Veröffentlichung personenbezogener Daten - OLG Hamburg, Az.: 7 U 134/10

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      ... in Internetforum kann gerechtfertigt sein

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      Im vorliegenden Fall entschied das OLG jedoch, dass ein öffentliches Interesse gem. Paragraf 28 Abs. 2 BDSG an der Aufklärung der Verbraucher und somit auch an der Nennung der Daten besteht. Dieses überwiegt gegenüber den Interessen des Klägers und rechtfertigt die Veröffentlichung. Laut Gericht muss derjenige, der als Geschäftsführer handelt, dulden, dass über ihn in "identifizierbarer Weise berichtet wird", wenn die Geschäftspraxis des Unternehmens kritisiert wird. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wegen dem ein Unterlassungsanspruch auch bestehen kann, liegt laut Gericht nicht vor, weil der Forumsbeitrag von der Meinungsfreiheit geschützt ist. Darauf kann sich auch der Beklagte als Verbreiter berufen.
      ★ Lieber abwarten als gar nichts tun. ★