Angepinnt Rechte und Pflichten von Verkäufern ( Ritter-Thread )

    • Rechte und Pflichten von Verkäufern ( Ritter-Thread )

      Dieser Beitrag wendet sich an alle Verkäufer auf eBay und vergleichbaren Plattformen. Die Ursprungsfassung dieses Informationsthreads wurde 2003 in den ebay-Foren durch das Mitglied ritter_der_kokussnuss erstelt, daher der Beiname "Ritter-Thread." Ein rechtlicher Anspruch auf Richtigkeit der hier formulierten Inhalte wird grundsätzlich abgelehnt. Im Streitfall ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.

      Vorab: Es geht hier nicht darum jemandem vorzuschreiben, was er zu tun oder zu lassen hat, sondern lediglich darum eventuellen Schaden von Verkäufern abzwenden bevor er entsteht.

      Grundsätzlich stellt sich die Frage nach der Einstufung oder Feststellung des Status' eines Verkäufers als gewerblicher oder privater Verkäufer. Aus diesem Grundsatz leiten sich die verschiedensten Rechte und Pflichten ab, die ein solcher Verkäufer hat oder zu erfüllen hat.

      Viel zu oft wird durch Leichtfertigkeit und Sorglosigkeit vergessen, dass ein Verkäufer der diese Pflichten nicht einhält, Tür und Tor für Abmahnvereine und spitzfindige Anwälte offen hält, die ihm das Handeln zur sehr teueren Tortur machen können.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • 1. Wann ist ein Verkäufer ein Unternehmer (gewerblicher Verkäufer)?

      Bei Online-Auktionen gelten viele Verkäufer als Unternehmer, ohne es selbst zu wissen. Das kann zu unangenehmen Überraschungen führen, denn Unternehmer müssen im Unterschied zu Privatverkäufern weitaus mehr Verantwortung und Risiken übernehmen.

      Nach inzwischen etwas veralteter Rechtssprechung galt bereits als gewerblicher Verkäufer, wer bei ebay als Powerseller eingetragen ist. Dies war zu einem Zeitpunkt bedeutsam, da jeder Verkäufer den Powersellerstatus erlangen konnte. Heute ist der Status des Powersellers zwar ohnehin nur den als gewerblich angemeldeten Verkäufern vorbehalten, dies kann aber dazu führen, dass zur Bemessung eines gewerblichen Umfanges die Regeln[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif] herangezogen werden, nach denen ebay heute einem gewerblichen Verkäufer den Powersellerstatus zubilligt. Die sind heute jedoch deutlich niederer als zum Zeitpunkt der fraglichen Rechtssprechung, als der Powersellerstatus noch einen monatlichen Mindestumsatz von 3000 Euro über wenigstens drei Monate vorausgesetzt hat.

      Als gewerblich gilt auch, wer über einen längeren Zeitraum hinweg viele Verkäufe tätigt oder immer wieder Gleichartiges oder Neuware anbietet. Und selbstverständlich ist gewerblich, wer Ware mit der Absicht einkauft um sie wieder zu verkaufen.

      Anlaß der nachfolgenden Betrachtung, wann die Unternehmereigenschaft gegeben ist, sind zum einen E-Commerceangebote, bei denen nicht eindeutig zu erkennen ist, ob der Verkäufer die Geschäfte privat tätigt, sozusagen als Hobby. Zum anderen ist die Frage jedoch praxisrelavant bei Verkäufen in Internetauktionshäusern, wie bspw. eBay.

      Gerade bei eBay ist zu beobachten, dass dieses Portal von vielen genutzt wird, um sich, unter Umständen auch nebenberuflich, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen oder einfach um die Haushaltskasse aufzubessern. Neben Fragen der Gewährleistung bei eBay geht es hier unter anderen auch um die Frage, ob der Verkäufer bei eBay seinem Kunden ein Widerrufs- und Rückgaberecht einräumen muß.

      Wie definiert sich der Begriff des Unternehmers und warum.[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Vergleichen Sie die hier aufgeführten Kriterien mit Ihrer Handelstätigkeit bei eBay und sollten die hier aufgeführten Eigenschaften auch nur im Ansatz auf Ihre Tätigkeit zutreffen, ist unter der Annahme des "schlimmsten" Falles von einem gewerblichen Handeln auszugehen.

      Dazu ein Beispiel: LG Berlin, Urteil v. 09.11.2001[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      ACHTUNG ! Wenn Sie jetzt festgestellt haben, dass die Kriterien des Unternehmers SICHER NICHT auf Sie zutreffen dann lesen Sie bitte ab Punkt 8 weiter.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • 2. Ich bin gewerblicher Verkäufer / Unternehmer!

      Treffen die Kriterien nun zu und Sie stellen fest, dass Sie unter den Begriff des gewerblichen Händlers / Unternehmers fallen sind von Ihnen gemäß Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif] einige Angaben zu machen. Soweit in den hier verlinkten Seiten auf die BGB-InfoV Bezug genommen wird, ist dies inhaltich nicht relevant, der Gesetzgeber hat die entsprechenden Passagen lediglich aus dem Status einer Verordnung in ein Gesetz überführt - der Inhalt ist dabei nicht verändert worden.

