Dieter Hoffbauer, Hartmut Urban, Sandra Schinnerling, Bernd Walleczek, Stephan Huss - Sicherstellung von Vermögen

    • Dieter Hoffbauer, Hartmut Urban, Sandra Schinnerling, Bernd Walleczek, Stephan Huss - Sicherstellung von Vermögen

      Nachfolgend der Beschluss der vorläufigen Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Würzburg. Etwaige Geschädigte erhalten somit einen Überblick von beschlagnahmten bzw. unter dinglichen Arrest gestellten Vermögen der Täter. Geschädigte erhalten somit die Möglichkeit entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.



      Staatsanwaltschaft Würzburg

      711 Js 7429/10

      Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg, Ottostr. 5, 97070 Würzburg, Az. 711 Js 7429/10, gegen
      1)

      Dieter Hoffbauer, geb. xx.xx.1962 in Waldstetten, wh. Rösleinsweg 20, 97318 Kitzingen-Hohenfeld
      2)

      Hartmut Urban, geb. xx.xx.1968 in Lauda-Königshofen, wh. Roßstr. 34, 97261 Güntersleben,
      3)

      Sandra Schinnerling geb. Scheve, geb. am xx.xx.1963 in Hanau, wh. Am Obstgarten 7, 97215 Uffenheim,
      4)

      Bernd Walleczek, geb. xx.xx.1950 in Usingen, wh. Platanenring 18, 61352 Bad Homburg,
      5)

      Stephan Huss, geb. xx.xx.1964 in Crailsheim, wh. Albert-Bechtel-Str. 20, 74564 Crailsheim

      wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens des gemeinschaftlichen Betruges bzw. der Beihilfe hierzu, gemäß Paragrafen 263 Absatz 1, Absatz 3, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2; 25 Absatz 2; 27; 53 deutsches Strafgesetzbuch in Zusammenhang mit den Firmen
      A)

      AKURA Kapital Managment AG (AKURA I), Max-Born-Str. 19, 97080 Würzburg;
      vertreten durch Sandra Schinnerling geb. Scheve, geb. am xx.xx.1963 in Hanau, wh. 97215 Uffenheim, Am Obstgarten 7,
      B)

      AKURA II Kapital Managment AG, Max-Born-Str. 19, 97080 Würzburg;
      vertreten durch Sandra Schinnerling geb. Scheve, geb. am xx.xx.1963 in Hanau, wh. 97215 Uffenheim, Am Obstgarten 7,
      C)

      AKURA III Kapital Managment GmbH, Max-Born-Str. 19, 97080 Würzburg;
      vertreten durch Dieter Hoffbauer, geb. xx.xx.1962 in Waldstetten, wh. Rösleinsweg 20, 97318 Kitzingen-Hohenfeld,
      D)

      AKURA IV Kapital Managment GmbH, Max-Born-Str. 19, 97080 Würzburg;
      vertreten durch Dieter Hoffbauer, geb. xx.xx.1962 in Waldstetten, wh. Rösleinsweg 20, 97318 Kitzingen-Hohenfeld,
      E)

      AKURA Vertriebs- und Vermittlungs GmbH, Max-Born-Str. 19, 97080 Würzburg;
      vertreten durch Dieter Hoffbauer, geb. xx.xx.1962 in Waldstetten, wh. Rösleinsweg 20, 97318 Kitzingen-Hohenfeld,
      F)

      amplify – Unternehmensberatung UG (haftungsbeschränkt), Rösleinsweg 20, 97318 Kitzingen;
      vertreten durch Dieter Hoffbauer, geb. xx.xx.1962 in Waldstetten, wh. Rösleinsweg 20, 97318 Kitzingen-Hohenfeld,
      G)

      Multi-Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH, Ludwig-Landmann-Str. 349, 60487 Frankfurt am Main;
      vertreten durch Bernd Walleczek, geb. xx.xx.1950 in Usingen, wh. Platanenring 18, 61352 Bad Homburg,
      H)

      A & S Immobilien GmbH, Lange Str. 8, 74564 Crailsheim;
      vertreten durch die Geschäftsführer Axel und Stephan Huss,
      I)

      ATRIUM Baubetreuungsgesellschaft mbH, Waldstr. 86, 04105 Leipzig;
      vertreten durch Geschäftsführer Michael Suhr,
      J)

      GFI Trauhand AG, Via Maistra 7, CH-7500 St. Moritz;
      vertreten durch Claudio Fritz,
      K)

      Novalite AG, Gagoz 73, FL-9496 Balzers, Fürstentum Liechtenstein;
      vertreten durch Claudio Fritz,

      wurden folgende Sicherungsmaßnahmen bei den Beschuldigten und beteiligten Firmen getroffen:

      1) Hartmut Urban, geb. xx.xx.1968

      A)
      Dinglicher Arrest:

      AG Würzburg vom 13.10.2010 unter 1 Gs 3546/10 über 897.040,33 €. Erhöhung um 500.000,– € am 05.11.2010 unter 1 Gs 3769/10 AG Würzburg. Gesamtsumme: 1.397.040,33 €.

