Bundesgerichtshof zum vorzeitigen Abbruch einer ebay-Auktion - Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10

    • Bundesgerichtshof zum vorzeitigen Abbruch einer ebay-Auktion - Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10

      Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes

      BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

      Der Bundesgerichtshof hat heute über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion entschieden.

      Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden.

      In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:

      "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

      Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

      Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 € nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

      Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Beklagten die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.

      Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10

      AG Bad Hersfeld – Urteil vom 26. April 2010 – 10 C 162/10

      LG Fulda – Urteil vom 12. November 2010 – 1 S 82/10

      Karlsruhe, den 8. Juni 2011

      Pressestelle des Bundesgerichtshofs
      76125 Karlsruhe
      Telefon (0721) 159-5013
      Telefax (0721) 159-5501


      Damit stellt sich der BGH - für die meisten überraschend - gegen die bisherige Rechtsprechung. Das Urteil hat auch bei Auktionshilfe für viel Diskussionsstoff gesorgt.

      Folgende Themen sind betroffen:

      Ich bin Verkäufer: Angebot vorzeitig beendet - Käufer fordert Ware obwohl Vertrag angefochten - welches Risiko habe ich?
      Ich bin Verkäufer: Artikel vorzeitig beendet wegen Änderung der Beschaffenheit
      Ich bin Verkäufer: Auktion bei Ebay vorzeitig beendet ....
      Ich bin Käufer: Auktion vorzeitig beendet - Und jetzt?
      Ich bin Käufer: Verkäufer will Ware nicht liefern ...
      EbayAngebot abgebrochen und anderweitig verkauft

      Die allgemeine rechtliche Diskussion zu diesem Urteil sollte nicht in den einzelnen Themen, sondern zentral hier geführt werden.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Anzeige war erfolgt

      Hallo,

      ich darf Dich beruhigen:die Diebstahlsanzeige lag dem Gericht vor.

      Das geht aus dem Begründungstext des BGH hervor.

      Außerdem:es geht nicht darum,daß so eine Beendigung NUR so wie bei diesem Beispiel vorliegen muß.

      Es geht darum,daß der BGH die Anwendung der AGBs und der technischen Bereitstelllung von ebay durch den "Beender" sanktioniert hat.

      Viele hier sehen das zwar nicht,aber es ist so.
    • In der Zwischenzeit hat der BGH den Text des Urteils veröffentlicht.

      Original-PDF des Urteils beim BGH verfügbar: bundesgerichtshof.de/

      Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs; dort in der Suche Datum "8.6.2011" und Suchbegriff "ebay" eingeben.

      Hier der Direktaufruf des Urteilstextes als PDF (Link könnte eventuell im Laufe der Zeit ungültig werden):
      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…t=en&nr=56908&pos=0&anz=1
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    • Text aus der PDF-Datei des Urteils übernommen und strukturell bereinigt:

      BUNDESGERICHTSHOF

      IM NAMEN DES VOLKES

      URTEIL
      VIII ZR 305/10 Verkündet am:
      8. Juni 2011

      Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

      Nachschlagewerk: ja
      BGHZ: nein
      BGHR: ja
      BGB § 157 Ga

      Zur Auslegung einer Bestimmung über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung der Auktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion.

      BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10 -
      LG Fulda
      AG Bad Hersfeld

      Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2011 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

      für Recht erkannt:

      Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.

      Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
      Von Rechts wegen

      Tatbestand:

      Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € ein. Am folgenden Tag um 18.06 Uhr beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger, der ein Maximalgebot von 357 € abgegeben hatte, mit dem aktuellen Gebotsbetrag von 70 € Höchstbietender.

      Die für die vorliegende Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: eBay-AGB) enthalten in § 10 Abs. 1 folgende Regelungen:

      "Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen..."

      In den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

      Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zur Lieferung der Kamera auf. Er begehrt mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe des behaupteten Wertes der Kamera (1.125,32 €) und des Zubehörs (87,64 €) abzüglich des Gebotsbetrages (70 €), insgesamt 1.142,96 € nebst Zinsen, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt gewesen sei, weil ihm die Kamera am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden sei.

      Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

      Entscheidungsgründe:
      Die Revision hat keinen Erfolg.

      I.
      Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

      Dem Kläger stehe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass ihm die Digitalkamera am 24. August 2009 gestohlen worden sei. Aus diesem Grund sei er gemäß § 10 Abs. 1 eBay-AGB berechtigt gewesen, das Angebot zurückzunehmen. Unter einer "gesetzlichen" Berechtigung zur Angebotsrücknahme im Sinne dieser Bestimmung sei nicht nur ein Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB zu verstehen. Vielmehr sei die unscharf formulierte und daher auslegungsbedürftige Bestimmung dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfasse, in dem wegen Untergangs des Kaufgegenstandes gemäß § 275 Abs. 1 BGB eine Befreiung von der Primärleistungspflicht eintrete. Für diesen Fall regele § 10 Abs. 1 eBay-AGB - abweichend vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht - dass eine Berechtigung zur Angebotsbeendigung bestehe und ein Kaufvertrag nicht zustande komme. Für diese Auslegung sprächen die Hinweise, die eBay den Kunden gebe. In ihnen werde als triftiger Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden, unter anderem genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Damit gehe eBay selbst davon aus, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur Angebotsbeendigung berechtige.

      Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei Internetauktionen die Abgabe des verbindlichen Höchstgebotes erst dann zum Vertragsschluss führe, wenn der Bietende auch noch zum regulären Ablauf der Auktion das Höchstgebot halte. Zwar müsse der Bieter davor geschützt werden, dass die Anbieter ihre Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägungen beendeten. Allerdings dürfe dieses Schutzbedürfnis des Bieters nicht dazu führen, dass dem Anbieter faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, ein Angebot dann zu beenden, wenn er ansonsten "sehenden Auges" in eine anfängliche Unmöglichkeit laufen würde.

      Dem Beklagten könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er unmittelbar nach Feststellen des Diebstahls das Angebot gestrichen habe. Wäre es ihm darum gegangen, seinen Schaden zu minimieren, so hätte er weiter abwarten können, bis höhere Angebote auf die Kamera abgegeben worden wären. Dies hätte dann dazu geführt, dass der von ihm zu ersetzende Schaden entsprechend geringer geworden wäre. Der Kläger sei somit im Zeitpunkt, als es zur Beendigung der Auktion durch den Beklagten gekommen sei, nur zufällig Höchstbietender gewesen. Er habe damit noch keine gesicherte Rechtsposition dahingehend erlangt, die es ihm nun erlaube, Schadensersatz in der begehrten Größenordnung geltend zu machen, obwohl sein eigenes Maximalgebot nicht bei 70 €, sondern bei 357 € gelegen habe.

      (Fortsetzung des Urteilstextes im nächsten Beitrag)
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    • Urteilstext 2.Teil:

      II.
      Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

      Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass ein Kaufvertrag über die dem Kläger während der laufenden Internetauktion gestohlene Kamera nicht zustande gekommen ist, weil der Kläger dazu berechtigt war, die Auktion wegen des Diebstahls vorzeitig zu beenden.

      1. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts zugrunde gelegt. Danach ist dem Kläger die von ihm bei eBay zum Verkauf angebotene Kamera einen Tag nach Beginn der auf sieben Tage befristeten Auktion gestohlen worden. Davon geht auch die Revision aus. Sie hält diesen Umstand jedoch für unerheblich und meint, er begründe kein Recht des Klägers zur vorzeitigen Beendigung der Auktion. Deshalb sei ein Kaufvertrag mit dem Beklagten als dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande gekommen und der Beklagte berechtigt, gemäß § 275 Abs. 1 und 3, §§ 280, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das trifft nicht zu.