      2.1. Impressum / Anbieterkennzeichung

      Die Identität, sowie eine ladungsfähige Anschrift, das sogenannte Impressum, auch Anbieterkennzeichung genannt. Unzureichende, unklare und/oder widersprüchliche Informationen Informationen sind wettbewerbswidrig. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe vom 27. März 2002 reicht ein Link auf der Seite "Kontakt" unter dem Stichwort "Impressum" nicht aus: Informationspflicht und Anbieterkennzeichnung gegenüber dem Bieter / Käufer.[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif], nach Ansicht des Kammergerichts Berlin mit Beschluss vom 11.05.2007, Az.: 5 W 116/07[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif] dagegen reicht eine Anbieterkennzeichung auf der "mich"-Seite.

      Am einfachsten umgeht der gewerbliche eBay-Verkäufer dieses Problem zumindest so lange bis sich die geneigten Herren der urteilssprechenden Fraktion mal einig geworden sind, indem er die Möglichkeit wahrnimmt, die Anbieterkennzeichnung wie von eBay vorgesehen, unten in jedem Angebot einzublenden. Sofern die Angaben dort korrekt und vollständig sind hat daran dann mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit kein noch so weltfremder Richter herumzumäkeln.

      Auch gemäß der eBay-AGB § 9 Ziff. 5[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif] gilt folgendes:

      "Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, sind verpflichtet, diesen die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutzinformationen zu erteilen und sie über das gesetzliche Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, sofern ein solches besteht."

      2.2. Widerrufs- und Rückgaberecht

      Bei einem Fernabsatzvertrag hat der Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Das Widerrufsrecht ist zeitlich unbefristet, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

      Ordnungsgemäße Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberechte.[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Und hier die entsprechende Muster-Formulierung für die Belehrung:

      Muster für die Widerrufsbelehrung.[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Bei einigen Verkäufer herrscht die Meinung vor, dass es sich bei eBay um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB handelt und somit das Widerruf- und Rückgaberecht nicht anwendbar sei. Diese Annahme ist falsch.

      Internetauktion ist keine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB.[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Allerdings schraubt unser Gesetzgeber aufgrund eines Urteils des EuGH inzwischen schon wieder an der geltenden Rechtslage zum Widerrufsrecht herum. Bis wann diese Änderungen dann umgesetzt werden, wird abzuwarten sein. Bis jetzt hat er zumindest eine kleine Anpassung am Mustertext vorgenommen und dort das Wort regelmäßig bei den Rücksendekosten ergänzt. Auch der §312e BGB ist inzwischen zum §312g mutiert, eine Widerrufsbelehrung, die nach dem 04.11.2011 noch auf §312e BGB verweist ist demnach nicht mehr korrekt. Da es hier eine Übergangsfrist von drei Monaten gab, dürfte die nächste Abmahnwelle nciht lange auf sich warten lassen.

      2.3. Sachmängelhaftung / Gewährleistung und Garantie (gewerblich)

      Die Klärung der Begriffe Sachmangel, Sachmangelhaftung (Gewährleistung) und Garantie ist eindeutig in der deutschen Gesetzgebung geregelt, dem BGB.

      BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag.[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 434 Sachmangel[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 435 Rechtsmangel[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 442 Kenntnis des Käufers[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 444 Haftungsausschluss[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Zusammengefasst bedeutet das:

      Sachmängelfreiheit kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. D.h. der Artikel muß die beschrieben Eigenschaften besitzen und darf keine weiteren als die durch den Verkäufer beschriebenen Mängel aufweisen. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die dem Käufer zum Kaufabschluss bekannt sind.
      Im Klartext: Der Artikel muß so sein wie beschrieben, ohne wenn und aber.

      Rechtsmangelfreiheit kann ebenfalls grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. D.h. der Artikel muß tatsächlich frei von Rechten Dritter sein. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die dem Käufer zum Kaufabschluss bekannt sind.
      Ein Beispiel: Sie verkaufen aus einer Haushaltsauflösung die selber aufgenommenen Videocasetten mit der kompletten ersten Staffel der EU-Wirtschafts-Soap "Gute Pleiten - Schlechte Pleiten". Da das Urheberrecht dieser Sendungen immer noch beim Sender liegt, die Aufnahmen also nur zum persönlichen Gebrauch gemacht werden durften, ist die Sache nicht frei von Rechten Dritter.

      Sachmängelhaftung (Gewährleistung) ist grundsätzlich, wenn nicht anders vereinbart auf die Dauer von 24 Monaten bestimmt. Gewerbliche Verkäufer können diese im einvernehmen mit dem Käufer auf 12 Monate für gebrauchte Artikel beschränken. Die Haftungsbeschränkung muß schriftlich formuliert in der Angebotsbeschreibung enthalten sein.

      Garantie ist freiwillig und kann gegeben werden oder auch nicht. Besitzt ein Artikel Garantie durch den Hersteller, kann diese an den Käufer weiter gegeben werden. Garantie ist eine zusätzliche Leistung des Anbieters.

      2.4. Weitere wesentliche Bestandteile der Artikelbeschreibung

      2.4.1. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,

      2.4.2. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

      2.4.3. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichterfüllbarkeit nicht zu erbringen,

      2.4.4. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV)[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif],

      2.4.5. gegebenenfalls zusätzlich anfallender Liefer- und Versandkosten,

      2.4.6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

      2.4.7. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und

      2.4.8. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises klar und verständlich zu informieren.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • 3. Versand und Risiko für den gewerblichen Händler

      3.1. Wer trägt das Risiko beim Versendungskauf?

      Vorangestellt sei die Begriffsklärung der Art des Handels bei einem gewerblichen Verkäufer. Hieraus bestimmen sich die Unterschiede für Gefahren und Risiken im BGB.

      BGB § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Dieser Paragraph schließt § 447 BGB aus bei Kauf eines Verbraucher von einem Unternehmer.

