Zwanziger, Gerhard u.a. ( Az: 507 Js 1612/10 ) - Sicherstellung von Vermögen

    • Zwanziger, Gerhard u.a. ( Az: 507 Js 1612/10 ) - Sicherstellung von Vermögen

      Nachfolgend der Beschluss der vorläufigen Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Etwaige Geschädigte erhalten somit einen Überblick von beschlagnahmten bzw. unter dinglichen Arrest gestellten Vermögen der Täter. Geschädigte erhalten somit die Möglichkeit entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.



      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      Aktenzeichen: 507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen des

      Zwanziger, Gerhard, geb. xx.xx.1964 in Bamberg, Hintere Schloßmauer 18, 96178 Pommersfelden, angeordnet.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldner gesichert werden:


      Devisen, hinterlegt beim Amtsgericht Nürnberg unter HL-Nr. 70 1 HL 173/11, eingeliefert bei der Landesjustizkasse Bamberg unter WSB-Nr. 46/11.


      Etwaige dahingehende Pfändungsmaßnahmen sind unter Angabe der
      Hinterlegungsnummer und der WSB-Nr. zu richten an:


      Freistaat Bayern
      vertr. durch die Landesjustizkasse Bamberg
      vertr. durch den Leiter
      Heiliggrabstr. 28


      96052 Bamberg

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.






      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      Aktenzeichen: 507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Fa. Green Energy Canary Islands SLU, Sitz: Avda. Francisco Navarro Navarro, 135, 35120 Arguinegin, Gran Canaria, Spanien, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Götz, Robert, Bergweg 2, 97514 Oberaurach, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:


      Im Wege der Rechtshilfe wurde in Spanien, auf Anordnung des Gerichtes erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 06 in San Bartolomé de Tirajana vom 14.03.2011, das Konto 0049 4263 25 2414099011 bei der Banco Santander S. A., Avda. de Castilla, 2, Parque Empresarial San Fernando, 28830 San Fernando de Henares (Madrid), Spanien, beschlagnahmt.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

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      Hinweis: Geburtsdatum unkenntlich gemacht



      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Nachfolgend weitere Beschlüsse der Staatsanwaltschaft Nürnberg - Fürth, betreffend dem Aktenzeichen 507 Js 1612/10 (VA)


      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      Aktenzeichen: 507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen des

      Zwanziger, Gerhard, geb. 26.01.1964 in Bamberg, Hintere Schloßmauer 18, 96178 Pommersfelden, angeordnet.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldner gesichert werden:


      Devisen, hinterlegt beim Amtsgericht Nürnberg unter HL-Nr. 70 1 HL 173/11, eingeliefert bei der Landesjustizkasse Bamberg unter WSB-Nr. 46/11.


      Etwaige dahingehende Pfändungsmaßnahmen sind unter Angabe der
      Hinterlegungsnummer und der WSB-Nr. zu richten an:


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      96052 Bamberg

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.


      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
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    • Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      Aktenzeichen: 507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Fa. Green Energy Canary Islands SLU, Sitz: Avda. Francisco Navarro Navarro, 135, 35120 Arguinegin, Gran Canaria, Spanien, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Götz, Robert, Bergweg 2, 97514 Oberaurach, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:


      Im Wege der Rechtshilfe wurde in Spanien, auf Anordnung des Gerichtes erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 06 in San Bartolomé de Tirajana vom 14.03.2011, das Konto 0049 4263 25 2414099011 bei der Banco Santander S. A., Avda. de Castilla, 2, Parque Empresarial San Fernando, 28830 San Fernando de Henares (Madrid), Spanien, beschlagnahmt.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.



      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10
      Berichtigung der Veröffentlichung vom 04.03.2011


      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Ergänzung zur Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      Die am 04.03.2011 veröffentlichte Benachrichtigung betreffend des

      Reissig, Jürgen, geb. 03.08.1967 in Weißenburg i. Bay., Im Unteren Dorf 14, 91793 Alesheim

      wird insoweit abgeändert, dass das dort unter Buchst. b. aufgeführte Bargeld bei dem Amtsgericht Weißenburg i. Bay. unter HL-Nr. 2010640019 hinterlegt ist.

      Etwaige dahingehende Pfändungsmaßnahmen sind unter Angabe der Hinterlegungsnummer zu richten an:

      Freistaat Bayern
      vertr. durch die Landesjustizkasse Bamberg
      vertr. durch den Leiter
      Heiliggrabstr. 28
      96052 Bamberg

      Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die bereits erfolgte Benachrichtigung vom 04.03.2011 verwiesen.




      Quelle: ebundesanzeiger.de
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      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011


      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Fa. SUNLi EWIV, vertreten durch den Geschäftsführer Reissig, Jürgen, Sitz: Im Unteren Dorf 14, 91793 Alesheim-Trommetsheim, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:
      1.
      Forderungen und andere Vermögenswerte:
      a.:

      Pfändung der Forderungen gegen Commerzbank AG, vormals Dresdner Bank AG, Abt. Pfändungen, Koppenstraße 93, 10243 Berlin, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus dem Konto Nr. 906439400.
      b.:

      Pfändung der Forderungen gegen HDW Edelmetallhandelshaus AG & Co. KG, Lutzstr. 2, 80687 München, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus dem Depot-Nr. EMH/60807-1.
      2.
      Pfändung beweglicher Gegenstände durch Herrn Obergerichtsvollzieher Roman Grochow, Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht Weißenburg, Niederhofener Str. 9, 91781 Weißenburg i. Bay, Az. 5 DR 1837/10:


      Kfz Mercedes B 200, amtl. Kennzeichen: WUG-NJ 82, EZ: 14.04.2010, der Gegenstand wird im Auftrag des Gerichtsvollziehers verwahrt.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.


      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011



      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Fa. Swiss Topinvest AG, Sitz: Bahnhofstraße 21, CH-9102 Herisau, Schweiz, vertreten durch den Verwaltungsrat Zumkeller, Karlheinz, Werner-von-Siemens-Straße 2, 92224 Amberg, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:


      Im Wege der Rechtshilfe wurde in der Schweiz, laut Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 04.01.2011, das Kapitaleinzahlungskonto 6116.2937.2000 bei St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25,
      CH-9001 St. Gallen, Schweiz gesperrt.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.



      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011



      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Fa. Suisse Vermögensverwaltung AG, Sitz: Bahnhofstraße 21, CH-9102 Herisau, Schweiz, vertreten durch den Verwaltungsrat Kirsten, Horst, Mannertstr. 6, 90429 Nürnberg, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:


      Im Wege der Rechtshilfe wurde in der Schweiz, laut Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 04.01.2011, das Kapitaleinzahlungskonto 6116.2932.2000 bei St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25,
      CH-9001 St. Gallen, Schweiz, gesperrt.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.



      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011




      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Fa. FI Holding AG, Sitz: Bahnhofstr. 21, CH-9102 Herisau, Schweiz, vertreten durch die Verwaltungsräte Zumkeller, Karlheinz, Werner-von-Siemens-Straße 2, 92224 Amberg und Kirsten, Horst, Mannertstr. 6, 90429 Nürnberg, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:
      1.
      Pfändung beweglicher Gegenstände durch Frau Gerichtsvollzieherin Manuela Richter, Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht Nürnberg, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg, Az. 29 DR 1729/10:
      a.

      Kfz Bentley, Typ: Continental Flying, amtl. Kennzeichen (CH) AR – 30555, Fahrgestell-Nr.: SCBBF53W89C062166, EZ: 07.04.2010.
      b.

      Kfz Maserati, Typ: Gran Cabrio, Farbe schwarz, amtl. Kennzeichen (CH) AR – 33700, Fahrgestell-Nr.: ZAMKM45B000054352, EZ: 23.07.2010.

      Die Gegenstände unter Ziff. 1.a. und 1.b. werden im Auftrag der Gerichtsvollzieherin verwahrt.
      2.
      Forderungen und andere Vermögenswerte:
      a.

      Pfändung des Anspruches auf Herausgabe des Kfz Bentley, Typ Azure T, Farbe blau, Fahrgestell-Nr. SCBDC45H2ACX14441, amtl. Kennzeichen (CH) AR – 33737, bzw. des Mehrerlöses im Falle der Verwertung, gegen Fa. Mertel Italo Cars Nürnberg GmbH, Röthensteig 2, 90408 Nürnberg. Das Fahrzeug befindet sich derzeit bei dem Drittschuldner.
      b.

      Pfändung des Anspruches auf Herausgabe des Kfz Maserati, Typ Gran Turismo S, Farbe schwarz, Fahrgestell-Nr. ZAMHH45B000044785, amtl. Kennzeichen (CH) AR – 32803, bzw. des Mehrerlöses im Falle der Verwertung, gegen Fa. Mertel Italo Cars Nürnberg GmbH, Röthensteig 2, 90408 Nürnberg. Das Fahrzeug befindet sich derzeit bei dem Drittschuldner.
      c.

      Pfändung des Anspruches auf Herausgabe des Kfz Bentley, Typ Continental 3W, Farbe blau, Fahrgestell-Nr. SCBBF53WBAC062575, amtl. Kennzeichen (CH) AR – 33380, bzw. des Mehrerlöses im Falle der Verwertung, gegen Fa. AM Automobile GmbH, Moosacher Str. 40, 80809 München. Das Fahrzeug befindet sich derzeit bei dem Drittschuldner.
      3.
      Im Wege der Rechtshilfe wurden, laut Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 04.01.2011, die folgenden Konten in der Schweiz gesperrt:
      a.

      Kontokorrent bei St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25, CH-9001 St. Gallen, Schweiz
      (Nr. 6099.5238.2000).
      b.

      Kontokorrent bei St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25, CH-9001 St. Gallen, Schweiz
      (Nr. 6099.5238.2001).
      c.

      Kontokorrent bei St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25, CH-9001 St. Gallen, Schweiz
      (Nr. 6099.5238.2002).

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.


      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011



      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Fa. iSABELL EWIV, Sitz: Markgrafenstr: 12, 91717 Wassertrüdingen, vertreten durch den Geschäftsführer Wnendt, Frank, Obere Sandstraße 40, 96049 Bamberg, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:


      Pfändung der Forderungen gegen Commerzbank AG, vormals Dresdner Bank AG, Abt. Pfändungen, Koppenstraße 93,
      10243 Berlin, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den Konten Nr. 906442400, 906442401.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.



      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011


      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen des

      Zumkeller, Karlheinz, geb. 04.01.1956 in Nürnberg, Werner-von-Siemens-Straße 2, 92224 Amberg, angeordnet.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldner gesichert werden:
      1.

      Bargeld, hinterlegt beim Amtsgericht Nürnberg unter HL-Nr. 70 4 HL 39/11.

      Etwaige dahingehende Pfändungsmaßnahmen sind unter Angabe der Hinterlegungsnummer zu richten an:

      Freistaat Bayern
      vertr. durch die Landesjustizkasse Bamberg
      vertr. durch den Leiter
      Heiliggrabstr. 28
      96052 Bamberg
      2.
      Pfändung beweglicher Gegenstände durch Frau Gerichtsvollzieherin Ingrid Odörfer, Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht Nürnberg, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg, Az. 16 DR 1859/10:
      2.1.

      Geschirrset Rosenthal „Versace“:
      2.2.

      Rosenthal Porzellan „Versace“:
      2.3.

      Rosenthal Geschirr „Versace“:
      2.4.

      Rosenthal Porzellan „Versace“:
      2.5.
      weitere Gegenstände:
      a.

      1 Panzerarmband mit Steinen
      b.

      1 Breitling „Bentley“ (ohne Verpackung)
      c.

      1 Damenarmbanduhr „Rado“ (ohne Verpackung)
      d.

      1 Dupont Feuerzeug gold
      e.

      1 Paar Ohrstecker gold mit Steinen
      f.

      1 Goldanhänger –B/Anker- mit Goldkette
      g.

      1 Chopard Damenarmbanduhr mit Brill. weißgold
      h.

      1 Chopard Damenarmbanduhr mit Brill. Gelbgold
      i.

      1 Herrenarmbanduhr
      j.

      1 Breitling (in schwarzem Lederetui)
      Die Gegenstände unter Ziff. 2.1. bis 2.5. werden im Auftrag der Gerichtsvollzieherin verwahrt.
      3.
      Im Wege der Rechtshilfe wurden, laut Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 04.01.2011, die folgenden Konten in der Schweiz gesperrt:
      a.

      Privatkonto bei St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25, CH-9001 St. Gallen, Schweiz
      (Nr. 6114.9824.2000).
      b.

      Schrankfach bei St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25, CH-9001 St. Gallen, Schweiz
      (Nr. 6114.9824.1000).

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.



      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011


      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen des

      Wnendt, Frank, geb. 14.01.1961 in Moers, Obere Sandstraße 40, 96049 Bamberg, angeordnet.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldner gesichert werden:


      Pfändung des künftigen Anspruches auf Auszahlung des zugunsten des Schuldners bei der Landesjustizkasse Bamberg, Heiliggrabstraße 28, 96052 Bamberg, zum o. g. Ermittlungsverfahren eingezahlten Bargeldes. Der Betrag wurde im Ausland sichergestellt. Die dortigen Behörden haben zugesagt, diesen an die Landesjustizkasse zu überweisen. Dies ist bislang noch nicht erfolgt.


      Etwaige Pfändungsmaßnahmen sind unter Angabe der Aktenzeichens 507 Js 1612/10 zu richten an:


      Freistaat Bayern
      vertr. durch die Landesjustizkasse Bamberg
      vertr. durch den Leiter
      Heiliggrabstr. 28
      96052 Bamberg

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.





      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011


      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Fa. GFE Energy AG, Sitz: Bahnhofstr. 21, CH-9102 Herisau, Schweiz, vertreten durch die Verwaltungsräte Zumkeller, Karlheinz, Werner-von-Siemens-Straße 2, 92224 Amberg und Kirsten, Horst, Mannertstr. 6, 90429 Nürnberg, angeordnet. Dies erfolgte im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:
      1.

      Pfändung der Forderungen gegen Oberbank AG, Linz, Zweigniederlassung Bayern, Geschäftsstelle Erlangen, Hauptstr. 83, 91054 Erlangen, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den Konten Nr. 1571106580, 1571108123 und 1571108107.
      2.
      Im Wege der Rechtshilfe wurden, laut Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 04.01.2011, die folgenden Konten in der Schweiz gesperrt:
      a.

      Kontokorrent bei St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25, CH-9001 St. Gallen, Schweiz
      (Nr. 6099.5252.2000).
      b.

      Kontokorrent bei St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25, CH-9001 St. Gallen, Schweiz
      (Nr. 6099.5252.2001).
      c.

      Kontokorrent bei St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25, CH-9001 St. Gallen, Schweiz
      (Nr. 6099.5252.2002).
      d.

      Mieterkautionssparkonto bei St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25, CH-9001 St. Gallen, Schweiz
      (Nr. 6099.5252.2003).

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.


      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011



      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Fa. FI Consulting GmbH, vormals FI Consulting UG, vertreten durch den Geschäftsführer Götz, Robert, Sitz: Bergweg 2, 97514 Oberaurach, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:
      1.

      Pfändung der Forderungen gegen Deutsche Postbank AG, Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus dem Konto Nr. 0023101853.
      2.
      Eintragung Sicherungshypotheken:
      a.:
      Eintragung einer verteilten Sicherungshypothek im Grundbuch des Amtsgerichts Bamberg, Gemarkung Walsdorf, Blatt 1625:


      An dem im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. 1 (Fl.Nr. 510/3) eingetragenen Grundstück bis zum Höchstbetrag von 70.000,00 EUR in Abteilung III unter der laufenden Nr. 1.


      An dem im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. 2 (Fl.Nr. 510/34) eingetragenen Grundstück bis zum Höchstbetrag von 6.000,00 EUR in Abteilung III unter der laufenden Nr. 2.
      b.:
      Eintragung einer verteilten Sicherungshypothek im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg, Gemarkung Worzeldorf, Blatt 4976:


      An dem im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. 1 (Fl.Nr. 606/6) eingetragenen Grundstück bis zum Höchstbetrag von 313.000,00 EUR in Abteilung III unter der laufenden Nr. 6.


      An dem im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. 2 (Fl.Nr. 606/7) eingetragenen Grundstück bis zum Höchstbetrag von 310.000,00 EUR in Abteilung III unter der laufenden Nr. 7.


      An dem im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. 3 (Fl.Nr. 606/33) eingetragenen Grundstück bis zum Höchstbetrag von 11.000,00 EUR in Abteilung III unter der laufenden Nr. 8.


      An dem im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. 4 (Fl.Nr. 606/13) eingetragenen 1/15-Miteigentumsanteil an dem Grundstück bis zum Höchstbetrag von 2.000,00 EUR in Abteilung III unter der laufenden Nr. 9.


      An dem im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. 5 (Fl.Nr. 606/13) eingetragenen 1/15-Miteigentumsanteil an dem Grundstück bis zum Höchstbetrag von 2.000,00 EUR in Abteilung III unter der laufenden Nr. 10.


      An dem im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. 6 (Fl.Nr. 606/14) eingetragenen 2/26-Miteigentumsanteil an dem Grundstück bis zum Höchstbetrag von 2.000,00 EUR in Abteilung III unter der laufenden Nr. 11.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.



      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011


      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen des

      Kirsten, Horst, geb. am 30.07.1952 in Boppard, Mannertstr. 6, 90429 Nürnberg, angeordnet.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldner gesichert werden:
      1.

      Bargeld, hinterlegt beim Amtsgericht Würzburg unter HL-Nr. 17 1 HL 97/10.

      Etwaige dahingehende Pfändungsmaßnahmen sind unter Angabe der Hinterlegungsnummer zu richten an:

      Freistaat Bayern
      vertr. durch die Landesjustizkasse Bamberg
      vertr. durch den Leiter
      Heiliggrabstr. 28
      96052 Bamberg
      2.
      Forderungen und andere Vermögenswerte:
      a.:

      Pfändung der Forderungen gegen Raiffeisen-Volksbank Saale Orla eG, Straubelstr. 3, 07381 Pößneck, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus dem Konto Nr. 030218733.
      b.:

      Pfändung der Forderungen gegen Sparkasse Bamberg, Carl-Meinelt-Str. 10, 96050 Bamberg, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus dem Konto Nr. 0302187331.
      3.
      Im Wege der Rechtshilfe wurden, laut Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 04.01.2011, die folgenden Konten in der Schweiz gesperrt:
      a.

      Privatkonto bei St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25, CH-9001 St. Gallen, Schweiz
      (Nr. 6114.5596.2000).
      b.

      Schrankfach bei St. Galler Kantonalbank, St. Leonhardstrasse 25, CH-9001 St. Gallen, Schweiz
      (Nr. 6114.5596.1000).
      4.

      Pfändung beweglicher Gegenstände durch Herrn Obergerichtsvollzieher Uwe Bauer, Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht Nürnberg, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg, Az. 14 DRII-1506/10:

      Damenarmband aus Brillianten, gekauft von „Zäch feinste Juwelen GmbH“, der Gegenstand wird im Auftrag des Gerichtsvollziehers verwahrt.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.



      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011


      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Fa. Kim Ly EWIV, Sitz: Adlerweg 11, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schüssler Peter, Augustenstraße 4, 93049 Regensburg, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:


      Pfändung der Forderungen gegen Commerzbank AG, vormals Dresdner Bank AG, Abt. Pfändungen, Koppenstraße 93,
      10243 Berlin, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus dem Konto Nr. 907052700.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.


      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011



      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Fa. GFE Distribution GmbH, Sitz: Dieselstraße 24, 90441 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Maldinger, Claus, Hofäcker Weg 8, 75179 Pforzheim, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:


      Pfändung der Forderungen gegen Oberbank AG, Linz, Zweigniederlassung Bayern, Geschäftsstelle Erlangen, Hauptstr. 83, 91054 Erlangen, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus dem Konto Nr. 1571107992.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.


      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011



      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Krumova, Emiliya, geb. 19.05.1971 in Montana/Bulgarien, Propsteistraße 183, 90455 Nürnberg, angeordnet. Dies erfolgte im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:
      1.

      Pfändung der Forderungen gegen Postbank Dortmund, Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den
      Konten Nr. 046128700, 0436706905.
      2.

      Pfändung der Forderungen gegen Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG, Bankgasse 9, 90402 Nürnberg, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den
      Konten Nr. 204023048, 104023048, 4023048.
      3.

      Pfändung der Forderungen gegen Allianz Bank, Zweigniederlassung der Oldenburgischen Landesbank AG, Stau 15/17, 26122 Oldenburg, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den
      Konten Nr. 9521092800, 9521092801, 9521092802.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.



      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011



      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Fa. GFE – Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH, Sitz: Dieselstraße 24, 90441 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Teichelmann, Rene Günter, Brauhausstr. 20, 91522 Ansbach, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      Es wurde am 28.12.2010 bei dem Amtsgericht Nürnberg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der o. g. Gesellschaft gestellt. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde bestellt. Im Übrigen wird auf insolvenzbekanntmachungen.de verwiesen.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:
      1.

      Bargeld, verwahrt auf dem Dienstkonto des Herrn Obergerichtsvollziehers Uwe Bauer, Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht Nürnberg, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg, Az. 14 DRII-1505/10.
      2.
      Forderungen und andere Vermögenswerte:
      a.

      Pfändung der Forderungen gegen Oberbank AG, Linz, Zweigniederlassung Bayern, Geschäftsstelle Erlangen, Hauptstr. 83, 91054 Erlangen, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus dem
      Konto Nr. 1571108032, 1571106622.
      b.

      Pfändung der Forderungen gegen Postbank Dortmund, Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den
      Konten Nr. 0043553855, 0043561852, 0043535856, 0043555858, 0043554857, 0043519852, 0043583858.
      c.

      Pfändung der Forderungen gegen Allianz Bank, Zweigniederlassung der Oldenburgischen Landesbank AG, Stau 15/17, 26122 Oldenburg, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den
      Konten Nr. 9530679100 – 9530679109, 9530679115 - 9530679117.
      3.
      Pfändung beweglicher Gegenstände durch Herrn Obergerichtsvollzieher Uwe Bauer, Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht Nürnberg, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg, Az. 14 DRII-1505/10.
      a.

      Kfz Daimler, Smart, Typ: Fortwo Cabrio Mhd, grau, EZ: 11.03.2010, amtl. Kennzeichen: N-HX 770.
      b.

      Kfz Daimler, Smart, Typ Fortwo Coupe Cdi, grau, EZ: 02.11.2009, amtl. Kennzeichen: N – HX 651.
      c.

      Kfz Daimler, Smart, Typ Fortwo Coupe Cdi, grau, EZ: 18.11.2009, amtl. Kennzeichen: N – HX 648


      Die Gegenstände unter Ziff. 3.a. bis 3.c. werden im Auftrag der Gerichtsvollziehers verwahrt.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.


      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011



      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen der

      Fa. Trecomp Limited, Sitz: 69 Great Hampton Street, Birmingham, United Kingdom, Zweigniederlassung: Frühlingstr. 1a, 90522 Oberasbach, vertreten durch den Geschäftsführer Teichelmann, Rene, Brauhausstr. 20, 91522 Ansbach, angeordnet. Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldnerin gesichert werden:


      Pfändung der Forderungen gegen Postbank Dortmund, Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den Konten Nr. 0901043660, 0054420856.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.


      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
      507 Js 1612/10 04.03.2011



      Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

      507 Js 1612/10 (VA)

      Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

      In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Nürnberg zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten mehrere dingliche Arreste in Höhe von insgesamt circa 52,5 Mio. EUR, unter anderem in das Vermögen des

      Schüssler, Peter Rudolf Paul, geb. 21.06.1963 in Seinsheim, Augustenstraße 4, 93049 Regensburg, angeordnet.

      In Vollziehung dieser dinglichen Arreste konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldner gesichert werden:
      1.

      Bargeld, hinterlegt beim Amtsgericht Nürnberg unter HL-Nr. 2010700404.

      Etwaige dahingehende Pfändungsmaßnahmen sind unter Angabe der Hinterlegungsnummer zu richten an:

      Freistaat Bayern
      vertr. durch die Landesjustizkasse Bamberg
      vertr. durch den Leiter
      Heiliggrabstr. 28
      96052 Bamberg
      2.
      Pfändung beweglicher Gegenstände durch Herrn Obergerichtsvollzieher Franz Schuller, Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht Nürnberg, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg, Az. 20 DR 4981/10:
      a.

      1 Armbanduhr Rolex Qyster goldfarben
      b.

      1 Armbanduhr Rolex Qyster goldfarben mit Brillanten besetzt
      c.

      1 Armbanduhr Breitling silberfarben / blaues Zifferbl.
      d.

      1 Armbanduhr Breitling silberfarben mit Brillanten besetzt / schwarzes Zifferbl.
      e.

      1 goldene Krawattennadel
      f.

      1 Paar Manschettenknöpfe silberfarben
      g.

      1 Paar Manschettenknöpfe gelb- und weißgold
      h.

      1 goldener Herrenring mit 1 Brillanten
      i.

      1 Geldscheinklammer
      j.

      1 Silberdollar
      k.

      2 höherwertige Kugelschreiber
      l.

      2 Feuerzeuge (Dupont) silber- und goldfarben
      m.

      1 Armbanduhr silber- u. goldfarben mit Brillanten besetzt (zweireihig)
      n.

      1 Armbanduhr Rolex Qyster silberfarben
      o.

      1 Armbanduhr Rolex Qyster mit schwarzem Rand
      p.

      1 Armbanduhr Rado jubile
      q.

      1 Armbanduhr Montblanc

      Die Gegenstände unter Ziff. 2.a. bis 2.q. werden im Auftrag des Gerichtsvollziehers verwahrt.
      3.

      Im Wege der Rechtshilfe wurde in der Schweiz, laut Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 04.01.2011, das Konto CH33 8141 2000 0062 9613 5 bei Raiffeisenbank Tägerwilen, Hauptstrasse 67, CH-8274 Tägerwilen, Schweiz, gesperrt.

      Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.


      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"