      2. Ein Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz statt der Leistung - sei es wegen anfänglicher oder wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit §§ 280, 283 oder § 311a BGB) - setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die vom Kläger angebotene Kamera zustande gekommen ist. Daran fehlt es.

      a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa; vgl. auch Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 133 ff.). In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen. Davon geht auch die Revision aus.

      b) Indem der Beklagte auf der Website von eBay die Kamera nebst Zubehör mit einem Startpreis von 1 € zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf sieben Tage angesetzten Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, aaO). Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärung des Beklagten steht im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 eBay-AGB.

      Damit ist der Erklärungsinhalt des Angebots des Beklagten jedoch nicht vollständig erfasst. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt auch nicht gegen die von der Revision herangezogenen Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. Das ist hier der Fall.

      c) Entgegen der Auffassung der Revision war der Beklagte wegen des Diebstahls der angebotenen Kamera gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot vor Ablauf der Auktionszeit zurückzunehmen mit der Folge, dass aufgrund der berechtigten Angebotsrücknahme ein Kaufvertrag mit dem Kläger als dem im Zeitpunkt der Auktionsbeendigung Höchstbietenden nicht zustande gekommen ist.

      Das Berufungsgericht hat mit Recht die Formulierung "es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen" als auslegungsbedürftig angesehen und unter Berücksichtigung der auf der Website von eBay gegebenen Hinweise zum Ablauf der Internetauktion dahin ausgelegt, dass der Diebstahl der Kamera für den Beklagten ein Recht zur Angebotsrücknahme begründete.

      aa) Die Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN).

      bb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die auf der Website von eBay gegebenen Hinweise zum Ablauf der Internetauktion in die Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB einbezogen hat.

      Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB vom Wortlaut ausgegangen, dabei aber nicht stehen geblieben. Es hat mit Recht angenommen, dass für das Verständnis dieser Bestimmung durch die Auktionsteilnehmer auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Diese Erläuterungen über die "Spielregeln" der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB steht.

      Unter Berücksichtigung dieser Hinweise hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht im engen Sinn einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen ist. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wird in den Hinweisen von eBay zur Angebotsbeendigung auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes, worunter auch ein Diebstahl fällt, als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung aufgeführt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB hinsichtlich der Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung unscharf formuliert ist und auch den Fall des Diebstahls der angebotenen Sache erfasst. Aus den Hinweisen zur Auktion ist damit für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot wegen Diebstahls der Sache zurückzuziehen, und sein Angebot unter diesem Vorbehalt steht. Auch für den Kläger war das Verkaufsangebot des Beklagten so zu verstehen. Ob der Kläger von den Hinweisen zur Auktion tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist für die Bestimmung des objektiven Erklärungswerts des Angebots des Beklagten (§§ 133, 157 BGB) unerheblich.

      cc) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die tatrichterlichen Feststellungen zum Inhalt der auf der Website von eBay gegebenen Hinweise über das Recht zur vorzeitigen Auktionsbeendigung. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung aktuelle Hinweise zugrunde gelegt, die nicht den zum Zeitpunkt der Auktion maßgeblichen entsprächen. Das trifft nicht zu.

      Zwar hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung "aktuelle" Hinweise wörtlich wiedergegeben. Es hat jedoch ausdrücklich auch auf den vom Beklagten vorgelegten Ausdruck der Hinweise Bezug genommen, den das Amtsgericht zugrunde gelegt hat und auf den sich auch die Revision bezieht. Beide Fassungen stimmen in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Punkt überein. Auch in der früheren Fassung wird der Verlust des Artikels als Grund für eine vorzeitige Angebotsrücknahme genannt. Aus dem sich anschließenden Hinweis auf eine mögliche Schadensersatzpflicht des Verkäufers ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts Anderes. Er betrifft ausdrücklich den Fall der Angebotsrücknahme "ohne berechtigenden Grund", nicht dagegen die Angebotsrücknahme, die auf einem der zuvor genannten Gründe beruht.

      dd) Die aus den Hinweisen abzuleitende Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB dahingehend, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur Angebotsrücknahme berechtigt, verstößt auch nicht, wie die Revision meint, gegen die allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts (§§ 275 ff. BGB). Eine Anwendung der §§ 275 ff. BGB setzt einen zustande gekommenen Vertrag voraus. Daran fehlt es hier, weil das Angebot des Verkäufers, wie ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht und deshalb kein Vertrag zustande kommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - wegen Diebstahls des Verkaufsgegenstandes ein zur Rücknahme des Angebots berechtigender Grund vorliegt.

      Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles
      Dr. Schneider Dr. Bünger

      Vorinstanzen:
      AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 26.04.2010 - 10 C 162/10 -
      LG Fulda, Entscheidung vom 12.11.2010 - 1 S 82/10 -
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    • Hallo zusammen,

      habe mich extra hier angemeldet, um über dieses Urteil zu diskutieren.

      In etlichen anderen Threads wird ja viel darüber geredet, hier ja leider nicht... Aber ich möchte die anderen Threads nicht kapern :)

      Für mich ist das ja ein krasses Fehlurteil, da jetzt auf Käuferseite keine Rechtssicherheit mehr besteht. Und warum das Ganze? Weil die das Internet und Hypertextlinks nicht verstehen! Wie ich darauf komme? Bitte weiterlesen :)

      Was mir als Laie an dem Urteil nicht schmeckt - vielleicht können mir die Experten meine Argumentation ja auseinanderpflücken - ist eine irrige Bezugnahme auf einen falschen Paragrafen der AGB. Der Kern der rechtlichen Einordnung wird meiner Meinung nach nämlich schon viel früher definiert. Die falsche Interpretation zieht sich dann natürlich durchs ganze Urteil.

      1. Die Verbindlichkeit des Angebotes - Warum klärt der BGH in diesem Zusammenhang nicht, was verbindlich bedeutet? Verbindlich erst in den letzten 12h? Und selbst dann nicht wirklich, weil es ja immer noch Ausnahmen gibt? Ein Angebot kann doch nicht wirklich verbindlich sein, wenn die Angebotsrücknahme aus irgendwelchen dubiosen Gründen (Artikel andererweitig nicht mehr verfügbar) gültig sein soll. Hier sehe ich als Laie doch einen Widerspruch!

      2. Im Urteil: Entscheidungsgründe Absatz 8
      "Unter einer "gesetzlichen" Berechtigung zur Angebotsrücknahme im Sinne dieser Bestimmung sei nicht nur ein Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB zu verstehen. Vielmehr sei die unscharf formulierte und daher auslegungsbedürftige Bestimmung dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfasse..."
      Ich behaupte das Gegenteil. Hier fängt das Unheil an. Das Wort gesetzlich ist nicht unscharf formuliert. Zuerst einmal steht in den AGB das Wort "gesetzlich" nicht in Anführungszeichen. Dies ist der erste Hinweis auf die wörtliche Auslegung des Wortes. Forscht man auf der ebay Seite weiter, was ebay selbst mit gesetzlich meint, wird man im Rechtsportal fündig. Diese Seite ist auch für alle zugänglich, wenn auch kein integraler Bestandteil der AGB oder der Grundsätze. Aber wie der BGH selber behauptet (Abs 19 des Urteils), hätten Sie alle verfügbaren Hinweise der ebay Seite in das Urteil einfliessen lassen. Dies stimmt jedoch nicht!

      edit: Aus dem BGB den BGH gemacht. Sorum ists richtisch

      Im Rechtsportal selber (pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html) kann man dann lesen:
      "Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist rechtlich nur unter
      engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden
      Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden
      bzw. Gebote streichen.


      Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nach § 9 Abs. 11 der
      eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Nach
      den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB..."
      Hier definiert ebay quasi das Wort gesetzlich mit einem wörtlichen Bezug auf das BGB. Das ebay eigene Rechtsportal liefert keine Hinweise auf die von ebay vorgeschlagenen Möglichkeiten der end_early Seite. Desweiteren wird hier schon auf die AGB §9 Abs 11 Bezug genommen. Dies Bedeutet doch, daß der Ansatz des BGH beim §10 Abs 1 völlig falsch ist!