      BGB § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Das wiederum bedeutet, dass das Risiko des Versandes und damit der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware auf dem Versandweg ausschließlich beim Verkäufer liegt.

      Also haftet der Verkäufer für alle Mängel, die entstehen, bis der Käufer die Ware in Händen hält, z. B. für Transportschäden oder auch den Totalverlust. Jeder gewerbliche Verkäufer sollte also seine Artikel schon im eigenen Interesse wenn möglich immer sendungsverfolgt versenden.

      3.2. Wer trägt die Kosten der Rücksendung bei Widerruf?

      Da jeder gewerbliche Verkäufer ein Widerufsrecht einräumen muß, stellt sich die Frage nach den Kosten für die Rücksendung eines Artikels.

      BGB § 357 Abs 2. Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt...

      Eine, auf den ersten Blick unklare Formulierung. Davon ausgehend, dass der Vertrag mit der Gebotsabgabe für den Artikel entsteht heißt das:
      Die Auferlegung der Kosten für die Rücksendung einer Sache deren Preis bis zu 40 Euro beträgt, geht nur dann, wenn dies auch ausdrücklich in der Widerrufsbelehrung verankert ist. Ab einem Bestellwert von 40,01 Euro trägt pauschal der Unternehmer die Kosten der Rücksendung.

      Bei der Festlegung des Bestellwertes ist der reine Waren- oder Leistungswert anzunehmen, ohne Versand- oder Verbringungskosten.

      Allerdings hat auch hier die Rechtssprechung wieder eine Fußangel parat. So kann die Möglichkeit der Kostenübernahme nur dann geltend gemacht werden, wenn dies auch vertraglich mit dem Käufer vereinbart ist. Die reine Erwähnung dieser Kostenübernahme in der Widerrufsbelehrung wird in der Rechtssprechung teilweise als nicht ausreichend angesehen.

      Es empfiehlt sich also, selbst wenn man sonst komplett auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verzichtet, die Kostenübernahme für den Fall der Rücksendung nochmals separat zu vereinbaren. Hierzu eignet sich der Satz nach Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif] unter Nr 10.

      3.3. Wer trägt das Risiko des Rückversandes bei Widerruf?

      So bedauerlich das jetzt auch klingen mag, das Risiko trägt der Unternehmer. Der Käufer muß lediglich den ordnungsgemäßen Versand des Artikels nachweisen können.

      BGB § 357 Abs 2. Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • 4. Rechnung, Quittung, Mehrwertsteuer

      Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer eine Rechnung oder behelfsweise eine Quittung auszustellen.

      BGB § 368 Quittung[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 369 Kosten der Quittung[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Die Anforderungen an eine Rechnung[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif] sind im §14 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Wer im Übrigen jetzt anmerkt, dass die sogenannte "Rechnung" von eBay gar keine Rechnung ist sondern allenfalls ein besserer Fresszettel, der hat nicht nur gut aufgepasst sondern auch noch recht. Das Finanzamt akzeptiert aber in den meisten Fällen diese Zettel als Belege in der Buchführung.

      Für gewerbliche Händler mit Vorsteuerabzugsberechtigung gilt grundsätzlich:

      - Rechnung bei regelbesteuerten Waren grundsätzlich mit ausgewiesener MwST
      - Rechnung bei differenzbesteuerten Waren (§25a UStG) ohne MwST auf den Artikel

      Für Nebenleistungen gilt dabei der Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung trägt. Hier ist insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung der Versandkosten[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif] von Bedeutung. Bei differenzbesteuerten Artikeln beträgt der Umsatzsteuersatz der Versandkosten nach §25a Abs. 5 UStG[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif] den allgemeinen Steuersatz, diese auf die Versandkosten anfallende Umsatzsteuer wird hier also normal ausgewiesen.

      Für gewerbliche Händler ohne Vorsteuerabzugsberechtigung (sog. Kleinunternehmer nach §19 UStG[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]) gilt grundsätzlich:

      - Rechnung bei allen Waren grundsätzlich brutto ohne ausgewiesene MwST, dies gilt auch für die Versandkosten.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • 5. Gerichtsstand und Rechtsstreit

      Obwohl jeder sicher grundsätzlich bemüht ist einen Streit zu vermeiden, kann es natürlich auch vorkommen, dass man sich dem nicht entziehen kann. Beim Internet-Handel gibt es jedoch einige Unterschiede zum Kauf im Laden an der Ecke. Einer der Entscheidensten ist wohl der, dass der Verkäufer Gefahr läuft an einem anderen Ort als seinem Geschäftsstandort verklagt zu werden. Dieser Umstand begründet sich wie folgt:

      5.1. "Fliegender" Gerichtsstand in Internetstreitigkeiten

      Früher konnten sich Schuldner noch sicher sein, am Ort Ihres Geschäftssitzes verklagt zu werden. Durch das Internet läuft man Gefahr, auch fernab von diesem Ort verklagt zu werden. Der Grund dafür ist der sogenannte fliegende Gerichtsstand.

      Danach können Marken- und Wettbewerbsverstöße an jedem Ort gerichtlich geahndet werden, an dem sie begangen werden. Das ist neben dem Standort des Servers, auf dem das rechtswidrige Material lagert, auch jeder PC mit dem die betreffende URL abgerufen werden kann. Da solche Rechner überall in Deutschland stehen, kann der Verletzte den Verstoß vor einem Gericht seiner Wahl ahnden lassen.

