Newsletter Internetrecht Rostock v. 27.12.2011

    • Newsletter Internetrecht Rostock v. 27.12.2011

      Ich bin mal so frei und stelle den gekürzten aktuellen Newsletter von Internetrecht Rostock vom 27.12.2011 an dieser Stelle ein. Wer Interesse hat, sollte sich von dort regelmäßig informieren lassen. Ich mußte den NL kürzen, um die 10000-Zeichen-Barriere zu umschiffen. Bitte bei Bedarf den enthaltenen Links folgen!

      Newsletterausgabe: 12/2011
      Rostock, den 27.12.2011

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      liebe Mandanten,
      liebe Kolleginnen und Kollegen
      zum Ende des Jahres wieder ein Newsletter von internetrecht-rostock.de mit aktuellen Rechtsinformationen für Internethändler.

      Neue Widerrufsbelehrung: Erste Abmahnungen wegen veralteter Belehrungen liegen vor
      Es hat nicht lange auf sich warten lassen. Zwei Wochen nach Ablauf der Übergangsfrist zur Einführung der neuen Widerrufsbelehrung, d.h. nach dem 05.11.2011, lagen uns bereits die ersten Abmahnungen aufgrund der fehlenden Aktualisierung der Widerrufsbelehrung vor. An wie vielen Internethändlern der Umstand offensichtlich vorbeigegangen ist, dass es eine neue Widerrufsbelehrung gibt, zeigt eine entsprechende Google-Recherche. Ende November 2011 wurden bei Google noch über 37 Mio Suchergebnisse für die alte Widerrufsbelehrung angezeigt.

      Eine Abmahnung wegen einer veralteten Widerrufsbelehrung ist einfach nur ärgerlich und kann einfach vermieden werden. Wer daher heute noch bei einem Verkauf über das Internet bspw. den § 312 e BGB in der Widerrufsbelehrung stehen hat, sollte schleunigst auf das aktuelle Muster wechseln.

      Abmahnung erhalten? Rufen Sie einfach an. Wir beraten Sie sofort.
      Unser Motto lautet "Rufen Sie einfach an."

      Wie dies funktioniert, finden Sie unter
      news.internetrecht-rostock.de/?A=299


      Nichts Neues vom LG Hamburg: Bei eBay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht angegeben werden
      Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2009 haben Internethändler, die grundpreispflichtige Produkte anbieten, das Problem, dass sie gewährleisten müssen, dass Preis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein müssen und zwar überall dort, wo unter Angabe eines Preises für ein grundpreispflichtiges Produkt geworben wird. Hierzu gehören auch Listing-Übersichten, wie bspw. bei eBay. Während andere Plattformen eine entsprechende Darstellung automatisch vornehmen können, hat eBay dies nicht für nötig gehalten. Folge ist, dass eine korrekte Grundpreisdarstellung bei eBay voraussetzt, dass der Grundpreis mit in die Artikelüberschrift aufgenommen wird.

      Dieser Umstand ist nicht neu. Unabhängig davon hat das Landgericht Hamburg diese Frage mit Urteil vom 24.11.2011, Az.: 327 O 196/11 ausgeurteilt und hierzu sogar eine Pressemitteilung herausgegeben. Den Grundpreis jedoch einfach irgendwo in die Artikelüberschriften bei eBay mit aufzunehmen, reicht nicht! So ist nicht unter allen Umständen gewährleistet, dass - je nach Darstellungsart - der Grundpreis auch korrekt angezeigt wird.

      Fehlerhafte Grundpreisdarstellungen sind von je her ein beliebtes Abmahnthema gewesen. Es gibt jedoch kaum eine Abmahnung, die derart weitreichend ist, da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezogen auf Grundpreisangaben immer die Gefahr in sich birgt, dagegen später zu verstoßen und dann eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Tückisch in diesem Zusammenhang ist auch, wenn abgemahnt wird, dass keine Grundpreisangabe vorhanden war, obwohl dies notwendig gewesen wäre.
      Es reicht in diesem Fall nicht aus, bspw. bei eBay, den Grundpreis mit in die Artikelbeschreibung mit aufzunehmen, da dies nicht den Darstellungsanforderungen des BGH genügt. Die Gefahr einer Vertragsstrafe ist außerordentlich hoch.
      news.internetrecht-rostock.de/?A=503

      Rechtssicher verkaufen über eBay, Ihren Internetshop, Amazon oder per Telefon
      Lassen Sie Ihren eBay-Auftritt, Ihren Internet- oder Amazon-Auftritt oder Ihren Verkauf per Telefon rechtlich absichern. Wir beraten seit vielen Jahren schnell, individuell und umfassend mit Allem, was Sie für einen rechtssicheren Handel benötigen, wie AGB, Widerrufsbelehrung etc. Selbstverständlich bieten wir Ihnen auch einen Update-Service an, damit Ihr Internet-Auftritt auch in Zukunft rechtlich aktuell und abmahnsicher bleibt.

      Facebook-Abmahnung I: Bei gewerblichen Facebook-Accounts muss eine Anbieterkennzeichnung vorhanden sein
      Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erreichen nunmehr auch Facebook. Rechtliche Selbstverständlichkeiten, wie bspw. ein Impressum gelten auch für Facebook. So hat das Landgericht Aschaffenburg angenommen, dass ein Impressum, welches unter dem Punkt "Info" dargestellt ist, nicht ausreichend ist.
      news.internetrecht-rostock.de/?A=504

      Facebook-Abmahnung II: Wem etwas Wettbewerbswidriges gefällt, kann dafür abgemahnt werden

      Der "Gefällt mir" - Button hat auch eine grammatikalische Aussage, nämlich die, dass jemand etwas gut findet. Wenn eine wettbewerbswidrige Aussage hiermit verknüpft wird, kann hierfür eine Abmahnung drohen, so das Landgericht Münster.
      news.internetrecht-rostock.de/?A=505

      Wie immer aktualisiert: Unsere Gegnerliste sowie die häufigsten Abmahninhalte
      Wie immer sind neue Abmahner hinzugekommen, andere haben sich "ein Sternchen" verdient.
      Auch in diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass der Abmahngrund "veraltete Widerrufsbelehrung" dabei ist, sich auf die ersten Plätze der häufigsten Abmahninhalte zu schieben. Sollten Sie Ihre Widerrufsbelehrung noch nicht aktualisiert haben, wäre es jetzt höchste Zeit.
      news.internetrecht-rostock.de/?A=507

      Ihre Rechtsanwaltskanzlei
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      vertreten durch die Rechtsanwälte Christian Langhoff, Dr. jur. Rolf Schaarschmidt und Johannes Richard
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      Kaum macht man es richtig, schon funktioniert es.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Walter Reinhold ()