      Der vom BGH besprochene §10 Abs 1 der AGB greift diese Definition des Wortes gesetzlich dann wieder auf. Von wegen unscharf formuliert. Das einzig unscharfe sind die Augen der Richter.....
      Aber weiter im Text :)
      3. Im Urteil: Entscheidungsgründe Absatz 9
      "Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei Internetauktionen die Abgabe des verbindlichen Höchstgebotes erst dann zum Vertragsschluss führe, wenn
      der Bietende auch noch zum regulären Ablauf der Auktion das Höchstgebot halte."
      Dieser Teil des Urteils blendet §10 Abs 1 vollkommen aus, den das BGH aber an relevanter Stelle für die Urteilsfindung heranzieht. Denn hier wird eindeutig gesagt, daß auch bei vorzeitiger Beendigung ein Vertrag zustande kommen kann. Nämlich dann, wenn die Gebotsrücknahme nicht gesetzlich berechtigt war. Laut Rechtsportal nur im Sinne des BGB und Bezug nehmend auf §9 Abs 11 der AGB.
      Was ist für ebay nochmal gesetzlich? Achja, die wörtliche Bindung an das BGB :)
      4. Im Urteil: Entscheidungsgründe Absatz 12

      "Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen,
      dass ein Kaufvertrag über die dem Kläger während der laufenden Internetauktion gestohlene Kamera nicht zustande gekommen ist, weil der Kläger dazu be-
      rechtigt war, die Auktion wegen des Diebstahls vorzeitig zu beenden."
      Aha. Hier ist auf einmal nur von einer Berechtigung zu lesen. Man bemerke den feinen Unterschied. Berechtigt. Nicht: gesetzlich berechtigt.
      BTW, kann es sein, daß der BGH ständig Kläger und Beklagter wild durcheinander würfelt, oder ist es nur zu früh am Morgen für mich? Oder hat der sich selbst verklagt?
      5. Im Urteil: Entscheidungsgründe Absatz 16
      "Indem der Beklagte auf der Website von eBay die Kamera nebst Zubehör mit einem Startpreis von 1 € zur Versteigerung anbot und die Auktion
      startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf sieben Tage angesetzten Laufzeit der Auktion das höchs-
      te Gebot abgibt"
      Hier wird wieder §10 Abs 1 ausgeblendet. Auch bei vorzeitiger Beendigung kann es zum Vertragsabschluß kommen.6. Im Urteil: Entscheidungsgründe Absatz 17

      "§ 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der
      festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt."
      Auch hier blendet der BGH wieder ebays Bedeutung des Wortes gesetzlich aus. Die genannten Voraussetzungen für eine gesetzlich berechtigte Rücknahme stehen schon im §9 Abs 11 der AGB. Siehe Rechtsportal.
      "Gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den
      Widerruf vorbehält. Das ist hier der Fall."
      Hat der Beklagte wirksam Widerrufen? Weiß da einer was genaues?
      7. Im Urteil: Entscheidungsgründe Absatz 19
      Das Berufungsgericht hat mit Recht die Formulierung "es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die
      vorliegenden Gebote zu streichen" als auslegungsbedürftig angesehen und unter Berücksichtigung der auf der Website von eBay gegebenen Hinweise zum
      Ablauf der Internetauktion dahin ausgelegt, dass der Diebstahl der Kamera für den Beklagten ein Recht zur Angebotsrücknahme begründete.
      Hier sagt der BGB eindeutig, daß nicht nur die AGB und die Grundsätze in die Beurteilung eingeflossen sein sollen, sondern alle verfügbaren Hinweise auf der ebay Seite. Elendigliche Heuchler....


      8. Im Urteil: Entscheidungsgründe Absatz 22

      Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB vom Wortlaut ausgegangen, dabei aber nicht stehen geblieben. Es hat mit
      Recht angenommen, dass für das Verständnis dieser Bestimmung durch die Auktionsteilnehmer auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu
      der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind.

      Die hätten besser mal vorne Angefangen, nämlich beim §9 Abs 11 und den Hinweisen im Rechtsportal. Dann wäre so ne Kacke nicht dabei herausgekommen... und hätten festgestellt, daß ebay das wirklich wörtlich meint. Und nicht mehr.