      Internetkäufe in der EU: Verbraucher kann zu Hause klagen[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers, Art. 15 Abs. 1 lit c) EuGVVO.[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Überblick zum Gerichtsstand[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Weiterhin:
      Legislativvorschlag EU-Parlament Version 18.09.2000 (Ausgerichtet sein auf Wohnsitzstaat bereits dann, wenn Angebot im Wohnsitzstaat des Verbrauchers aufrufbar und Vertrag mit diesem Verbraucher nicht erkennbar ausgeschlossen)

      Hiernach dürfte es keine Möglichkeit geben, dass ein deutscher Verkäufer den EU-Gerichtsstand bei Verträgen mit EU-Verbrauchern vermeiden kann.

      In Fällen des Wettbewerbsrechtes ist der fliegende Gerichtsstand allerdings mittlerweile in die Schusslinie geraten. So haben bereits mehrere Gerichte darauf erkannt, dass die Wahl eines fliegenden Gerichtsstandes rechtsmissbräuchlich sein kann. Allerdings berät der Gesetzgeber erst seit 2009[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif] über dieses Thema, es kann also durchaus noch ein paar Jahre dauern, bis sich hier etwas tut.

      5.2. Handeln mit privaten Artikeln / Privatverkäufe

      Manche gewerbliche Verkäufer sind der Meinung, private eigene Artikel oder auch Artikel im Auftrag von Freunden oder Bekannten mit dem Zusatz "Privatverkauf" über ihren gewerblichen Handelsaccount zu verkaufen und dort die Pflichten die ihnen der Status eine Unternehmers auferlegt durch Beschränkungen oder Ausschlüsse zu umgehen.

      Dies ist nicht möglich. Kein Gericht erkennt im Streitfall eine Pseudo-Trennung auf einem ebay-Account an. Dort heisst es wie im realen Leben "alles oder nichts". Der Account ist Ihr Ladengeschäft und was dort im Regal liegt ist Handelsware.

      Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.
      §344 HGB[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Ein entsprechender Ausschluss von Gewährleistungen wäre demnach unwirksam:
      BGB § 475 Abweichende Vereinbarungen[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Wer also private Artikel anbieten möchte sollte dies auch über einen eigens dafür eingerichteten privaten Verkaufsaccount vornehmen.

      Wer dagegen Artikel für einen Bekannten anbieten möchte, sollte sich dabei überlegen, dass er damit bereits in bedenkliche Nähe zu einem Kommissionsgeschäft kommen kann. Vor allem, wenn der Bekannte einen Anteil vom Erlös versprochen hat, ist dies ein entgeltliches Handeln, das relativ schnell als gewerblich angesehen werden kann.

      Aus diesem Dilema gibt es zwei Auswege. Entweder der Bekannte soll sich selber einen Account zulegen oder man verkauft eben nur eigene Artikel. Da der eigene Account gemäß eBay-AGB auch immer in eigenem Namen Verträge schliesst ist ein Haftungsausschluss für Sachmängel wegen "Unkenntnis" eines Mangels der nicht vorliegenden Ware ohnehin nicht möglich.

      Problematisch ist der Umstand ausserdem weil das Anbieten von fremder Ware eigentlich den Verkaufsagenten bei eBay vorbehalten ist. Diese sind aber gemäß den eBay-Richtlinien für Verkaufsagenten[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif] sowieso wieder gewerblich.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • 6. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Geschäftsbedingungen's

      Zuerst: Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen's? Die Frage soll erlaubt sein, so oft, wie man von AGB's lesen kann. Muss es also wohl geben. AGB dagegen, also Allgemeine Geschäftsbegingungen, gibt es durchaus, selbst wenn man eigentlich nicht vorhat, welche zu benutzen.

      Allgemeine Geschäftsbedingungen sind sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
      §305 BGB[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Allgemeine Geschäftsbedingungen sind also auch die einheitliche Vereinbarung der Lieferzeit bei ebay oder die bereits erwähnte separate Vereinbarung der Kostenübernahme im Fall des Widerrufs.

      Über die Gestaltung und Inhaltlichkeit der sonstigen AGB eines Verkäufers wurden lange, aber leider auch ergebnislose Diskussionen geführt. Es kann also abschließend festgestellt werden, dass jeder Verkäufer, der neben den geltenden gesetzlichen Regelungen eigene AGB erstellen möchte, dies nur mit Hilfe anwaltlicher Beratung tun sollte. Selbst die Übernahme bereits geprüfter AGB kann nicht uneingeschränkt angeraten werden, da diese unter Umständen Punkte regeln, die man gar nicht oder nicht so geregelt wissen wollte.

      Wer sich bei der Erstellung seiner Angebote an den oben genannten Prämissen orientiert und neben diesen keinen weiteren Bedarf an besonderen Bestimmungen verpürt, sollte sich nicht die Mühe machen, eigene AGB zu erstellen. Durch Fehler oder falsche Formulierungen kann man sich mehr Ärger einhandeln als durch nicht vorhandene AGB.

      BGB § 475 Abweichende Vereinbarungen[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Erfahrungsgemäß neigen sogar Rechtsanwälte die nicht im Bereich gewerblicher Rechtsschutz spezialisiert sind dazu, ein Mandat zur Erstellung von AGB - insbesondere für den eBay-Handel - abzulehnen. Hier ist also eine wirklich professionelle Unterstützung durch einen Fachanwalt dringend vonnöten.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • 7. Nützliche Links für gewerbliche Verkäufer

      Internetrecht-Rostock[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]
      Informative Seite, zu empfehlen ist der Newsletter, der einen auf dem aktuellen Stand der Rechtssprechung hält.

