Unter falschen Anschuldigungen eBay Fall eröffnet - PayPal Konto schlagartig im Minus

    • Löschbert,

      ok so weit. Aber jetzt setze ich mal den Fall, ich bin Käuferin eines Fakes. In dem Fall würde ich die Ware nicht rausrücken, ehe ich ALLE Auslagen erstattet bekommen habe. Es handelt sich beim Handel von Plagiaten ja nicht um eine einfache Mängelrüge.
    • *alte_eule* schrieb:

      Im Übrigen ist auch der Versuch strafbar. Manhmal wundert man sich dann auch, an welchen Gesellen man geraten ist, weil sich da schon die Akten stapeln.

      *alte_eule* schrieb:

      Ich möchte dich auch bitten, deine Formulierungen zu überdenken. Einen Betrüger darf man jemanden nur dann nennen, wenn er deshalb rechtskräftig verurteilt wurde. Noch hast du nicht einmal Strafanzeige gestellt.

      *alte_eule* schrieb:

      In den PP-Bedingungen ist deutlich zu lesen, dass der Käuferschutz nur greift, wenn die Zahlung mit einer eBay-Transaktion in Verbindung steht.

      hm, das ist ja interessant..... nee, ich habe die tasche außerhalb von ebay verkauft, aber mit der pp zahlung gestattet.

      ich hatte mich schon gewundert, weshalb die käuferin, die alte bereits beendete art.nr. bei pp angegeben hat, die ist ja gerissen, aber das habe ich ja schon festgestellt, dass sie diese masche nicht zum ersten mal abgezogen hat




      *alte_eule* schrieb:

      Das verstehe ich jetzt nicht. Wurde die Tasche erneut eingestellt?
      nein, eben nicht, danke für die info

      *alte_eule* schrieb:

      Zitat von »Mollymops« Ich hatte die Tasche bei ebay mit ausführlicher Bebilderung eingestellt, ich habe das Angebot dann beendet, da ich die Tasche dann doch behalten wollte.

      *alte_eule* schrieb:

      Mollymops schrieb:

      Ich hatte die Tasche bei ebay mit ausführlicher Bebilderung eingestellt, ich habe das Angebot dann beendet, da ich die Tasche dann doch behalten wollte.


      Das verstehe ich jetzt nicht. Wurde die Tasche erneut eingestellt?

      In den PP-Bedingungen ist deutlich zu lesen, dass der Käuferschutz nur greift, wenn die Zahlung mit einer eBay-Transaktion in Verbindung steht.


      Ich möchte dich auch bitten, deine Formulierungen zu überdenken. Einen Betrüger darf man jemanden nur dann nennen, wenn er deshalb rechtskräftig verurteilt wurde. Noch hast du nicht einmal Strafanzeige gestellt.

      Im Übrigen ist auch der Versuch strafbar. Manhmal wundert man sich dann auch, an welchen Gesellen man geraten ist, weil sich da schon die Akten stapeln.

      *alte_eule* schrieb:

      Das verstehe ich jetzt nicht. Wurde die Tasche erneut eingestellt?

      In den PP-Bedingungen ist deutlich zu lesen, dass der Käuferschutz nur greift, wenn die Zahlung mit einer eBay-Transaktion in Verbindung steht.
    • " alte_eule,

      das problem ist ja das, dass ich ja nicht weiß, ob sie meine an ihr verkaufte tasche als fake bemängelt hat, sie wohnt in augsburg, ich in nrw, das ist nicht mal eben eine kleine entfernung. sie hatte den fall ja bei pp eröffnet und diese schriftstück von o und f in der hand, sie drohte mir ja mehrmals telefonisch, dieses schriftstück nach pp zu senden, wenn ich ihr nicht das geld für die tasche, die gebühren von 75 euro für dieses schriftstück und die portokosten für die rücksendung zurück zahle.

