Nachfolgend der Beschluss der vorläufigen Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Etwaige Geschädigte erhalten somit einen Überblick von beschlagnahmten bzw. unter dinglichen Arrest gestellten Vermögen der Täter. Geschädigte erhalten somit die Möglichkeit entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen: 507 Js 1612/10 (VA)
Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)
In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen des
Zwanziger, Gerhard, geb. xx.xx.1964 in Bamberg, Hintere Schloßmauer 18, 96178 Pommersfelden, angeordnet.
In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldner gesichert werden:
Devisen, hinterlegt beim Amtsgericht Nürnberg unter HL-Nr. 70 1 HL 173/11, eingeliefert bei der Landesjustizkasse Bamberg unter WSB-Nr. 46/11.
Etwaige dahingehende Pfändungsmaßnahmen sind unter Angabe der
Hinterlegungsnummer und der WSB-Nr. zu richten an:
Freistaat Bayern
vertr. durch die Landesjustizkasse Bamberg
vertr. durch den Leiter
Heiliggrabstr. 28
96052 Bamberg
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen: 507 Js 1612/10 (VA)
Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)
In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der
Fa. Green Energy Canary Islands SLU, Sitz: Avda. Francisco Navarro Navarro, 135, 35120 Arguinegin, Gran Canaria, Spanien, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Götz, Robert, Bergweg 2, 97514 Oberaurach, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.
In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:
Im Wege der Rechtshilfe wurde in Spanien, auf Anordnung des Gerichtes erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 06 in San Bartolomé de Tirajana vom 14.03.2011, das Konto 0049 4263 25 2414099011 bei der Banco Santander S. A., Avda. de Castilla, 2, Parque Empresarial San Fernando, 28830 San Fernando de Henares (Madrid), Spanien, beschlagnahmt.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
Hinweis: Geburtsdatum unkenntlich gemacht
Quelle: ebundesanzeiger.de
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen: 507 Js 1612/10 (VA)
Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)
In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen des
Zwanziger, Gerhard, geb. xx.xx.1964 in Bamberg, Hintere Schloßmauer 18, 96178 Pommersfelden, angeordnet.
In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldner gesichert werden:
Devisen, hinterlegt beim Amtsgericht Nürnberg unter HL-Nr. 70 1 HL 173/11, eingeliefert bei der Landesjustizkasse Bamberg unter WSB-Nr. 46/11.
Etwaige dahingehende Pfändungsmaßnahmen sind unter Angabe der
Hinterlegungsnummer und der WSB-Nr. zu richten an:
Freistaat Bayern
vertr. durch die Landesjustizkasse Bamberg
vertr. durch den Leiter
Heiliggrabstr. 28
96052 Bamberg
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen: 507 Js 1612/10 (VA)
Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)
In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der
Fa. Green Energy Canary Islands SLU, Sitz: Avda. Francisco Navarro Navarro, 135, 35120 Arguinegin, Gran Canaria, Spanien, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Götz, Robert, Bergweg 2, 97514 Oberaurach, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.
In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:
Im Wege der Rechtshilfe wurde in Spanien, auf Anordnung des Gerichtes erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 06 in San Bartolomé de Tirajana vom 14.03.2011, das Konto 0049 4263 25 2414099011 bei der Banco Santander S. A., Avda. de Castilla, 2, Parque Empresarial San Fernando, 28830 San Fernando de Henares (Madrid), Spanien, beschlagnahmt.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.
Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
Hinweis: Geburtsdatum unkenntlich gemacht
Quelle: ebundesanzeiger.de
Gruß
Manni
>> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
"Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
Manni

>> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
"Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"