      Gesetze und Rechtsprechung zum europäischen und deutschen Recht[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]
      Gesetzestexte mit Links zu Fundstellen von Urteilen, in denen auf den jeweiligen Paragraphen Bezug genommen wird.

      AGB für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]
      Kennt man einschliesslich aller damit verbundenen Links sowieso auswendig...

      Ratgeber zum Thema Online-Auktionen[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]
      Eine umfangreiche FAQ, leider teilweise etwas veraltet.

      Die aktuelle Preisangabenverordnung (PAngV)[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]
      Noch eine Rechtsseite.

      Versandhandelsrecht im Überblick[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Ratgeber bei Abmahnungen[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]
      Falls das eigene Jurastudium doch mal nicht für den eBay-Handel ausgereicht hat.

      Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]
      Die Wettbewerbszentrale eben...

      http://www.bundesgerichtshof.de/
      Die Seite des BGH. Man kann (muss aber nicht zwingend) den Newsletter zu den Entscheidungen des BGH abonnieren. damit hat man zwar alle möglichen und unmöglichen Informationen, aber man verpasst kaum eine Entscheidung zu ebay wennm man im Mailclient die Newsletter, die sich mit ebay beschäftigen, in einen separaten Ordner filtern lässt. Auch eine Recherche zu Urteilen des BGH im Volltext ab 01. Januar 2000 ist hier möglich.

      Die Schuldrechtsreform[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]
      Etwas älteres Script von 2002, interessant für die, die wissen wollen, wie die heutige Situation zustande gekommen ist.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • 8. Hinweise für Privatverkäufer

      Private Verkäufer haben grundsätzlich die Vorgaben des BGB genauso zu befolgen wie Unternehmer. Auch für sie gelten die folgenden Paragraphen:

      8.1. Sachmängelhaftung / Gewährleistung und Garantie (privat)

      BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag.[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 434 Sachmangel[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 435 Rechtsmangel[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 442 Kenntnis des Käufers[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 444 Haftungsausschluss[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Zusammengefasst bedeutet das:

      Sachmängelfreiheit kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. D.h. der Artikel muß die beschrieben Eigenschaften besitzen und darf keine weiteren als die durch den Verkäufer beschriebenen Mängel aufweisen. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die dem Käufer zum Kaufabschluss bekannt sind.
      Im Klartext: Der Artikel muß so sein wie beschrieben, ohne wenn und aber.

      Rechtsmangelfreiheit kann ebenfalls grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. D.h. der Artikel muß tatsächlich frei von Rechten Dritter sein. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die dem Käufer zum Kaufabschluss bekannt sind.
      Ein Beispiel: Sie verkaufen Ihre selber aufgenommenen Videocasetten mit der kompletten ersten Staffel der EU-Wirtschafts-Soap "Gute Pleiten - Schlechte Pleiten". Da das Urheberrecht dieser Sendungen immer noch beim Sender liegt, die Aufnahmen also nur zum persönlichen Gebrauch gemacht werden durften, ist die Sache nicht frei von Rechten Dritter.

      Sachmängelhaftung (Gewährleistung) ist grundsätzlich, wenn nicht anders vereinbart, auch beim privaten Verkäufer auf die Dauer von 24 Monaten bestimmt. Private Verkäufer können die Gewährleistung jedoch beschränken und sogar ganz ausschließen. Der Haftungsausschluss muß schriftlich formuliert in der Angebotsbeschreibung enthalten sein.

      Garantie ist freiwillig und kann gegeben werden oder auch nicht. Besitzt ein Artikel Garantie durch den Hersteller, kann diese, wenn die Garantiebedingungen das zulassen, an den Käufer weiter gegeben werden. Garantie ist eine zusätzliche Leistung des Anbieters.

      8.2. Gewährleistungsausschluss

      Bei einem Gewährleistungsausschluss ist trotz allem auch für einen Privatverkäufer Vorsicht geboten. Eine Klausel wie "Nach dem neuen EU-Recht keine Garantie und keine Gewährleistung[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]" ist problematisch. Nicht etwa, weil das EU-Recht nicht neu ist oder weil das EU-Recht gar nicht existiert und diese Aussage an sich schon unsinnig ist. Diese beiden Punkte treffen zwar zu, haben aber mit der Sache nichts zu tun.

      Ausschlaggebend dafür ist, dass eine solche Formulierung in den Angeboten als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden können. Diese unterliegen aber Einschränkungen, nach denen manche Dinge unter keinen Umständen ausgeschlossen werden können.

      So ist es zum Beispiel nicht statthaft, Schäden an Leib oder Leben des Käufers auszuschliessen.[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Allerdings soll hier nicht verschwiegen werden, dass das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 28.03.2011, Az. 3 U 174/10 das "neue EU-Recht[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]" als nach dem Empfängerhorizont eines unbeteiligten Dritten (vermutlich eines Empfängerhorizont-Punktform-Richters) gemäß §§ 133, 157 BGB als einen umfassenden Gewährleistungsausschluss ausgelegt hat.

      In wie weit diese Auffassung Schule machen wird, insbesondere, wenn die Formulierung für eine Vielzahl von Angeboten Verwendung findet und daher als AGB anzusehen ist, bei denen ein derart umfassender Gewährleistungsausschluss dann zur Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führen kann, dürfte am Empfängerhorizont der Richter zu bemessen sein, die über diese Frage jeweils zu entscheiden haben.

      8.3. Widerrufs- und Rückgaberecht

      Für private Verkäufer ist die Gewährung eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes nicht erforderlich.