      ich teilte ihr ja mit, dass ich gerne bereit bin, ihr die kosten zu erstatten, nach dem sie mir die tasche gesendet hat, damit ich mich davon überzeugen kann, ob es sich hier tatsächlich um meine tasche bei der prüfung gehandelt hat, denn sie hatte ja alle strippen in der hand, sie wäre doch kein risikio eingegangen, wenn sie keine betrügerischen absichten gehabt hätte, ich hätte meine tasche zurück, sie hätte dieses schriftstück nur nach pp senden brauchen und hätte ihre gutschrift auf jeden fall erhalten. das wollte sie ja nicht, von daher war es ihre absicht mich zu betrügen, sie hatte , wie ja bereits von mir ausführlich beschrieben, mir schriftlich gedroht ich würde kein geld und keine tasche sehen, obwohl sie die tasche noch gar nicht zur prüfung gesendet hatte, sie wußte doch noch gar nicht, was bei der prüfung herauskommt, wenn sie meine !!! tasche einsendet, also hat sie ein fake dorthin gesendet und pp dieses schriftstück vorgelegt, das erklärt auch, weshalb das wichtige merkmal nämlich die reg.nr. der tasche auf dem schriftstück fehlt.

      denn ein seriöses unternehmen, stellt doch original merkmale den gefälschten merkmalen gegenüber und dieses wichtige merkmal , das meine tasche eine reg.nr hat wird in diesem schreiben überhaupt nicht erwähnt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mollymops () aus folgendem Grund: schreibfehler

    • In dem Fall solltest du nochmal ganz dringend Verbindung mit PP aufnehmen und nachfragen, wieso sie ihre eigenen Käuferschutzbedingungen außer Kraft setzen!

      Diese Erstattung sei auch in diesem Punkt unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erfolgt. Druck dir die Auktion und die (leere) Gebotsliste aus. Sie sind nicht ewig aufrufbar.
    • "alte_eule",

      hier einen auszug von pp käuferschutz bedingungen:

      "

      3.4 Die PayPal-Zahlung steht in Zusammenhang mit dem gekauften Artikel. Das bedeutet, dass die Zahlung

      1. über die Funktion „Jetzt zahlen“ auf der eBay-Website oder
      2. über die Funktion „Geld senden“ und unter Angabe der eBay-Artikelnummer im PayPal-Konto oder
      3. bei Käufen außerhalb eBays: über die Funktion "Geld senden" auf der PayPal Webseite durch Anklicken der "Kaufen"-Schaltfläche oder im Rahmen des PayPal-Checkout-Ablaufs."

      wenn ich das richtig verstehe, wird es auch außerhalb von ebay geschäften akzeptiert oder habe ich jetzt einen verständnisfehler?
    • also hier den absatz komplett , wie er in den pp agb´s steht:

      Anspruchsberechtigung.

      Um den PayPal-Käuferschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein.

      3.1 Der Käufer hat einen Artikel gekauft und mit PayPal bezahlt.

      3.2 Der Artikel ist für den PayPal-Käuferschutz qualifiziert. Ob ein eBay Artikel für den PayPal-Käuferschutz qualifiziert ist, können Sie auf der eBay-Artikelseite sehen. Dort finden Sie im Feld "Sicher kaufen" im oberen Bereich der Seite einen Hinweis, wenn der Artikel für den PayPal-Käuferschutz qualifiziert ist.

      3.3 Bei dem gekauften Artikel handelt es sich um einen materiellen Artikel, der versandt werden kann.

      Die folgenden Artikel sind beispielsweise nicht durch den PayPal-Käuferschutz abgesichert:

      1. Immaterielle Güter, Dienstleistungen, Cash-Transaktionen (nur USA), Geschenkgutscheine, Flugtickets, Softwarelizenzen, Downloads und weitere nicht physische Güter sowie Sonderanfertigungen
      2. Artikel, die nicht versandt werden, z.B. Fahrzeuge, einschließlich Autos, Motorräder, Boote und Flugzeuge
      3. Industrielle Maschinen, die in der verarbeitenden Industrie verwendet werden

