Neue Wohnungsbaugenossenschaft Ost/West e.G. - Sicherstellung von Vermögen

    • Neue Wohnungsbaugenossenschaft Ost/West e.G. - Sicherstellung von Vermögen

      Nachfolgend der Beschluss der vorläufigen Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Chemnitz. Etwaige Geschädigte erhalten somit einen Überblick von beschlagnahmten bzw. unter dinglichen Arrest gestellten Vermögen der Täter. Geschädigte erhalten somit die Möglichkeit entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.



      320 Js 34934/07

      Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 17.06.2008, Az.: 1 Gs 333/08, 320 Js 34934/07, wurde der dingliche Arrest zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüchen gem. §§ 111 b ff. StPO in das Vermögen der

      Neue Wohnungsbaugenossenschaft Ost/West e.G. (vormals NEWOG Neue Delitzscher Wohnungsbaugenossenschaft eG), 09111 Chemnitz, An der Markthalle 13

      in Höhe von 437.720,00 Euro angeordnet.

      Vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Form von Pfändungen wurden wie folgt realisiert:

      a) Deutsche Postbank AG
      Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der Gesellschaft gegen Deutsche Postbank AG, Hiltropwall 4–12, 44137 Dortmund, wurden gepfändet.

      b) Merkur Bank KG aA
      Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der Gesellschaft gegen die Merkur Bank KG aA, Bayerstraße 33, 80335 München, wurden gepfändet.

      Achtung: Über die jeweilige aktuelle Höhe der gepfändeten Guthaben können keine Angaben gemacht werden!

      Alle Gläubiger sind hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen.

      Für die Geltendmachung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die von der Staatsanwaltschaft zugunsten Verletzter vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind – sofern sie auf die Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf gewünschte Vermögenswerte zuzugreifen.

      Vor, bzw. sofern nicht vorab erfolgt, auch nach Vornahme der Zwangsvollstreckung bedarf es gem. §§ 111 g, h StPO gegebenenfalls der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss.

      Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, Kündigungen entgegenzunehmen und auch nicht berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen.

      Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Geschädigten, die sich ggf. an einen Rechtsanwalt wenden sollten.


      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"