@ichschwenker
Irgendwie kann ich Deiner Moralpredigt nicht folgen.
Es gab keine Verträge.
Es gab die Willenserklärung des Verkäufers, sein Auto zu verkaufen.
Aber nicht an jeden zufälligen momentanen Höchstbieter, sondern nur an denjenigen, der nach der vollen Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat.
Vorher kommt überhaupt kein Vertrag zustande.
Beim Abbruch der Auktion nach drei Tagen Laufzeit gab es also überhaupt keine Verträge, die einzuhalten sind.
Auch keine moralisch gebotene Rücksicht auf den Kläger, der hatte mit seinem Gebot von maximal 333 Euro ohnehin kein ernsthaftes Interesse.
Allenfalls als Abstauber, falls TE einen Fehler macht.
Ich urteile nicht darüber, ob dessen Interessen schützenswert sind.
Es gab also bei Abbruch der Auktion lediglich diese bedingte Willenserklärung des Verkäufers und keinen Vertrag.
Wie ich oben schon erwähnt habe, gab es auch anschließend keinen Vertrag, weil die Auktion nie bis zum Ende der 10-Tage-Frist gelaufen ist und deshalb eine auflösende Bedingung eingetreten ist.
Das hat die im ersten Rechtszug erkennende Richterin nicht erkannt.
Sie hat zwar §158 Absatz 1 BGB in ihrem Urteil zitiert, aber §158 Absatz 2 war eingetreten.
Schwache Leistung, gelinde formuliert.
Das Resultat war ein Fehl-Urteil.
Der Abbruch der Auktion durch den TE wurde zulässig und konform nach den eBay-Spielregeln mehr als 12 Stunden vor Auktionsende vorgenommen.
War das verwerflich?
Der wollte sein Auto unter den gegebenen Umständen nicht mehr verkaufen und hat eine der von eBay vorgegebenen möglichen Gründe angeklickt: Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf.
Das ganze Gelaber, warum der TE das auch hätte anders machen können, ist im Nachhinein vollkommen hohl.
Hätte der Hund nicht geschissen, hatte er den Hasen gebissen.
Irgendwie kann ich Deiner Moralpredigt nicht folgen.
Es gab keine Verträge.
Es gab die Willenserklärung des Verkäufers, sein Auto zu verkaufen.
Aber nicht an jeden zufälligen momentanen Höchstbieter, sondern nur an denjenigen, der nach der vollen Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat.
Vorher kommt überhaupt kein Vertrag zustande.
Beim Abbruch der Auktion nach drei Tagen Laufzeit gab es also überhaupt keine Verträge, die einzuhalten sind.
Auch keine moralisch gebotene Rücksicht auf den Kläger, der hatte mit seinem Gebot von maximal 333 Euro ohnehin kein ernsthaftes Interesse.
Allenfalls als Abstauber, falls TE einen Fehler macht.
Ich urteile nicht darüber, ob dessen Interessen schützenswert sind.
Es gab also bei Abbruch der Auktion lediglich diese bedingte Willenserklärung des Verkäufers und keinen Vertrag.
Wie ich oben schon erwähnt habe, gab es auch anschließend keinen Vertrag, weil die Auktion nie bis zum Ende der 10-Tage-Frist gelaufen ist und deshalb eine auflösende Bedingung eingetreten ist.
Das hat die im ersten Rechtszug erkennende Richterin nicht erkannt.
Sie hat zwar §158 Absatz 1 BGB in ihrem Urteil zitiert, aber §158 Absatz 2 war eingetreten.
Schwache Leistung, gelinde formuliert.
Das Resultat war ein Fehl-Urteil.
Der Abbruch der Auktion durch den TE wurde zulässig und konform nach den eBay-Spielregeln mehr als 12 Stunden vor Auktionsende vorgenommen.
War das verwerflich?
Der wollte sein Auto unter den gegebenen Umständen nicht mehr verkaufen und hat eine der von eBay vorgegebenen möglichen Gründe angeklickt: Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf.
Das ganze Gelaber, warum der TE das auch hätte anders machen können, ist im Nachhinein vollkommen hohl.
Hätte der Hund nicht geschissen, hatte er den Hasen gebissen.