      Ich hör hier an der Stelle mal auf... Internetausdrucker, elendigliche. Meiner Meinung nach zieht sich die Fehlinterpretation von vorne bis hinten durch das Urteil. Nicht § 10 Abs 1 ist entscheided, sondern §9 Abs 11. Und die entsprechende Verlinkung im Rechtsportal. Das gesamte Urteil und die darauf fußende Begründung sind für den Arsch, da nicht genau gearbeitet wurde....


      Über eine ausführliche Kommentierung bezüglich meiner Interpretation würde ich mich sehr freuen. Bin ja nur Laie, aber dieser Fehler ist mir halt aufgefallen :)

      Schönen Tag euch allen.

      /C

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    • Kurze Erläuterung

      Hallo nochmal,

      auf der end_early Seite werden ja mehrere Möglichkeiten vorgegeben.

      2.
      Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.
      Dies wird im Rechtsportal ja auch eindeutig aufgegriffen. Dies kann zB ein Erklärungirrtum sein.

      Was könnte ebay also mit

      1. meinen?
      Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.
      Dies scheint nicht ganz so eindeutig zu sein, und doch gibt das Rechtsportal mMn einen Hinweis.
      Inhaltsirrtum: Sie wollten ein Angebot überhaupt nicht abgegeben, z.B.
      haben Sie aus Versehen einen Artikel bei eBay eingestellt, den Sie
      bereits vorher verkauft hatten.
      Wenn der Artikel vorher schon aus Versehen verkauft wurde, liegt also ein Inhaltsirrtum vor. Genauso könnte man auch mit verloren gegangen und beschädigten Artikeln argumentieren. Wenn man halt erst nach Angebotserstellung feststellt, daß man den Artikel verloren hat oder der Artikel ja schon bei Erstellung beschädigt war, liegt halt nach ebay Denke auch ein Inhaltsirrtum vor.


      So long...


      /C
    • habe mich extra hier angemeldet, um über dieses Urteil zu diskutieren.

      In etlichen anderen Threads wird ja viel darüber geredet, hier ja leider nicht... Aber ich möchte die anderen Threads nicht kapern


      WEIL hier kein Diskussionsthread ist, sondern die "Urteilsdatenbank"

      Du kannst ja selbst einen Tread dazu eröffnen.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Also, eine Diskussion über die Urteile ist auch in der Urteilsdatenbank durchaus erwünscht. Sonst hätten wir die Themen auch für das Posten gesperrt.

      Die Diskussion sollte sich allerdings einzig auf die allgemeinen rechtlichen Sachverhalte beschränken. Hat man einen individuellen Einzelfall, für den das Urteil von Interesse sein könnte, dann bitte im entsprechen Unterforum einen eigenen Thread eröffnen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • OK, Chris, eins vorweg. Wir beide werden da nicht viel diskutieren können, weil ich auch meine, dass der BGH da den Käufern ein ziemliches Ei auf die Schiene genagelt hat.

      Nur rein rechtlich ist das Ding leider nicht zu packen. Ein gesetzlicher Grund für die Nichterfüllung einer Schuld ist zum Beispiel auch die Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Leistung.
      gesetze-im-internet.de/bgb/__275.html

      Ok, der wird durch den §276 relativiert: gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html

      Die Fragen, die es daher im Einzelfall zu klären gilt sind daher: Ist der Schuldner in der Lage zu leisten und wenn nein, hat er sich das selber zuzuschreiben? Und natürlich auch: kann der Käufer ihm das dann auch beweisen? Denn nur dann wäre entweder die Leistungspflicht oder alternativ die Pflicht zum Ersatz (§§280ff BGB) gegeben. BTW: ein Vertrag kommt laut ebay-AGB beim vorzeitigen Abbruch nur dann zustande, wenn der VK die Gebote nicht streicht.