      Bei einer berechtigten Rücksendung wegen Vorhandensein eines Mangels gilt jedoch auch hier, dass die Kosten der Rücksendung durch den Verkäufer zu tragen sind. Hier ist der Käufer insgesamt so zu stellen, als hätte er den Artikel nicht gekauft. Es sind also sowohl die Hin- als auch die Rücksendekosten vom Verkäufer zu tragen.

      Ein Praxistip hierzu: wenn der Käufer soweit vertrauenswürdig glaubhaft macht, dass ein Mangel vorliegt, kommt es billiger, wenn man ihm einen Preisnachlass in Höhe der zu erwartenden Rücksendekosten anbietet. Die müsste man sowieso noch übernehmen, spart sich aber die Erstattung der Hinsendekosten und der Artikel ist verkauft.

      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • 8. Noch mehr Hinweise für Privatverkäufer

      8.4. Anbieterkenzeichung

      Die am weitesten verbreitete Ansicht ist, dass man als privater Verkäufer keine Anbieterkennzeichnung benötigt. Dies ist in so weit richtig, als die Informationsvorschriften im Fernabsatz nach §§312d BGB, §§ 5,6 TMG sich auf gewerbliche Verkäufer beziehen.

      Diese Ansicht wird auch von ebay geteilt, diese bieten einem privaten Verkäufer überhaupt keine Möglichkeit, eine Anbieterkennzeichung in die Angebote einzublenden, wie dies dem gewerblichen Verkäufer möglich ist.

      Der deutsche Paragraphendschungel dagegen bietet aber noch weitere Möglichkeiten, sich darin zu verlaufen.

      Für den gewerblichen Verkäufer regelt der §6 TMG recht klar, dass er eine Anbieterkenzeichung benötigt. Die Frage ob ein privater eBay-Verkäufer auch eine Anbieterkennzeichung führen muss, ist nicht eindeutig geklärt, nach §5 TMG und §55 Abs. 1 RStV[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif] ist aber davon auszugehen, dass hier durchaus auch eine Impressumspflicht entstehen kann, wenn häufiger über eBay verkauft wird, da nach der Gesetzesbegründung der §55 RStV nur den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr von dieser Verpflichtung ausnehmen wollte.

      Die Grenze, ab wievielen Angeboten der private, noch nicht gewerbliche Verkäufer dann noch einen gelegentlichen und nicht einen häufigeren Geschäftsverkehr hat, ist wohl ebenso fließend wie die Grenze zwischen dem noch privaten Verkäufer und dem gewerblichen Anbieter.

      Wer daher nicht im Einzelfall richterlich geklärt wissen wil, ob er schon impressumspflichtig nach §55 RStV ist oder nicht, macht sicherlich keinen Fehler, wenn er bei häufigeren eBay-Aktivitäten auch als privater Anbieter eine Anbieterkenzeichnung zumindest auf der mich-Seite hinterlegt.

      8.5. Versand und Versandrisiko

      Hier kommt eine erfreuliche Nachricht. Ist das Paket bei der Post hat der Käufer das Risiko. Das Versandrisiko geht mit der Abgabe beim Spediteur oder bei der Post an den Käufer über.

      BGB § 447 Gefahrenübergang beim Versendungskauf[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Wichtig ist jedoch hierbei, dass der Verkäufer seinen Sorgfaltpflicht bei der Verpackung des Artikels nachkommen muß und für Schäden, die durch mangelhafte Verpackung oder Sicherung entstehen, trotzdem haftet. Dabei sind die Verpackungsrichtlienien der Versandunternehmen zu beachten. Hier drei Beispiele:

      Verpackungsrichtlinien Hermes-Versand[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Verpackungshinweise DHL[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Verpackungstips von DPD[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Der allseits beliebte Schuhkarton mit zerknülltem Zeitungspapier als Polsterung genügt in der Regel keinem dieser Anbieter als "ordnungsgemäße Verpackung".

      Ausserdem hat der Verkäufer nicht von der vertraglich vereinbarten Versandform abzuweichen. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass das eigentlich vereinbarte Paket dann unterwegs abhanden gekommen ist, weil die tatsächlich verschickte Warensendung nun mal gemäß den Bestimmungen der Post offen war, muss sich der Verkäufer ebenfalls anlasten lassen.

      8.6. Quittung

      Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer auf Verlangen eine Quittung auszustellen.

      BGB § 368 Quittung[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      BGB § 369 Kosten der Quittung[Blockierte Grafik: http://wiki.falle-internet.net/img/icons/external_link.gif]

      Aber Vorsicht: wenn Sie als Privatverkäufer eine Quittung oder Rechnung ausstellen, auf der Sie aus irgendeinem Grund Mehrwertsteuer ausweisen, ist es vollkommen egal, dass Sie Privatverkäufer sind. Sie schulden diese Steuer dann dem Finanzamt.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • 9. Die unliebsame Überraschung: Post vom Finanzamt - Guten Tag, hier ist Ihre Steuerfahndung

      Auch wenn Sie sich nun immer noch absolut sicher sind, dass Sie privater Verkäufer sind: das Finanzamt kann das durchaus anders sehen.

      Wer über einen längeren Zeitraum hinweg häufiger Artikel bei eBay versteigert, handelt unternehmerisch und unterliegt unter Umständen der Umsatzsteuerpflicht. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
      Quelle: golem.de/1102/81300.html



      Derzeit ist die Revision des Urteils am Bundesfinanzgerichtshof anhängig, das Resultat dürfte interessant sein.

