Verkäufer will nicht verkaufen

    • Verkäufer will nicht verkaufen

      Hallo,

      folgende Situation:

      Ein Kaufinteressent meldet sich auf eine Anzeige eines Verkäufers im Internet (kleinanzeigen.ebay) telefonisch (eine Dritte Person ruft den Verkäufer im Auftrag des Interessenten an) und es wird am Telefon ein Kaufvertrag zu einem bestimmten Preis abgeschlossen.

      Der Käufer macht sich auf den Weg, merkt, dass er nicht rechtzeitig zum Termin erscheinen kann und ruft von unterwegs den Verkäufer an und meldet, dass er erst eine Stunde später da sein kann.

      Der Verkäufer ist verärgert und sagt, der Käufer soll (trotz dass er die Hälfte der Strecke schon hinter sich hat), wieder nach Hause fahren, sie würde sich melden. Das sind schon ca. 60-70 km Fahrt, die der Käufer hinter sich hat.

      Der Verkäufer meint aber, nicht mehr an den Käufer "verkaufen" zu wollen, da er wohl ein besseres Angebot hat und die Anzeige verschwindet auch kurz danach aus dem Internet. Der Käufer droht mit Schadensersatz und bittet um einen Abholtermin innerhalb einer bestimmten Frist. Der Verkäufer meldet sich danach nicht mehr.

      Was meint ihr dazu?

      Hätte der Verkäufer denn, den sich in Annahmeverzug befindenden Käufer nicht mit einer Fristsetzung zur Abholung und mit Ankündigung, ansonsten vom Vertrag zurück zu treten, in Verzug bringen müssen, bevor er die Ware anderweitig verkauft? Oder meint ihr er hat richtig gehandelt, weil der Käufer nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin erschienen ist bzw. erscheinen konnte?

      Kann der Käufer nach Ablauf der gesetzten Frist (wegen neuem Abholtermin) einen Deckungskauf vornehmen? Wenn es keine gleichwertigen Gebrauchtgeräte in seiner Umgebung bzw. im Internet mit Versandmöglichkeit gibt, kann er sich ein neues Gerät holen, wenn der Artikel zu einem bestimmten Tag benötigt wird und die Differenz für das Neugerät als Schadensersatz vom Verkäufer zurück verlangen? Preislich liegt ein Gebrauchtgerät mit Versandkosten und ein Neugerät vom Laden bei fast derselben Höhe.

      Merci

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sun-shadow ()

    • Was hast du schriftlich? Ansonsten wird sich der genaue Wortlaut kaum beweisen lassen.

      "Ich komme um 19.00 Uhr, sehe mir die Ware an und nehme sie ggf. gleich mit."

      Du siehst, es hängt bei dieser Formulierung an einem Wort, und der Vertrag ist freibleibend. Das gilt auch umgekehrt.

      "Dann treffen wir uns um 19.00 Uhr zur Besichtigung, und sie könnten die Ware gleich mitnehmen".

      Da ist es nur ein Buchstabe.
    • Einen schriftlichen Kaufvertrag gibt es nicht, allerdings wurde das Gespräch durch einen Dritten geführt , der Rest im Zimmer konnte den Gesprächsverlauf mithören, der Vertrag war fest. Über den Zustand der Sache wurde gesprochen, der Preis wurde verhandelt, man einigte sich zum Kaufen und Verkaufen und die Zusage zur Abholung wurde gemacht. Fungiert hier die Dritte Person nicht als Zeuge? Also dürfte gar nicht Aussage gegen Aussage stehen können. Danke für die Antwort. Was sagen die anderen dazu?
    • nun ja wenn du denn dann langeweile und zuviel geld hast kannste ja jetzt auf den müdnlich abgeschlossenen vertrag bestehen und nen riesen fass auf machen.
      problem ist wohl nur
      wusste der VK das das gespräch abgehört wurde wenn nein schlechte karten. weil dann hat man ja gegen das tel.geheimins verstossen und wenn doch wollen wir wetten der zaubert zeugen aus dem hut das er das mithören verneint hat ???
      also nix schriftlich nicht vie lzu machen handel es unter lehrgeld ab und gut is.
      oder mach nen riesen fass auf und falle mit grosser wahrscheinlichkeit auf die nase.
    • @sensemann: Mit "den Gesprächsverlauf mithören" war mitverfolgen gemeint. Damit meine ich selbstverständlich nicht, dass abgehört wurde sondern dass wir anhand dem Gespräch des Telefonierenden und den Rückfragen an mich verfolgen konnten, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde und ich abholen gehen sollte, was auch der Telefonierende bestätigt hat, zumal der Termin mit mir abgestimmt wurde.