      Ich habe es hier in einem anderen Thread schon geschrieben: wenn die Sache abhanden gekommen ist, ist das ein Grund zum vorzeitigen Abbruch. Nun definiere mal "abhanden gekommen". Ist ein Artikel abhanden gekommen, der geklaut wurde? Sicherlich. Ist das dem VK zuzurechnen? Kaum. Ist ein Artikel abhanden gekommen, den die Ehefrau des VK verkauft hat, weil sie zwar wusste, dass das Ding weg soll, aber nicht, das es bei ebay schon drin war? Ja, ist er. Ist das dem Verkäufer unter Berücksichtigung der im Verkehr üblichen Sorgfalt zuzurechnen? Da kann man dann schon streiten. Ich meine nein. Das würde sonst bedeuten, dass der VK seine ebay-Artikel getrennt aufbewahren und organisieren muss. Das kannst Du von einem gewerblichen VK erwarten, aber nicht von jemand, der eben keinen ordnungsgemäß eingerichteten Betrieb benötigt. Also da wird's schon reichlich wackelig mit der Verantwortlichkeit.

      Noch schöner wird es bei "Artikel beschädigt". He - da ist ein Kratzer drangekommen. Ist ein Schaden. Und wieder sind wir bei der verkehrsüblichen Vorsicht. Oder ein Schaden, den man bei der Beschreibung übersehen hat. Klar kann man dann die AB ergänzen. Problem dabei: das löst sogar nach ebay-Regeln alle bisher abgegebenen Gebote. Also kann man die auch gleich streichen. Und dann beenden. Theoretisch reicht es sogar, wenn man den Höchstbieter streicht und dann beendet. Denn: nach ebay-AGB kann man mit einem der überbotenen Bietern sowieso keinen Vertrag mehr haben, diese Gebote sind durch das Übergebot des Höchstbieters alle erloschen. (Wobei ich wirklich gerne wüsste, was der BGH zu der Konstellation sagen würde.... ;) )

      Kein Grund für einen vorzeitigen Abbruch ist daher nur: Ich hab's mir anders überlegt. In allen anderen Fällen wird der Bieter im Zweifelsfall nicht nachweisen können, dass er noch einen Anspruch geltend machen kann, wenn der VK nicht so dämlich ist und ihm den Nachweis auf dem Silbertablett serviert. Da heisst es notfalls, glauben, was der VK erzählt und zähneknirschend den Artikel woanders suchen. Am besten bei einem VK, der nicht zu vorzeitigen Angebotsabbrüchen neigt. Wie man die finden soll, weiss ich aber auch nicht.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Hallo Löschbert,

      was du schreibst stimmt ja insofern alles, wenn man die Argumentation des BGH als richtig erachtet. Aber genau da ist ja mein Ansatzpunkt. Der BGH geht von falschen Voraussetzungen aus. Er hat eben nicht wirklich alle Seiten von ebay einbezogen.

      Gesetzlich zulässige Gründe laut eBay sind eben wirklich nur die 3 Anfechtungsgründe wegen Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum und Eigenschaftsirrtum.
      Dies wird ja ersichtlich aus dem Rechtsportal, welches sich eindeutig auf §9 Abs 11 bezieht. Und genau diese Anfechtungsgründe wiederholt §10 Abs 1.

      Meiner Meinung nach werden die Anfechtungsgründe auf der end_early Seite nicht erweitert, sondern nur am Beispiel aufgeführt. Dies lässt sich doch schon daran erkennen, daß diese eindeutig Bezug auf das Rechtsportal nimmt. Das zweite Beispiel wird eindeutig als Erklärungsirrtum dargestellt. Also kann man wohl auch davon ausgehen, daß auch das andere Beispiel mit "verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar" sich eindeutig auf einen richtig waschechten gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund beziehen soll. Und nicht irgendwas wischi-waschi mässiges darstellen soll, was eigentlich ausserhalb derer liegt.