      B)
      Pfändung von Forderungen:

      Mit den jeweiligen Pfändungsverfügungen vom 25.10.2010 wurden durch die StA Würzburg folgende Forderungen gepfändet:


      Sparkasse Mainfranken Würzburg, Hofstr. 9, 97070 Würzburg
      Kto.-Nr. 43431279 mit einem Guthaben von 29.550,29 € (07.12.10) und
      Rückgewährsansprüche aus der Grundschuld betreffend der im Grundbuch des AG Würzburg von Güntersleben, Blatt 5931, Band 103, Abt. III, lft. Nr. 4, in Höhe von 335.000,– €


      BBBank eG, Herrenstr. 2–10, 76133 Karlsruhe, Baden
      Kto.-Nr. 1984853 mit einem Guthaben von 4.341,89 €
      Kto.-Nr. 11984853 mit einem Guthaben von 7,31 €
      Kto.-Nr. 1021948453 mit einem Guthaben von 8,85 €

      Es wurden somit 4.358,05 € gepfändet.


      Frankfurter Fondsbank GmbH, Neue Mainzer Str. 80, 60311 Frankfurt/Main
      Depot-Nr. 1007285919 mit einem Guthaben von 51.979,46 €.


      Max Heinrich Sutor oHG, Hermannstr. 46, 20095 Hamburg
      Kto.-Nr. 2574473501 mit einem Guthaben von 3.276,45 €
      Edelmetallsparvertrag Nr. 2574473501 mit einem Wert von 11.290,99 €.

      Es wurden somit insgesamt 14.567,44 € gepfändet.


      RA Dr. Carl Graf Hardenberg, Claudiusstr. 11, 10557 Berlin,
      als Repräsentant der Templeton Growth Fundf Inc.
      Investmentkonto 0147 1472 201816 mit einem Wert von 484,44 €


      DAB bank AG, Landsberger Str. 300, 80687 München
      Kto.-Nr. 7816228 mit einem Guthaben von 25,38 €
      Kto.-Nr. 8041739 mit einem Sollstand von 0,67 €

      Es wurden somit 24,71 € gepfändet.


      Eigentumsverschaffungsanspruch gegenüber der Fa. AKURA Kapital Management AG, Kassel, Wolfhager Str. 390 a, 34128 Kassel,
      an dem im Grundbuch von Würzburg, Sektion 3, Blatt 10315, Flurstück-Nr. 7437/2, Max-Born-Str. 19, 97080 Würzburg, eingetragenen Gebäude- und Freifläche zu 15 a 44 m² in Höhe von 485.000,– €.


      Anspruch auf Abtretung der aus der Treuhandschaft bestehenden Forderung gegenüber der Fa. ARAGUN AG, Via Maistra 7, CH-7500 St. Moritz, vertreten durch den Vorstand Claudio Fritz, wh. Cha Sur 17, CH-7502 Bever, bis zur Höhe von 42.750,– €, bei der
      UBS AG St. Moritz, Via Maistra 14, CH-7500 St. Moritz
      Kto.-Nr. 221-867003.01W mit einem Guthaben von 50.579,89 CHF
      Kto.-Nr. 221-867003.60Y mit einem Guthaben von 2.193,35 EUR
      Es wurde somit ein Anspruch von ca. 42.467,– € (18.05.11) gepfändet.

      Insgesamt wurden Forderungen in Höhe von 963.431,39 € gepfändet.

      C)
      Pfändung beweglicher Sachen:

      a)
      Pfändung am 27.10.2010, 12.00 h–12.45 h unter 711 Je 7429/10, StA Würzburg


      20 Behältnisse mit je 25 silberfarbenen Münzen (Canada 5 Dollar Elisabeth II) vermutlicher Wert insgesamt 2.000,– €


      10 Behältnisse mit 20 silberfarbenen Münzen (Österreich 1,5 €) vermutlicher Wert insgesamt 300,– €.


      30 silberfarbene Barren je 1 kg (999), vermutl. Wert insgesamt 12.000,– €


      Krügerrandmünzen 1 oz 2009 (goldfarben), vermutl. Wert 9.000,— €


      1 goldfarbener Barren Heraeus 100 g, vermutl. Wert 3.000,– €


      1 goldfarbener Barren Degussa 50 g, vermutl. Wert 1.500,– €


      2 x 100 € Münzen Österreich (goldfarben), Wert ca. 1.000,– €


      3 x 50 Kanadische-Dollar Elisabeth II (goldfarben), Wert ca. 900,– €


      Bargeld 20 x 500,– € und 20 x 200,– €, insgesamt 14.000,– €


      1 Rolex-Day-Date Nr. 18238 (Behältnis grün), Wert nach Zertifikat ca. 50.000,– €


      1 Rolex Oyster Perpetual Nr. 18239 (Behältnis braun) Wert nach Zertifikat ca. 60.000,– €

      1 Schatulle schwarz mit 4 Uhren der Marken


      Philippe Charrol;


