Ramin Daniel Roohnikan / Andreas Rainer Rohde / und Pawel Klaus, geb. Jedrcykiewicz - Sicherstellung von Vermögen

    • Ramin Daniel Roohnikan / Andreas Rainer Rohde / und Pawel Klaus, geb. Jedrcykiewicz - Sicherstellung von Vermögen

      Nachfolgend der Beschluss der vorläufigen Sicherungsmaßnahme des Landgericht Essen. Etwaige Geschädigte erhalten somit einen Überblick von beschlagnahmten bzw. unter dinglichen Arrest gestellten Vermögen der Täter. Geschädigte erhalten somit die Möglichkeit entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.




      35 KLs-75 Js 56/10-4/11 - 29.02.2012


      Landgericht Essen
      Öffentliche Bekanntmachung gem. § 111i Abs. 4 StPO

      35 KLs-75 Js 56/10-4/11

      Das Landgericht Essen hat in dem Verfahren 35 KLs-75 Js 56/10-4/11 gegen Ramin Daniel Roohnikan (Köln), Andreas Rainer Rohde (Borken) und Pawel Klaus, geb. Jedrcykiewicz (Essen) wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges mit Urteil vom 03.02.2012, rechtskräftig seit dem 11.02.2012, auf jeweilige Gesamtfreiheitsstrafen erkannt.

      Das Landgericht Essen hat beschlossen, dass folgende Arreste zur Sicherung der Ansprüche Verletzter für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrecht erhalten bleiben (§ 111i Abs. 3 StPO):


      Arrest in das Vermögen des Verurteilten Roohnikan im Umfang von 227.589 €


      Arrest in das Vermögen des Verurteilten Rhode im Umfang von 12.090,81 €


      Arrest in das Vermögen des Verurteilten Klaus im Umfang von 12.090,81 €.

      Geschädigte aus den Straftaten werden darauf hingewiesen, dass sie wegen etwaiger Ansprüche gegen Ramin Daniel Roohnikan, Andreas Rainer Rohde und Pawel Klaus im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung während des oben genannten Zeitraums von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils (11.02.2012) auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen können.

      In Vollziehung des Arrestes wurde bisher Folgendes gepfändet:


      Guthaben in Höhe von 3.436,31 € auf dem Sparkonto 78192740
      bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher


      Guthaben in Höhe von 1305,53 € auf dem Sparkonto 78192745
      bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher


      Guthaben in Höhe von 3,66 € auf dem Kontokorrentkonto 78192700
      bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher,


      Guthaben in Höhe von 3047,81 € auf dem Sparkonto 78194340
      bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher


      Guthaben in Höhe von 1305,54 € auf dem Sparkonto 78194345
      bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher


      Guthaben in Höhe von 338,20 € auf dem Sparkonto 79064740
      bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher


      Guthaben in Höhe von 1277,55 € auf dem Sparkonto 79064745
      bei der Volksbank Gescher eG, Marktplatz 5, 48712 Gescher


      Guthaben in Höhe von 5752,74 € auf dem Konto Nr. 6006936
      bei der Sparkasse Essen, Postfach 103722, 45117 Essen


      Guthaben in Höhe von 7,29 € auf dem Konto Nr. 372502500
      bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Service Center Essen, Bismarckplatz 1, 45126 Essen


      Guthaben in Höhe von 980,- € auf dem Konto Nr. 372502560
      bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Service Center Essen, Bismarckplatz 1, 45126 Essen


      Guthaben in Höhe von 965,47 € auf dem Bausparvertragskonto Nr. 5782032601
      bei der BHW Bausparkasse AG, Lubahnstr. 2, Hameln


      Guthaben in Höhe von 1684,42 € auf dem Bausparvertragskonto Nr. 5782032602
      bei der BHW Bausparkasse AG, Lubahnstr. 2, Hameln


      Guthaben in Höhe von 1962,78 € auf dem Konto Nr. 0036285526 und 0036285518
      bei der Sparkasse Westmünsterland, Graf-Wedel-Str. 1, 59348 Lüdinghausen


      Lebensversicherung Nr. 328856118, derzeitiger Rückkaufswert 7717,48 €
      bei der Allianz Lebensversicherungs AG, 10850 Berlin

      Soweit bis zum Ablauf der genannten Frist kein Zugriff der Geschädigten auf die sichergestellten Vermögenswerte erfolgt ist, erwirbt der Staat den Zahlungsanspruch in Höhe der im Urteil genannten Beträge, sofern kein in § 111i Abs. 5 StPO genannter Ausschlusstatbestand entgegensteht, und kann das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der ZPO verwerten.









      Quelle: ebundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"