      Zum Thema Telefongeheimnis: Wenn ich mal auf Lauthören schalten möchte, frage ich allein schon der Anstand halber immer vorher meinen Gesprächspartner und erwarte das gleiche natürlich von meinen Gesprächspartnern auch und das nicht nur bei Fremden sondern auch innerhalb der Familie, das ist für mich eine Selbstverständlichkeit.

      Warum meinst du senseman, dass ich dabei auf die Nase fallen könnte? Mein Gesprächsführer kann den Kaufvertrag schließlich bezeugen, es war ein eindeutiges Verkaufsgespräch mit Handeln, Angebot und Annahme in meinem Namen.

      Danke auch für deine Antwort.
    • Es ist KEIN Vertrag geschlossen worden!

      sun-shadow schrieb:

      Warum meinst du senseman, dass ich dabei auf die Nase fallen könnte? Mein Gesprächsführer kann den Kaufvertrag schließlich bezeugen, es war ein eindeutiges Verkaufsgespräch mit Handeln, Angebot und Annahme in meinem Namen.
      Du wirst auf die Nase fallen,da KEIN VERTRAG geschlossen wurde.Es wurde eine "Abmachung(!!) zu einem Vertrag" verabredet.

      Der Vertrag wäre erst durch Übergabe und Bezahlung zustande gekommen.

      Bis dahin ist ein Rücktritt durch einseitige Willenserklärung ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich!

      Da hast Du leider Pech gehabt.

      Der zweite Punkt ist der Zeuge:dieser ist erstens nicht neutral und fällt daher aus und ist gleichzeitig unmittelbar beteiligter Dritter,der eine Willenserklärung in Deinem Namen abgegeben hat. Da wird dich jeder fragen,warum Du das nicht selbst gemacht hast!

      Schließ die Akte und mach es beim nächsten Mal anders bzw.besser
    • Nur für das Protokoll:

      Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn es zwei übereinstimmende Willenserklärungen gibt. Die müssen nicht schriftlich, sondern können auch mündlich gemacht werden.

      Die Übergabe von Geld und Ware sind dann Erfüllung des Vertrages.
    • Das ist ein Rechtsirrtum...

      *alte_eule* schrieb:

      Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn es zwei übereinstimmende Willenserklärungen gibt. Die müssen nicht schriftlich, sondern können auch mündlich gemacht werden.
      Lt.§145 BGB ist der Antragende("Ich will das und das von Dir kaufen...Preis xx und Übergabe in einer Stunde") an seinen Antrag innerhalb der ausgemachten Frist gebunden.(Schriftlichkeit ist nicht erforderlich)

      Der Empfänger(der Zahlung)gerät in eine vorteilhafte Position,kann aber den Antrag widerrufen bzw.erlöschen lassen bei Fristüberschreitung(!!) und/oder Ablehnung(§146 BGB)

      Nichts anderes habe ich geschrieben.
    • Dann zitiere ich nochmal, was du oben geschrieben hattest:

      petergabriel schrieb:

      Es wurde eine "Abmachung(!!) zu einem Vertrag" verabredet.

      Vorausgesetzt, die Geschichte da oben ist so gelaufen, wurde ein Vertrag über einen Fixkauf geschlossen. Das war nicht nur der Antrag dazu. Wird die Frist überschritten, besteht der Vertrag tatsächlich nicht mehr und müsste neu geschlossen werden.

      Und jetzt gehen wir nochmal ein Stück weiter. Bleiben wir bei 19 Uhr beim verabredeten Termin. Unser TE ruft um 18 Uhr an, dass er sich wahrscheinlich verspäten wird. Der VK teilt ihm mit, die Ware wurde anderweitig verkauft. Dann handelt es sich ganz eindeutig um Vertragsbruch durch den VK, weil er bis 19 Uhr an den schon geschlossenen Vertrag gebunden war und nicht anderweitig hätte verkaufen dürfen.

      Der Zeitpunkt des Anrufes lässt sich noch durch den Verbindungsnachweis belegen. Der Rest hat mündlich stattgefunden und muss irgendwie glaubhaft gemacht werden.