Widerrufsrecht führt zu hohen Kosten

      Für Online-Händler führt das deutsche Widerrufsrecht jedoch immer häufiger zu Problemen. So ergab die Umfrage des DIHK unter rund 400 Online-Shop-Betreibern, dass jeder fünfte Anbieter die zurückgeschickten Produkte nicht mehr verkaufen kann. Nahezu jedes zweite Unternehmen müsse die Ware vor einem erneuten Verkauf aufbereiten und neu verpacken. Knapp ein Drittel der Befragten gab an, dass die Ware einen durchschnittlichen Wertverlust von mehr als 30 Prozent erfährt.

      Immer häufiger – so zeigt es die DIHK-Studie – kommt es darüber hinaus zu einem wirklichen Missbrauch des Widerrufsrechts. Vor allem Saisonartikel wie Taufkleider, festliche Anzüge und Kleider sowie Karnevalskostüme werden vom Verbraucher bestellt, getragen und nach der Feierlichkeit im Rahmen des Widerrufsrechts wieder zurückgeschickt. Dabei sind die Kleidungsstücke häufig so stark verschmutzt, dass ein erneuter Verkauf nicht mehr möglich ist. Selbst Hygiene-Artikel, wie z.B. Seifenspender oder Toilettenbürsten, werden benutzt und dann zurück geschickt. Ein Weiterverkauf ist hier selbstverständlich ausgeschlossen.
      Gesetzliche Wertersatzpflicht auf dem Prüfstand

      Noch haben die Betreiber von Online-Shops das Recht, vom Käufer Ersatz für die Nutzung und Verschlechterung der Ware zu verlangen (§ 357 Abs. 3 BGB). Schäden, die allein durch eine Prüfung der Ware entstehen, muss der Kunde nicht ersetzen. Allerdings hat der Europäische Gerichthof im vergangenen Jahr festgestellt, dass eine generelle Wertersatzpflicht des Kunden für die Nutzung einer Ware nicht mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zu vereinbaren ist (Urteil vom 03.09.2009, Az. C-489/07). Der deutsche Gesetzgeber ist deshalb jetzt in der Pflicht, das deutsche Recht entsprechend anzupassen. Der Referentenentwurf sieht derzeit eine Wertersatzpflicht des Kunden für eine Nutzung der Ware vor, die über die Prüfung der Funktionsfähigkeit hinausgeht. Für Online-Händler steht zu hoffen, dass sich diese Fassung durchsetzen wird, da eine generelle Abschaffung der Wertersatzpflicht das Ende vieler Online-Shops bedeuten würde.
      Praxistipp: Das können Sie tun

      Wenn Sie sich als Online-Händler vor dem Missbrauch des Widerrufsrechts schützen wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

      Verfolgen und dokumentieren Sie genau, wie häufig und aus welchen Gründen ein Kunde retourniert.
      Kontaktieren Sie den Kunden bei wiederholten Rücksendungen und bitten Sie ihn, bei seinen Bestellungen etwas sorgfältiger zu sein.
      Schickt ein Kunde trotz dieser Bitte wiederholt Waren zurück, prüfen Sie, ob es sich dennoch lohnt, den Kunden zu behalten. Andernfalls verweigern Sie ihm die Lieferung.
      Übernehmen Sie bei Kunden, die wiederholt retourniert haben, bis zu einem Warenwert von 40 EUR nicht mehr die Kosten der Rücksendung.
      Halten Sie genau nach, ob der Kunde die Widerrufsfrist eingehalten hat (14 Tage ab Zugang der Ware und Widerrufsbelehrung) und verweigern Sie die Rücknahme, wenn die Ware zu spät zurück geschickt wurde.
      Stellen Sie Kunden, die häufig beschädigte oder offensichtlich benutzte Ware zurückschicken, den Wertersatz in Rechnung.
      Kalkulieren Sie bei der Preisgestaltung von Artikeln, die häufig retourniert werden, einen Aufschlag für den Wertverlust vor einem Wiederverkauf ein.
      Nehmen Sie notfalls Artikel, die Sie grundsätzlich nicht erneut verkaufen können (z.B. Hygieneartikel), aus Ihrem Online-Sortiment.


      Quelle: Unternehmerwissen24.de
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • engelchen schrieb:

      nun bleibt jedoch noch die rechtliche Frage, ob der Verkäufer die nun "beschädigte" oder "nicht mehr vollständige" Ware zurücknehmen muss...

      so weit ich weiß ja, allerding kann der VK dann Erstz für den über den normalen Gebrauch hinausgehenden Wertverlust machen.
      In dem Fall: Wenn der K nur die Probeaufkleber genutzt hätte = Rücknahme mit vollem Preisersatz. Da der K aber einige Aufkleber benutzt hat, kann die Packung nicht mehr als neu verkauft werden und daher ist die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert (Verkaufpreis einer "angerissenen" Packung bzw Summe des Verkaufspreises der einzelnen Blätter, sofern das auch geht) zu ersetzen.

      PS: Ich weiß aber jetzt nicht, ob das gängige Praxis ist oder nur eine spezielle Regeleung einzelner Verkäufer, mit denen ich bisher zu tun hatte.
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.