      3.4 Die PayPal-Zahlung steht in Zusammenhang mit dem gekauften Artikel. Das bedeutet, dass die Zahlung

      1. über die Funktion „Jetzt zahlen“ auf der eBay-Website oder
      2. über die Funktion „Geld senden“ und unter Angabe der eBay-Artikelnummer im PayPal-Konto oder
      3. bei Käufen außerhalb eBays: über die Funktion "Geld senden" auf der PayPal Webseite durch Anklicken der "Kaufen"-Schaltfläche oder im Rahmen des PayPal-Checkout-Ablaufs.

      Andere Zahlungen, die Sie außerhalb dieser Funktionen tätigen, können wir nicht zuordnen und sind daher nicht vom Käuferschutz abgedeckt.
    • Woher leitest Du Deinen Anspruch als gerechtfertigt ab??

      Mollymops schrieb:

      nee, ich habe die tasche außerhalb von ebay verkauft, aber mit der pp zahlung gestattet.


      Hallo,

      so wie ich ich die Angelegenheit mittlerweile beurteile,steht es-----sportlich ausgedrückt---zwischen Euch unentschieden:

      a)Deine Käuferin nimmt Paypal im Rahmen des Käuferschutzes in Anspruch,obwohl der Kauf außerhalb von PP und Ebay abgeschlossen und abgewickelt wurde.Das bedeutet,daß der Käuferschutz nicht begründet ist.Die Tasche muß bezahlt werden,eine Mängelrüge liegt zwar vor,muß aber zivilrechtlich durchgesetzt werden.So lange das nicht passiert,hast du Anspruch auf die Herausgabe des Gegenstandes.

      b)Du erwartest,daß PP bei jeder Art von Transaktion "einspringt",wenn etwas auf der Verpflichtetenseite schiefläuft.Die PP Zahlung als solche ist kein hinreichender Grund,da PP sich zurecht darauf berufen wird,nur eine Zahlung weitergeleitet zu haben("Verrichtungsgehilfe" nennt man so etwas).
      Dein Verrichtungsgehilfe war in keinster Weise verpflichtet,die Rechtmäßigkeit der Zahlung anzuzweifeln oder sonstwie zu beanstanden.Denn Du hast es zugelassen,daß der Zusammenhang zwischen dem gerechtfertigten Schutzanspruch eineseits und den diesen als Voraussetzungen dienenden Mechanismen verloren gegangen und nicht wieder herstellbar ist.

      Entsprechend/spiegelbildlich zu a) hast Du "nur" Eigentumsansprüche,die Du ebenfalls zivilrechtlich durchsetzen mußt.

      Zu der Tasche selbst:die Existenz von Registrierungsnummern als solche rechtfertigen keineswegs die unbedingte Echtheit des Gegenstands.Du mußt vom Hersteller autorisierte Beweismittel erbringen,die ohne jeden Zweifel belegen,daß die von Dir gelieferte Tasche in allen Merkmalen(!!)(dazu zählt auch,daß die Merkmale sich an der richtigen Stelle in der richtigen Größe etc etc befinden) ein Original war und(!!) daß Deine Handelspartnerin der "Bewertungsstelle" dieses Original vorgelegt und diese ein unzutreffendes Urteil gefällt hat bzw.daß sie es nicht getan hat,um Dich zu täuschen.Im Klartext:Du mußt auch die Täuschungsabsicht beweisen.

      Ich glaube nicht (mehr),daß Du über Paypal einen durchsetzungsfähigen Anspruch hast.

      Konkret:formuliere einen Brief,der unter Fristsetzung die Herausgabe Deines Eigentums fordert und beinhaltet,daß Du bei Fristüberschreitung Deine Forderung per Mahnbescheid beitreiben wirst. Falls dies(was ich annehme)nicht fruchtet:nimm Deine Rechtsschutzversicherung in Anspruch,falls diese Dir Deckungszusage gibt.