      Rolex Oyster Perpetual Day-Date (goldfarben, vermutlich besetzt mit Brillianten);


      Rolex Day-Date mit blauem Ziffernblatt;


      Rado Dia-Star schwarz;
      geschätzter Gesamtwert ca. 5.000,– €.

      Die Uhren Philippe Charrol und Rado Dia-Star sind als Originale einzustufen. Die beiden Rolex-Uhren sind Imitate; jedoch handelt es sich offensichtlich um ein Goldgehäuse mit dem entsprechenden Goldwert.

      b)
      Pfändung am 19.01.2011, 13.10 h unter 711 Js 7429/10, StA Würzburg


      Rolex, goldfarben, mit der Aufschrift 18 kt. Gold mit blauem Ziffernblatt (Submariner), Wert ca. 20.000,– €


      Rolex, chromfarben, mit schwarzem Ziffernblatt, Wert ca. 5.000,– €

      Es wurden bewegliche Sachen mit einem Vermögenswert in Höhe von ca. 183.700,– € gepfändet.

      Das Bargeld in Höhe von 14.000,– € wurde am 13.12.10 beim AG Würzburg unter Az. 17 3 HL 102/10, hinterlegt und bei der Landesjustizkasse Bamberg eingezahlt.

      Die gepfändeten Wertgegenstände wurden am 13.12.2010 beim AG Würzburg unter 17 3 HL 103/10, hinterlegt und werden bei der Landesjustizkasse Bamberg, Heiliggrabstr. 28, 96052 Bamberg, aufbewahrt.

      Die beiden am 19.01.2011, 13.10 h gepfändeten Uhren mit der Aufschrift „Rolex“ wurden am 20.01.2011 beim AG Würzburg unter 17 3 HL 103/10, hinterlegt und werden bei der Landesjustizkasse Bamberg, aufbewahrt.

      2) Dieter Hoffbauer, geb. xx.xx.1962

      A)
      Dinglicher Arrest:

      AG Würzburg vom 13.10.2010 unter 1 Gs 3546/10 über 897.040,33 €.

      B)
      Pfändung von Forderungen:

      Mit den jeweiligen Pfändungsverfügungen vom 25.10.2010 wurden von der StA Würzburg folgende Forderungen gepfändet:


      Sparkasse Mainfranken Würzburg, Hofstr. 9, 97070 Würzburg,
      Kto.-Nr. 44821072 mit einem Guthaben von 882,33 € (09.12.10)


      Max Heinrich Sutor oHG, Hermannstr. 46, 20095 Hamburg,
      Kto.-Nr. 2600019901 mit einem Guthaben von 1.179,74 €
      Vermögenswirksamer Investmentsparvertrag; Sperrfrist 31.12.14.


      ING-DiBa, Theodor-Heuss-Allee 106, 60486 Frankfurt am Main,
      Kto.-Nr. 5506946609 mit einem Guthaben von 172,80 €


      Sparkasse Neckartal-Odenwald, Hauptstr. 5, 74821 Mosbach,
      Kto.-Nr. 3039408228 mit einem Guthaben von 12,34 €.

      Insgesamt wurden Vermögenswerte in Höhe von 2.247,21 € gepfändet.

      3) Sandra Schinnerling, geb. xx.xx.1963

      A)
      Dinglicher Arrest:

      AG Würzburg vom 11.04.2011 unter 1 Gs 1383/11 über 2.931.753,– €.