      Gemäß §2 UStG Abs. 1 ist zumindest im Sinne des Umsatzsteuerrechtes jeder ein Unternehmer wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt, selbständig ausübt.

      Diese Voraussetzungen lassen sich auf ebay relativ einfach umsetzen und auch nachweisen.

      1.) Nachhaltig: Dies ist üblicherweise dann gegeben, wenn über einen längeren Zeitraum regelmäßig Waren angeboten werden

      2.) Tätigkeit um Einnahmen zu erzielen:
      a) Tätig muss man bei ebay sowieso werden, anders stellen sich die Artikel bei ebay meistens nicht ein. (Von den üblichen Fehlleistungen der Bastelhamsterkolone bei ebay mal abgesehen)
      b)Einnahmen erzielen möchte man nachweislich ebenfalls - man gibt ja einen Startpreis an und will den Artikel verkaufen, nicht verschenken.

      3.) selbständig: Eine Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind... Steht so in §2 UStG Abs. 2. Also vereinfacht gesagt: wenn man irgendwo als Arbeitnehmer angestellt ist. Der typische ebay-(Privat)Verkäufer ist genau das eben nicht, wenn er Artikel einstellt.

      Dies gilt zunächst im Umsatzsteuerrecht, mangels geeigneter Legaldefinition der Formulierung "gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" in §14 BGB wird diese Definition aber auch gerne ausserhalb des Umsatzsteuerrechtes von Richtern zur Beurteilung herangezogen, wenn es darum geht, festzustellen, ob ein ebay-Verkäufer privat oder gewerblich handelt. Zum Beispiel im Fall von Abmahnungen.

      Eventuell lesen Sie als Privatverkäufer auf ebay jetzt doch nochmal ab Punkt 2 weiter?
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Dieser Beitrag ist es wert, mal wieder aus der Versenkung heraus geholt zu werden :thumbsup:
      "Die Sicherheit eines Zahlungsdienstes im Internet, der lediglich mit einem Paßwort geschützt ist, ist grundsätzlich anzuzweifeln."
      (Bundesamt für Informationssicherheit)
      Alles von mir geschriebene ist im Sinne des Grundgesetz Art. 5 (1) verfasst, es ist meine persönliche Meinung.
      suche einen Vorverbraucherschutzbeschützer
    • senfeuter schrieb:

      Dieser Beitrag ist es wert, mal wieder aus der Versenkung heraus geholt zu werden :thumbsup:

      Naja, eigentlich ist er ja im entsprechenden Unterforum oben angetackert.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Ist hier noch alles aktuell oder gibt es Neuerungen zum Thema GVK?

      Hallo liebe Forengemeinde.

      Ich schnüffel hier schon seid geraumer Zeit herum und bitte Euch um Hilfe.

      Hintergrund dessen ist, das ich wieder gewerblich verkaufen möchte und das Wirrwar der Neuerungen in der Bucht gerade nicht mehr verstehe. :wallbash
      Angedacht ist kein Shop im ebaay und auch Pillepalle bleibt dort, wo es am besten aufgehoben ist (das liebe Runde neben dem Schreibtisch.)

      Für ein paar aktuelle Tips wäre ich sehr dankbar.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Eventuell lesen Sie als Privatverkäufer auf ebay jetzt doch nochmal ab Punkt 2 weiter?
      Gibt es denn als PV überhaupt keine Möglichkeit, ohne ein Gewerbe anzumelden zu Verkaufen?
      Liebhaberei oder Hobby um einfach Sachen die zu viel sind zu Verkaufen.
      Alles andere ist doch für wenig Verkäufe ein wahnsinniger Aufwand.
      Ich will beim Finanzamt nichts absetzen, sondern einfach nur ein paar Sachen verkaufen.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • Penny schrieb:

      Gibt es denn als PV überhaupt keine Möglichkeit, ohne ein Gewerbe anzumelden zu Verkaufen?

      Du spricht da ein interessantes Thema an, das ich hier eigentlich sowieso noch einbauen wollte. Aber bisher konnte ich mich erfolgreich darum drücken. ;)

      Es geht dabei um die Frage, wie ein Verbraucher seine Verbrauchereigenschaft nach §13 BGB behalten kann, obwohl er nach §2 UStG Unternehmer ist.

      Dazu hatte der BGH letztes Jahr im Januar ein Verfahren angesetzt, das ich hier BGH: gewerbliche oder private Solaranlage? RWE Solar erklärt Anerkenntnis kommentiert habe. Leider ist es dabei aber nicht zur streitigen Entscheidung gekommen, so dass der BGH kein Urteil mit einer Begründung fällen musste. Wir haben also auch da keine BGH-Entscheidung, auf die man sich berufen könnte und die beiden Vorinstanzen haben beide zugunsten des Klägers entschieden, dass der Beklagte (Solaranlagenbetreiber) Unternehmer nach §14 BGB sei. Die Argumentation der Kammer nach der die Unternehmerbegriffe §14 BGB und §2 UStG nicht zwingend das selbe bedeuten müssen, hat deshalb auch bisher keinen Eingang in die Rechtssprechung gefunden.


      Um mal deine Frage zu beantworten: ja, es gibt eine Möglichkeit.

      Du machst es einfach. Solange nichts passiert ist das ja "ok". Wenn Du dann deshalb deine Abmahnung einfängst, trabst Du los und klagst dich durch die Instanzen bis rauf zum BGH. Allerdings ist der Richter Ball, der damals im RWE-Verfahren den Vorsitz hatte, seit Frühjahr dieses Jahres im Ruhestand. Du weist also nicht nur nicht, wen Du dann bekommst sondern Du darfst auch sicher sein, dass Du diesen Vorsitzenden nicht bekommen wirst. Aber mit Glück und so roundabout 20.000 Euro Kostenrisiko hast Du hinterher ein BGH-Urteil und vielleicht sogar eines, das diese Argumentation umsetzt.