      Ansonsten "darfst" Du ohne Erfolgsgarantie alle Kosten vorstrecken.

      Schöne Aussichten!

      petergabriel
    • *alte_eule* schrieb:

      Es handelt sich beim Handel von Plagiaten ja nicht um eine einfache Mängelrüge.

      Ich weiss, das passiert Dir gerne: Du wirfst Straf- und Zivilrecht durcheinander und im Zivilrecht dann acuh noch die Anspruchsberechtigten.

      Du hast in dem Fall eine Mängelrüge des Sachmangels nach §434 Abs. 3 BGB, sonst gar nichts. Und den hast Du dem Verkäufer zunächt mal zur Prüfung zu geben. Ist hier aber gar nicht das Problem, die TE würde den Rückversand ja auch vorverauslagen, so wie sie schreibt.


      Das eigentliche Problem sehe ich im Käuferschutzantragh der PK. Da hat sie definitiv unwahre Angaben gemacht, denn der Artikel wurde ja nachweislich nciht unter der ebay-Nummer verkauft, fällt also nicht unter den Käuferschutz.

      @mollymops:

      Ich habe mal paypal-webhilfe auf diesen Umstand hingeweisen. Das ist der Paypal-Supporti, der sich hier im Forum rumtreibt. Wenn Paypal den KS tatsächlich aufgrund einer falschen Angabe gewährt hat, könnte (bzw sollte) das nicht nur zur Rückerstattung des Betrages an dich führen sondern auch zu einer genaueren Untersuchung des Verhaltens Deiner PK.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Löschbert Bastelhamster ()

    • hallo zusammen,

      ich habe der käuferin nun zwei mal eine frist von je gut 10 tagen gelassen, das erste schreiben hat sie bei der post als einschreibebrief mit rückschein liegen lassen, ist also als nicht abgeholt an mich zurück gekommen. den zweiten brief habe ich dann auf anraten meine anwalts per einwurf-einschreiben gemacht, mit neuer fristsetzung zum 16.9.2011, die frist ist , wie ich auch erwartet hatte, fruchtlos verstrichen.

      mittlerweile hatte mich am 10.9.2011 pp telefonisch kontaktiert, wann ich denn das konto ausgleichen würde, daraufhin habe ich auf mein schreiben mit dem widerspruch der geleisteten zahlung an die käufern verwiesen und das ich keinen cent ausgleichen werde. der sachbearbeiter hatte zwar großes verständnis und äußerte sich sogar, das er genau so wie ich gehandelt hätte, und teilte mir auch mit, dass das konto der käuferin geprüft werde, da ich ja in meinem brief an pp geschrieben habe, dass die käuferin es bereits schon einmal mit einem anderen ebayer, bei dem sie die gleiche masche abgezogen hatte, teilte er mir also mit, dass pp wohl festgestellt habe, auffälligkeiten bei der käuferin gefunden hätte, also, wie ich es geschrieben habe, hat sie es schon einmal abgezogen.

      gestern, am 19.9. rief mich pp schon wieder an und fragte, wann ich denn das konto ausgleichen würde, daraufhin erwiderte ich abermals, gar nicht, er solle doch bitte in den schriftverkehr schauen, hatte er vorher nicht. nun bekomme ich post von pp oder inkasso büro, nun gut, warte ich mal ab und werde wieder einen widerspruch einreichen. mal sehen, wie lange dies noch geht, ich unterstütze auf jeden fall nicht diese kriminelle energie, wie pp es macht, in meinen augen hat pp es zu verantworten.

      ich empfinde es als unglaublich, dass pp so etwas unterstützt und deren fehler, den käuferschutz zu gewähren nicht einzugestehen. wenn ich meine tasche mit rücksendenachweis von der käuferin retoure erhalten hätte, hätte ich ihr den betrag doch selbstverständlich zurück erstattet. aber so. never ever.