      B)
      Pfändung von Forderungen:

      Mit den jeweiligen Pfändungsverfügungen vom 25.10.2010 wurden durch die StA Würzburg folgende Forderungen gepfändet:


      Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Bismarckplatz 1, 45128 Essen
      Kto.-Nr. Nr. 45239100, 45239105 in Höhe von 5.122,04 €


      ING-DiBa AG, Theodor-Heuss-Allee 106, 60486 Frankfurt am Main
      Girokonto.-Nr. 5406028907 in Höhe von 228,50 €
      Extra-Konto 5501205203 in Höhe von 26,43 €
      Gesamtbetrag: 254,93 €


      Deutsche Bausparkasse BADENIA AG, Badeniaplatz 1, 76114 Karlsruhe
      Bausparvertrag Nr. 418721002 in Höhe von 6.997,95 €


      Aachen Münchener LV AG, Bahnhofplatz 12, 76137 Karlsruhe
      LV-Vertrag Nr. 4.3 252 429.39; Rückkaufswert 1.345,19 €,
      Überschussanteile 281,– €. Gesamtbetrag: 1.626,19 €

      C)
      Pfändung beweglicher Sachen:


      1 Pkw VW Touareg, Typ 7 L; Freigabe am 30.05.11, weil
      Werthinterlegung am 30.05.2011 unter 17 1 HL 59/11 beim AG Würzburg in Höhe von 16.000,– € und Einzahlung bei der Landesjustizkasse Bamberg.

      4) Bernd Walleczek, geb. xx.xx.1950

      A)
      Dinglicher Arrest:

      AG Würzburg vom 06.05.2011 unter 1 Gs 1752/11 über 14.280,– €

      B)
      Pfändungen von Forderungen:


      Targo Bank AG & Co. KgaA, Harry-Epstein-Platz 5, 47051 Duisburg
      Kreditkartenkonto-Nr. 4908294597586787 mit einem Guthaben von 1.057,50 €.

      Die Hinterlegung der Summe von 14.280,– € wurde am 27.05.11 beantragt und unter Az. 17 1 HL 62/11 beim AG Würzburg bewilligt. Bisher noch kein Eingang bei der Landesjustizkasse Bamberg.

      5) Akura Kapital Management AG und Akura Kapital Management AG II:
      Sitz: Max-Born-Str. 19, 97080 Würzburg-Unterdürrbach


      Die gesicherten Vermögenswerte wurden an den Insolvenzverwalter zum Insolvenzverfahren mitgeteilt. Dieser hat auf die Vermögenswerte zugegriffen. Das Insolvenzverfahren ist beim AG Würzburg anhängig.

      6) Akura Kapital Management GmbH III und IV
      Sitz: Max-Born-Str. 19, 97080 Würzburg-Unterdürrbach


      Die gesicherten Vermögenswerte wurden an den Insolvenzverwalter zum Insolvenzverfahren mitgeteilt. Dieser hat auf die Vermögenswerte zugegriffen. Das Insolvenzverfahren ist beim AG Würzburg anhängig.

      7) Akura Vertriebs und Vermittlungs GmbH
      Sitz: Max-Born-Str. 19, 97080 Würzburg-Unterdürrbach


      Die gesicherten Vermögenswerte wurden an den Insolvenzverwalter zum Insolvenzverfahren mitgeteilt. Dieser hat auf die Vermögenswerte zugegriffen. Das Insolvenzverfahren ist beim AG Würzburg anhängig.

      8) amplify-Unternehmensberatung UG
      Sitz: Rösleinsweg 20, 97318 Kitzingen-Hohenfeld

      A)
      Dinglicher Arrest:

      AG Würzburg vom 13.10.2010 unter 1 Gs 3545/10, über 45.886,70 €.

      B)
      Pfändung von Forderungen:

      Mit den jeweiligen Pfändungsverfügungen vom 25.10.2010 wurden durch die StA Würzburg folgende Forderungen gepfändet:


      Sparkasse Mainfranken Würzburg, Hofstr. 9, 97070 Würzburg
      Kto.-Nr. 46309050 mit einem Guthaben von 958,95 € (09.12.10)

      9) Multi-Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH
      Sitz: Ludwig-Landmann-Str. 349, 60487 Frankfurt/Main

      A)
      Dinglicher Arrest:

      AG Würzburg vom 06.05.2011 unter 1 Gs 1752/11 über 795.348,53 €.

      B)
      Pfändung von Forderungen:

      Mit Pfändungsverfügung vom 25.05.2011 wurde durch die StA Würzburg folgende Forderung gepfändet:


      Commerzbank AG, Breite Str. 10, 40213 Düsseldorf
      Referenz-Nr. BCWPFM0481578D03 v. 26.05.11 mit einem Guthaben von 795.348,53 €.

      10) GFI Treuhand AG
      Sitz: Via Maistra 7, CH-7500 St. Moritz

      A)
      Dinglicher Arrest:

      AG Würzburg vom 18.02.2011 unter 1 Gs 677/11 über 92.153,– €.

      B)
      Mit Pfändung von Forderungen:

      Mit Pfändungsverfügung vom 25.02.2011 wurde durch die StA Würzburg folgende Forderung gepfändet:


      UBS AG, Via Maistra 14, CH-7500 St. Moritz
      Kto.-Nr. 0221-847082.01F mit einer Sicherungssumme von 21.150,– €.