      Ausser Frage stand aber auch im RWE-Verfahren dass der BGB-Verbraucher nach §2 UStG zweifelsfrei Unternehmer ist, wenn er die Tätigkeit auf Dauer (bzw nachhaltig) angelegt hat. Das Urteil des FG Stuttgart (Sammler) hat also weiterhin Bestand. Also solltest Du auf jeden Fall zum Finanzamt gehen und für die Besteuerung als Kleinunternehner optieren und eine UStID beantragen. Dabei erklärst Du dann dem Finanzamt erst mal irgendwie, dass Du laut BGH-Auffassung zwar steuerlich aber nicht zivilrechtlich Unternehmer bist und daher die Frage des FA nach einer Gewerbeanmeldung vollkommener Blödsinn ist. Allerdings wirst Du auch sicher nicht in die Falle des FGH latschen und hinterher USt nachzahlen wie die Stuttgarter Sammler. Sollen die beim FA sich was einfallen lassen. Und ebay erklärst Du, warum sie trotz hinterlegter UStID bei dir den Kontenstatus auf privat zu lassen haben.

      Ich wünsch Dir mal viel Vergnügen damit. Und lass uns wissen, was das FA dazu gemeint hat. Vielleicht machst Du uns ein paar Fotos damit wir wissen, wie dumm der Sachbearbeiter geglotzt hat.

      Vielleicht ist jetzt auch etwas klarer, warum ich mich hier um einen Update gedrückt habe.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Du machst es einfach. Solange nichts passiert ist das ja "ok". Wenn Du dann deshalb deine Abmahnung einfängst, trabst Du los
      Dann wirds eng zum lostraben. Das hab ich ja schon verstanden.
      Ich möchte auch keine Solaranlagen verkaufen, sondern wirklich was aus Handarbeit. Dann kommt ja noch die Handwerkskammer dazu.
      Deshalb meine Frage wegen der Liebhaberei /Hobby.
      Aber danke dir trotzdem.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • Penny schrieb:

      Ich möchte auch keine Solaranlagen verkaufen, sondern wirklich was aus Handarbeit. Dann kommt ja noch die Handwerkskammer dazu.

      Siehste, deshalb war es schon richtig, dass ich hier nicht ergänzt habe. Es verwirrt nur, solange wir kein höchstrichterliches Urteil mit Begründung haben.

      Penny schrieb:

      Deshalb meine Frage wegen der Liebhaberei /Hobby.

      Die Begriffe bitte deutlich trennen. Hobby ist Hobby. Das würde vom Gedanken des BGH zur Trennung der beiden Unternehmerbegriffe umfasst. Aber wie gesagt: erst wenn man das mal durchklagt. Kann sein, man bekommt das schon am Landgericht durch, wenn man mit der Sichtweise des BGH argumentiert, aber dann wird vermutlich der Abmahner weitermachen. Das Kostenrisiko ist aber eben nicht unerheblich und Nerven lässt der Normalbürger dabei ausserdem auch reichlich.

      Liebhaberei ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Dsa FA definiert steuerlich einen Gewerbebetrieb als Liebhaberei, wenn der über Jahre hinweg keine Gewinne erwirtschaftet, aber als Gewerbe angemeldet ist und der Unternehmer auch keine objektive Gewinnerzielungsabsicht nachweisen kann. (Schwachsinn hoch zehn: eine Absicht objektiv nachzuweisen ist faktisch kaum möglich, es sei denn, man setzt sie um) Die Konsequenz daraus ist dann, dass die Verluste aus dieser Einkommensart nicht mehr Einkünfte aus anderen Einkunftsarten mindern können und daher auch nicht mehr die Besteuerungsgrundlage (Gesamteinkommen) verringern.

      Penny schrieb:

      Dann kommt ja noch die Handwerkskammer dazu.

      Hmmm... Wieso ? Bist Du Schneidermeister/in und willst selbergeschneiderte Klamotten verkaufen? Oder Metzgermeister und machst auf Würstchen? Beim Schneider könnte man noch auf die Idee kommen, dass man das zuhause aus Hobby macht, aber im Lebensmittelsektor wird es schon deshalb eng, weil Du da ohne entsprechende Produktionsräume sowieso in Teufels Küche (im wahrsten Sinne des Wortes) kommen kannst.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Hmmm... Wieso ? Bist Du Schneidermeister/in und willst selbergeschneiderte Klamotten verkaufen?
      Nein keine Klamotten.
      Für mein Hobby braucht man keinen Meister, aber da es zum Handwerk zählt, eben die Kammer mit einem Eintrag in die Handwerksrolle.

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      aber im Lebensmittelsektor wird es schon deshalb eng, weil Du da ohne entsprechende Produktionsräume sowieso in Teufels Küche (im wahrsten Sinne des Wortes) kommen kannst.


      Ne um Gottes Willen, Lebensmittel das geht gar nicht ohne Produktionsräume. In meins kannst du nicht reinbeißen außer du möchtest zum Zahnarzt. :)

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Die Begriffe bitte deutlich trennen. Hobby ist Hobby.


      Das Trennen ist leider nicht so einfach. Ich sage Hobby und die vom FA nennen es Liebhaberei.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel