Genial. Das ist wirklich mal erhellend, denn jetzt wird der Gedankengang klar, warum "gesetzlich berechtigt" = "steht in den AGB von eBay" auszulegen ist.
Weil es gar keine gesetzliche Berechtigung gibt, die zur Gebotsrücknahme berechtigt, die ja mangels Höchstbieter keinen Kaufvertrag zustandekommen läßt.
Sondern nur zur nachträglichen Anfechtung. Logisch.
Auch meine These, daß die Grundsätze von eBay insofern bewußt und weit über die gesetzlichen Regelungen herausgehen, findet sich wieder:
Damit dürfte jetzt auch der letzte verstehen, daß das BGH-Urteil tatsächlich auf den Vorbehalt der berechtigten Beendigung nach eBay-Grundsatz zielt, unter dem jede eBay-Auktion steht, und nichts mit einer (Irrtums)-Anfechtung oder der Unmöglichkeit der Leistung zu tun hat.
Interessant auch, daß "1000-Euro-Kamera im Auto auf Baumarktparkplatz" nicht als fahrlässig durchging. Damit haben sich wohl auch alle Argumente erledigt, die ein Wegschließen eines Auktionsgegenstandes fordern, sobald eine Auktion läuft.
@Heiner, ich danke dir, du hast mit dem zur Verfügung stellen der beiden Argumente echt die Diskussionum Meilen vorangebracht abschließend geklärt.
Weil es gar keine gesetzliche Berechtigung gibt, die zur Gebotsrücknahme berechtigt, die ja mangels Höchstbieter keinen Kaufvertrag zustandekommen läßt.
Denn auch ein Anfechtungsrecht der §§ 119 ff. BGB gewährt kein gesetzliches Recht zur Angebotsrücknahme.
Sondern nur zur nachträglichen Anfechtung. Logisch.
Auch meine These, daß die Grundsätze von eBay insofern bewußt und weit über die gesetzlichen Regelungen herausgehen, findet sich wieder:
Die unscharfe Formulierng des §10 der (eBay)-AGB erscheint auslegungsbedürftig. Seine Rechtsfolge (kein Zustandekommen eines Vertrages) unterscheidet sich von den Rechtsfolgen, die nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht für die Situation des Untergangs des Kaufgegenstandes gelten würden. Die Befreiung von der Primärleistungspflicht nach §275 Abs. 1 BGB führt nicht dazu, daß kein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien mehr bestehen würde.
Damit dürfte jetzt auch der letzte verstehen, daß das BGH-Urteil tatsächlich auf den Vorbehalt der berechtigten Beendigung nach eBay-Grundsatz zielt, unter dem jede eBay-Auktion steht, und nichts mit einer (Irrtums)-Anfechtung oder der Unmöglichkeit der Leistung zu tun hat.
Interessant auch, daß "1000-Euro-Kamera im Auto auf Baumarktparkplatz" nicht als fahrlässig durchging. Damit haben sich wohl auch alle Argumente erledigt, die ein Wegschließen eines Auktionsgegenstandes fordern, sobald eine Auktion läuft.
@Heiner, ich danke dir, du hast mit dem zur Verfügung stellen der beiden Argumente echt die Diskussion
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()