      11) Novalite AG
      Sitz: Gagoz 73, FL-9496 Balzers, Fürstentum Liechtenstein

      A)
      Dinglicher Arrest:

      AG Würzburg vom 14.02.2011 unter 1 Gs 586/11 über 195.881,– €.

      B)
      Pfändung von Forderungen:

      Mit Pfändungsverfügung vom 15.02.2011 wurde durch die StA Würzburg folgende Forderung gepfändet:


      Verwaltungs- und Privatbank AG, im Zentrum, FL-9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein
      Kto.-Nr. 50.319.151.999 mit einer Sicherungssumme von 157.000 CHF.

      Es wurden ca. 126.612,90 € (Kurs 1,24), gepfändet.

      12) ATRIUM Baubetreuungsgesellschaft mbH
      Sitz: Waldstr. 86, 04105 Leipzig

      A)
      Dinglicher Arrest:

      AG Würzburg vom 14.02.2011 unter 1 Gs 587/11 über 48.500,– €.

      B)
      Pfändung von Forderungen:

      Mit Pfändungsverfügung vom 17.03.2011 wurde durch die StA Würzburg folgende Forderung gepfändet:


      Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart
      Kto.-Nr. 747 150 3160 mit einem Guthaben von 25.989,46 €.
      Depotkonto-Nr. 9635188556 mit einem Wert von 6.056,05 € (18.03.11)
      Girokonto-Nr. 7471503191 mit einem Guthaben von 706,16 €
      Girokonto-Nr. 7441100153 mit einem Guthaben von 350,90 €.

      Dies ergibt eine Sicherung von 33.102,57 €.


      Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Humboldstr. 25, 04105 Leipzig,
      Kto.-Nr. 2100555475, 2900007863, 5900349480, 1100797102 mit einem Guthaben von 10.904,39 €.

      Es wurden Vermögenswerte in Höhe von 44.006,96 € gepfändet.

      13) A & S Immobilien GmbH
      Sitz: Lange Str. 8, 74564 Crailsheim

      A)
      Dinglicher Arrest:

      AG Würzburg vom 20.04.2011 unter 1 Gs 1605/11 über 42.000,– €.

      B)
      Hinterlegung der Arrestsumme:

      Am 28.04.2011 wurde die Summe in Höhe von 42.000,– € unter Az. 17 1 HL 46/11 beim AG Würzburg hinterlegt und zur Landesjustizkasse Bamberg überwiesen.
      Es wurden somit 42.000,– € hinterlegt.

      Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 111 e Absatz 3 und 4 StPO. Sollten weitere Vermögenswerte festgestellt werden, so erfolgt die Veröffentlichung ebenso im Bundesanzeiger.



      Dr. Emmert, Staatsanwalt als Gruppenleiter



      Quelle: ebundesanzeiger.de

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      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • München, den 28. August 2011: Wie verschiedene Medien übereinstimmend berichten, hat die Staatsanwaltschaft Würzburg Anklage gegen drei Verantwortliche der Akura Kapital Management AG erhoben. Vorgeworfen wird ihnen gemeinschaftlicher Betrug in einem besonders schweren Fall im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kapitalanlagen der Akura Kapital Management AG.


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      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
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    • 12.07.2012



      Landgericht Würzburg
      – 6. Strafkammer –

      6 KLs 711 Js 8992/12

      Strafverfahren gegen Schinnerling Sandra

      wegen Betrugs

      Mitteilung der weiteren Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten gem. § 111 i Abs. 4 i.V.m. § 111 e Abs. 4 StPO.

      In dem Strafverfahren des Landgerichts Würzburg gegen Sandra Schinnerling (Az: 6 KLs 711 Js 8992/12) sind Vermögenswerte der Angeklagten Sandra Schinnerling, zur Sicherung der aus den abgeurteilten Taten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten aufgrund eines Arrestes des Amtsgerichts Würzburg – Ermittlungsrichter – vom 11.04.2011 in das Vermögen der Angeklagten Schinnerling (Az: 1 Gs 1383/11) im Gesamtwert von 30.001,11 € im Sinne einer Rückgewinnungshilfe gesichert worden.

      Die Angeklagte Sandra Schinnerling wurde vom Landgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen 6 KLs 711 Js 8992/12 am 13.06.2012 wegen Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 13.06.2012 rechtskräftig.

      Mit der Urteilsverkündung stellte das Landgericht Würzburg fest, dass die Angeklagte Schinnerling aus ihren Taten Geldbeträge im Gesamtwert von 36.300,– € erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche der Verletzten entgegenstehen.

      Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass der durch Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 11.04.2011 angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen der Angeklagten in Höhe von 36.300,– € (Az: 1 Gs 1383/11) für eine Dauer von 3 Jahren aufrechterhalten wird.

      Diese Mitteilung erfolgt gem. § 111 i Abs. 4 S. 1 StPO, um den Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, als Tatverletzte selbst auf dem Zivilrechtswege ihre Rechte geltend zu machen.

      Der tatsächliche Wert der sichergestellten Gegenstände bzw. Rechte ist der vorstehenden Aufzählung nur eingeschränkt zu entnehmen, da er u.a. von evtl. Rechten Dritter, vorgehenden Pfandrechten etc. abhängt.

      Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte zugunsten der durch die Straftat Geschädigten bewirkt nur eine vorläufige Sicherung. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände wegen aus den gegenständlichen Taten der Angeklagten Schinnerling erwachsener Ansprüche verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, ggf. im Wege vorläufigen Rechtschutzes, auf die Vermögenswerte zugreifen. Die Verwertung der verstrickten Objekte muss durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts (derzeit das Landgericht Würzburg) ausdrücklich zugelassen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen des Verletzten und seine Rangstelle als Gläubiger richten sich nach seinen Vollstreckungsmaßnahmen und nicht nach dem Zeitpunkt der richterlichen Zulassung der Vollstreckung.

      Hinweis:

      Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Würzburg sind als Strafverfolgungsbehörden nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche abzuwickeln, Auszahlungen vorzunehmen oder sonst die gesicherten Werte zu verteilen.

      Sie sind abgesehen von der vorläufigen Sicherung im Sinne einer Rückgewinnungshilfe und der Erteilung von Zustimmungen zur Verwertung der Sicherheiten nicht an der Abwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche beteiligt.

      Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind grundsätzlich nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten; ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

      Es wird um Verständnis gebeten, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz weitere Anfragen über die zu ergreifenden Maßnahmen von hier aus nicht beantwortet, auch keine telefonischen Auskünfte erteilt werden können.

      Das Gericht weist entsprechend § 111 i Abs. 4 S. 2, Abs. 5 StPO ausdrücklich darauf hin, dass mit Ablauf der 3-Jahres-Frist, welche mit der Rechtskraft des Urteils, also am 13.06.2012 beginnt, bei Untätigkeit der Geschädigten der Staat die oben bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen entsprechenden Zahlungsanspruch erwirbt.
      Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verwerten.
      Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat dann zu!
      Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.



      Brückner, Vors. Richter am Landgericht




      Quelle: bundesanzeiger
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • 27.06.2012



      Landgericht Würzburg
      – 6. Strafkammer –

      6 Kls 711 Js 7429/10

      Strafverfahren gegen Hoffbauer, Dieter, wegen Betrug

      Strafverfahren gegen Dieter Hoffbauer wegen Betrugs u. a.

      Mitteilung der weiteren Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten gemäß § 111 i Abs. 4 i. V. m. § 111 e Abs. 4 StPO

      In dem Strafverfahren des Landgerichts Würzburg gegen Dieter Hoffbauer (Az: 6 KLs 711 Js 7382/12) sind Vermögenswerte des Angeklagten Dieter Hoffbauer und der mithaftenden Nebenbeteiligten amplify Unternehmensberatung UG, Kitzingen, zur Sicherung der aus den abgeurteilten Taten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten aufgrund von Arresten des Amtsgerichts Würzburg – Ermittlungsrichter – vom 13.10.2010 in das Vermögen des Angeklagten Hoffbauer (Az: 1 Gs 3542/10) bzw. das Vermögen der Nebenbeteiligten amplify Unternehmensberatung UG (Az: 1 Gs 3545/10) im Gesamtwert von 2.247,21 € bzw. 958,95 € im Sinne einer Rückgewährhilfe gesichert worden.

      Der Angeklagte Dieter Hoffbauer wurde vom Landgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen 6 KLs 711 Js 7382/12 am 02.05.2012 wegen Untreue in 6 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in 4 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 02.05.2012 rechtskräftig.

      Mit der Urteilsverkündung stellte das Landgericht Würzburg fest, dass der Angeklagte Hoffbauer aus seinen Taten Geldbeträge im Gesamtwert von 2.247,21 € erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. Ferner stellte das Landgericht Würzburg fest, dass die Nebenbeteiligte amplify Unternehmensberatung UG durch die Taten Geldbeträge im Gesamtwert von 958,95 € erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.

      Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass die durch Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 13.10.2010 angeordneten dinglichen Arreste in das Vermögen des Angeklagten in Höhe von 2.247,21 € (Az: 1 Gs 3542/10) und in das Vermögen der Nebenbeteiligten amplify Unternehmensberatung UG in Höhe von 958,95 € (Az: 1 Gs 3545/10) für eine Dauer von 3 Jahren aufrecht erhalten werden.