      Ich würde fast 9 Finger drauf verwetten, daß das BGH diesen Zusammenhang gar nicht mitbekommen hat. Denn wenn es wüsste, daß §9 Abs 11 sich auf waschechte gesetzlich zulässige Gründe bezieht und dann auch noch sieht, daß auf der end_early Seite eben nur Beispiele dieser rechtlich zulässigen Anfechtungsgründe genannt werden - da der Erklärungsirrtum ja 1:1 übernommen ist - kann man eigentlich schon gar nicht mehr auf die Idee kommen, daß die "gesetzlichen" Gründe hier erweitert werden sollen.


      LG,

      /C

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von chris1928 ()

    • Ein erfreuliches Urteil fällte jüngst das Amtsgericht Menden, das die "Vorgabe" des BGH-Urteils ganz offensichtlich nicht kannte, nicht beachtete oder - was am besten anzunehmen wäre - nicht zu weitgreifend interpretierte. Dabei wurde eine Auktion abgebrochen, weil das Auto auf einer anderen Plattform einen höheren Preis erzielte. Das Gericht sah darin keinen Anfechtungsgrund, womit man sich der älteren Rechtsprechung anschloss.

      eBay-Auktionen dürfen nicht grundlos abgebrochen werden

      Bietet ein Verkäufer auf dem Online-Marktplatz eBay einen Gebrauchtwagen zur Versteigerung an, so ist es ihm untersagt die laufende Auktion ohne stichhaltigen Grund kurz vor dem festgesetzten Ende abzubrechen. Die Tatsache, dass bei einer gleichzeitig laufenden Online-Versteigerung auf einer anderen Plattform ein höherer Auktions-Preis erzielt werden könnte, ist keine statthafte Entschuldigung für den Vertragsbruch, so entschied (Az. 4 C 390/10). das Amtsgericht Menden.

      Vollständiger Bericht: onlinemarktplatz.de/22735/ebay…ndlos-abgebrochen-werden/
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Die beiden Urteile beißen sich nicht, sondern sie behandeln unterschiedliche Aspekte des Auktionsabbruchs.

      Der BGH urteilte über einen Abbruch, bei dem ein berechtigter Grund nach Ebay-Regularien (Diebstahl des Artikels) vorliegt. Die Frage war hier, ob die Ebay-Abbruch-Regularien gegenüber dem Gesetz Vorrang haben. Ja, sie haben!

      Nach dem Amtsgericht Menden darf der Anbieter eine Auktion nicht abbrechen, wenn kein berechtigter Grund vorliegt. Das parallele Angebot auf einer anderen Auktionsplattform ist weder nach den deutschen Gesetzen, noch nach den Ebay-Regularien als Abbruchgrund gegeben.

      Aus dem Ebay-Regelwerk:
      Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots: der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

      Da der Gebrauchtwagen weder verlorengegangen noch beschädigt, aber ausdrücklich anderweitig zum Verkauf (Parallelauktion) verfügbar war, trifft die Ebay-Regel hier nicht zu. Und damit greift das Gesetz und somit trifft die Rechtsprechung ins Schwarze.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Fairhandel ()

    • Wie wär's mal wieder mit Voilltextlektüre anstatt irgendeiner journalistischen mentalen Verbaldiarrhoe?

      justiz.nrw.de/nrwe/lgs/arnsber…390_10urteil20110824.html


      Der VK hat angefragt, ob der HB mit dem Abbruch einverstanden sei. Aha? (Ja klar, steht so in den AGB von ebay drin...)

      Die Auktion ist demnach wohl kaum unter Streichung der Gebote vorzeitig beendet worden. Ausserdem ging es dabei um ein Parallelangebot über mobile.de. Auf mobile kann man zwar seinen der Abwrackprämie entsprungenen Schrott für Mondpreise anbieten, verkauft (und damit ordnungsgemäß nach ebay-AGB "abhanden gekommen" ;) ) ist die Möhre damit aber noch nicht.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Die vorinstanzlichen Urteile

      Aus den vorinstanzlichen Urteilsbegründungen, inbesondere des LG Fulda geht hervor, dass dem Gericht durch Zeugenvernahme der Beweis für den Diebstahl erbracht worden ist.
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