      Diese Mitteilung erfolgt gem. § 111 i Abs. 4 S. 1 StPO, um den Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, als Tatverletzte selbst auf dem Zivilrechtswege ihre Rechte geltend zu machen.

      Der tatsächliche Wert der sichergestellten Gegenstände bzw. Rechte ist der vorstehenden Aufzählung nur eingeschränkt zu entnehmen, da er u.a. von evtl. Rechten Dritter, vorgehenden Pfandrechten etc. abhängt.

      Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte zugunsten der durch die Straftat Geschädigten bewirkt nur eine vorläufige Sicherung. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände wegen aus den gegenständlichen Taten des Angeklagten Hoffbauer erwachsener Ansprüche verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, ggf. im Wege vorläufigen Rechtschutzes, auf die Vermögenswerte zugreifen. Die Verwertung der verstrickten Objekte muss durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts (derzeit das Landgericht Würzburg) ausdrücklich zugelassen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen des Verletzten und seine Rangstelle als Gläubiger richten sich nach seinen Vollstreckungsmaßnahmen und nicht nach dem Zeitpunkt der richterlichen Zulassung der Vollstreckung.

      Hinweis:

      Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Würzburg sind als Strafverfolgungsbehörden nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche abzuwickeln, Auszahlungen vorzunehmen oder sonst die gesicherten Werte zu verteilen.

      Sie sind abgesehen von der vorläufigen Sicherung im Sinne einer Rückgewinnungshilfe und der Erteilung von Zustimmungen zur Verwertung der Sicherheiten nicht an der Abwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche beteiligt.

      Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind grundsätzlich nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten; ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

      Es wird um Verständnis gebeten, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz weitere Anfragen über die zu ergreifenden Maßnahmen von hier aus nicht beantwortet, auch keine telefonischen Auskünfte erteilt werden können.

      Das Gericht weist entsprechend § 111 i Abs. 4 S. 2, Abs. 5 StPO ausdrücklich darauf hin, dass mit Ablauf der 3-Jahres-Frist, welche mit der Rechtskraft des Urteils, also am 02.05.2012 beginnt, bei Untätigkeit der Geschädigten der Staat die oben bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen entsprechenden Zahlungsanspruch erwirbt.

      Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat dann zu!

      Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.



      Brückner, Vors. Richter am Landgericht




      Quelle: Bundesanzeiger
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Urban, Hartmut - Sicherstellung von Vermögen

      Nachfolgend der Beschluss der vorläufigen Sicherungsmaßnahme des Landgericht Würzburg. Etwaige Geschädigte erhalten somit einen Überblick von beschlagnahmten bzw. unter dinglichen Arrest gestellten Vermögen der Täter. Geschädigte erhalten somit die Möglichkeit entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.


      15.08.2012



      Landgericht Würzburg
      – 6. Strafkammer –

      6 KLs 711 Js 7429/10

      Strafverfahren gegen Urban, Hartmut

      wegen Betrugs

      Mitteilung der weiteren Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten gem. § 111 i Abs. 4 i.V.m. § 111 e Abs. 4 StPO.

      In dem Strafverfahren des Landgerichts Würzburg gegen Hartmut Urban (Az: 6 KLs 711 Js 7429/10) sind Vermögenswerte des Angeklagten Hartmut Urban und der mithaftenden Nebenbeteiligten Multi-Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH, Ludwig-Landmann-Straße 349, 60487 Frankfurt/Main, Novalite AG, Gagoz 73, 9496 Balzers (Fürstentum Liechtenstein), und GFI Treuhand AG, Via Maistra 7, 7500 St. Moritz (Schweiz), zur Sicherung der aus den abgeurteilten Taten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten aufgrund von Arresten des Amtsgerichts Würzburg – Ermittlungsrichter – vom 13.10.2010 (Az: 1 Gs 3542/10) und vom 09.11.2010 (AZ: 1 Gs 3834/11) in das Vermögen des Angeklagten Urban in Höhe von 1.147.131,30 €, bzw. das Vermögen der Nebenbeteiligten Multi-Invest Vermögensbildungs mbH vom 06.05.2011 (Az: 1 Gs 1752/11) in Höhe von 795.348,53 €, Novalite AG vom 14.02.2011 (AZ: 1 Gs 586/11) in Höhe von 195.881,– € und GFI Treuhand AG vom 18.02.2011 (AZ: 1 Gs 677/11) in Höhe von 92.153,– € im Sinne einer Rückgewährhilfe gesichert worden.

      Der Angeklagte Hartmut Urban wurde vom Landgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen 6 KLs 711 Js 7429/10 am 10.07.2012 wegen Untreue in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Anstiftung zur Untreue in sechs tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in fünf tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 10.07.2012 bezüglich des Angeklagten und der obengenannten Nebenbeteiligten rechtskräftig.

      Mit der Urteilsverkündung stellte das Landgericht Würzburg fest, dass der Angeklagte Urban aus seinen Betrugstaten zu Lasten der Anleger der Akura Kapital Management AG, der Akura II. Kapital Management AG, der Akura III. Kapital Management GmbH und der Akura IV. Kapital Management GmbH Geldbeträge im Gesamtwert von 1.147.131,30 € erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. Ferner stellte das Landgericht Würzburg fest, dass die Nebenbeteiligte Multi Invest Gesellschaft für Vermögensbildungs mbH durch die Betrugstaten zu Lasten der Anleger der Akura Kapital Management AG und der Akura II. Kapital Management AG Geldbeträge im Gesamtwert von 731.070,17 €, die Nebenbeteiligte Novalite AG durch die Betrugstaten zu Lasten der Anleger der Akura Kapital Management AG und der Akura II. Kapital Management AG Geldbeträge im Gesamtwert von 195.881,– € und die Nebenbeteiligte GFI Treuhand AG durch die Betrugstaten zu Lasten der Anleger Akura Kapital Management AG, der Akura II. Kapital Management AG, der Akura III. Kapital Management GmbH und der Akura IV. Kapital Management GmbH Geldbeträge im Gesamtwert von 88.172,12 € erlangt haben und der Verfall von Wertersatz jeweils nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.

      Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass die aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Würzburg vom 13.10.2010 (AZ: 1 Gs 3546/10) und vom 09.11.2010 (AZ: 1 Gs 3834/10) erlassene dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Urban bis zur Höhe von 1.147.131,30 € für die Dauer von 3 Jahren aufrecht erhalten wird. Weiterhin hielt das Landgericht Würzburg den aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 06.05.2011 (AZ: 1 Gs 1752/11) erlassenen dinglichen Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten Multi Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH in Höhe von 731.070,17 €, den aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 14.02.2011 (AZ: 1 Gs 586/11) erlassenen dinglichen Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten Novalite AG in Höhe von 195.881,– € und den aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 18.02.2011 (AZ: 1 Gs 677/11) erlassenen dinglichen Arrest in das Vermögen der GFI Treuhand AG in Höhe von 88.172,12 € für die Dauer von 3 Jahren aufrecht.

      Diese Mitteilung erfolgt gem. § 111 i Abs. 4 S. 1 StPO, um den Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, als Tatverletzte selbst auf dem Zivilrechtswege ihre Rechte geltend zu machen.

      Der tatsächliche Wert der sichergestellten Gegenstände bzw. Rechte ist der vorstehenden Aufzählung nur eingeschränkt zu entnehmen, da er u.a. von evtl. Rechten Dritter, vorgehenden Pfandrechten etc. abhängt.

      Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte zugunsten der durch die Straftat Geschädigten bewirkt nur eine vorläufige Sicherung. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände wegen aus den gegenständlichen Taten des Angeklagten Urban erwachsener Ansprüche verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, ggf. im Wege vorläufigen Rechtschutzes, auf die Vermögenswerte zugreifen. Die Verwertung der verstrickten Objekte muss durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts (derzeit das Landgericht Würzburg) ausdrücklich zugelassen werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen des Verletzten und seine Rangstelle als Gläubiger richten sich nach seinen Vollstreckungsmaßnahmen und nicht nach dem Zeitpunkt der richterlichen Zulassung der Vollstreckung.

      Hinweis:

      Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Würzburg sind als Strafverfolgungsbehörden nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche abzuwickeln, Auszahlungen vorzunehmen oder sonst die gesicherten Werte zu verteilen.

      Sie sind abgesehen von der vorläufigen Sicherung im Sinne einer Rückgewinnungshilfe und der Erteilung von Zustimmungen zur Verwertung der Sicherheiten nicht an der Abwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche beteiligt.

      Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind grundsätzlich nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten; ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

      Es wird um Verständnis gebeten, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz weitere Anfragen über die zu ergreifenden Maßnahmen von hier aus nicht beantwortet, auch keine telefonischen Auskünfte erteilt werden können.

      Das Gericht weist entsprechend § 111 i Abs. 4 S. 2, Abs. 5 StPO ausdrücklich darauf hin, dass mit Ablauf der 3-Jahres-Frist, welche mit der Rechtskraft des Urteils, also am 02.05.2012 beginnt, bei Untätigkeit der Geschädigten der Staat die oben bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen entsprechenden Zahlungsanspruch erwirbt. Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat dann zu .

      Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.



      Brückner, Vors. Richter am Landgericht





      Quelle: Bundesanzeiger
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"