Bilderklau bei eBay: 150 Euro Schadensersatz bei Privatauktion

    • Bilderklau bei eBay: 150 Euro Schadensersatz bei Privatauktion

      Schadensersatz "ja", Erstattung der Anwaltskosten "nein".

      Werden auf der Auktionsplattform eBay ohne Einwilligung des Urhebers
      Bilder als Produktfotos verwendet, so ist dies ohne Frage eine
      Urheberrechtsverletzung. Das OLG Braunschweig hatte zu entscheiden, wie
      hoch ein entsprechender Schadensersatzanspruch in einem solchen Fall
      ausfällt.

      Was ist geschehen?
      Der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren war Mediengestalter,
      der für die Bewerbung seiner zu verkaufenden Waren jeweils Produktfotos
      anfertigte und diese anschließend im Internet veröffentlichte. Durch den
      Einsatz einer bestimmten Bilder-Software wurde er darauf aufmerksam,
      dass ein anderer privater eBay-Verkäufer vier seiner Fotografien – zur
      Versteigerung eines Computer-Monitors - verwendete, ohne hierfür jedoch
      das Einverständnis des Urhebers einzuholen.

      Der Mediengestalter beschritt den Rechtsweg und verlangte vom
      privaten eBay Händler Schadensersatz entsprechend der
      Honorarempfehlungen der MFM in Höhe von 150.- Euro pro Bild und
      zusätzlich einen Verletztenzuschlag in Höhe von 100% pro Foto.
      Zusätzlich forderte der beauftragte Rechtsanwalt im Rahmen der Abmahnung
      die Begleichung der entstandenen Rechtsanwaltskosten aus einem
      Streitwert von 11.200€.
      Quelle: e-recht24.de/news/onlineauktio…tz-bei-privatauktion.html


      Vier geklaute Bilder kosten 1.200,- EUR. Wieder mal ein Urteil, was deutlich macht, das der Bilderklau kein Kavaliersdelikt ist!
    • Da haste aber nich richtig hingeguckt ... (bzw. nicht zuende gelesen ...)

      Der Richter hat die Klage fast vollständig abgeschmettert, dem Kläger blieben am Ende nur € 20,- pro Bild an Lizenzgebühren, die Anwaltskosten muss er selber tragen und nicht mal den "Verletztenaufschlag" wurde ihm zugesprochen.

      Entscheidung des Gerichts

      Schließlich hatte das OLG Braunschweig den Rechtsstreit zu
      entscheiden (Urteil vom 08.02.2012 – Az.: 2 U 7/11) und wies die Klage
      zu großen Teilen ab.

      Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten stehe dem Kläger
      nicht zu, da die Einschaltung des Rechtsbeistands im vorliegenden Falle
      nicht erforderlich und der Wettbewerbsverstoß für den Kläger leicht zu
      erkennen gewesen sei und er selbst die Sachkunde für eine
      zweckentsprechende Rechtsverfolgung besitze. Die Richter begründeten
      ihre Entscheidung damit, dass der Kläger selbst in den vergangenen
      Jahren bereits mehrfach gleichgelagerte Urheberrechtsverstöße mittels
      Abmahnung verfolgt habe und über entsprechende Unterlagen verfüge,
      sodass er die Abmahnung und Unterlassungserklärung auch anhand dieser
      Unterlagen hätte selbst erstellen können.

      Auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
      sprachen die Richter nicht den geforderten Betrag zu. Vielmehr sei
      entsprechend den Grundsätzen der Lizenzanalogie lediglich ein Betrag von
      20.- € je Bild als Schadensersatz für die Fotonutzung angemessen, so
      die Richter. Die MFM-Honorarempfehlung-Tabelle finde bei der Berechnung
      des Fotografen Honorars bei privaten eBay Auktionen keine Anwendung, da
      beim Kläger eine entsprechende Vertragspraxis nicht feststellbar sei;
      vielmehr habe der Kläger lediglich 3 oder 4 Anfragen hinsichtlich der
      Verwendung seiner Bilder erhalten.

      Keinesfalls könne der Kläger zudem einen 100%-Verletzten-Aufschlag
      verlangen. Eine Strafe für den Rechtsverletzer sei dem Urheberrecht
      fremd. Vielmehr solle der Schadensersatz lediglich dazu dienen, den
      Verletzer nicht besser und nicht schlechter als einen vertraglichen
      Lizenznehmer zu stellen.
      (Quelle: e-recht24.de/news/onlineauktio…tz-bei-privatauktion.html)



      Insofern ist dieses Urteil annäherend ein Freibrief für Bilderklauer bei eBay
      (wer wird sich schon den Stress für vielleicht € 20,- antun, wenn es sich grad um ein Bild handelt?)
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      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Drapondur ()

    • Viel interessanter scheint mir dieses hier zu sein:

      Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kläger selbst in den vergangenen Jahren bereits mehrfach gleichgelagerte Urheberrechtsverstöße mittels Abmahnung verfolgt habe und über entsprechende Unterlagen verfüge, sodass er die Abmahnung und Unterlassungserklärung auch anhand dieser Unterlagen hätte selbst erstellen können.

      Ich bin mal neugierig, wann diese Argumentation und auch die zur Frage der Verletzungshöhe in die Filesharing-Debatte Eingang findet. Ausserdem dürfte die vollständige Zurückweisung der Rechtsanwaltskosten nicht haltbar sein, weil spätestens ab dem Landgericht Anwaltszwang herrscht. Man stelle sich vor, ein in seinen Rechten Verletzte vertritt sich vor dem AG selber, latscht in der Berufung dann persönlich zum Landgericht und sagt, er braucht keinen Anwalt, weil er über entsprechende Unterlagen verfüge, die ihm ermöglichen, das selber zu verfolgen - so das OLG Braunschweig... Das Gesicht der Landrichter würde ich gerne sehen, wenn sie damit konfrontiert werden. ;)

      Das Urteil des OLG Braunschweig, Az. 2 U 7/11 im Volltext.

      Drapondur schrieb:

      Der Richter hat die Klage fast vollständig abgeschmettert, dem Kläger blieben am Ende nur € 20,- pro Bild an Lizenzgebühren, die Anwaltskosten muss er selber tragen und nicht mal den "Verletztenaufschlag" wurde ihm zugesprochen.

      Das ist so auch nicht ganz richtig. Immerhin hat er die vom Landgericht zugesprochenen 500 Euro plus 100 Euro Ersatz für die RA-Kosten (gem. §97a UrhG) behalten. Das OLG ist nur der Ansicht, dass das Landgericht es da ein bisschen übertrieben gut gemeint hat, hat das Urteil dahingehened aber nicht geändert. Wenn Du das Urteil anschaust, siehst Du, dass beide Berufungen, sowohl die des Klägers als auch die des Beklagten abgewiesen wurden. Damit ist am Urteil der Vorinstanz gar nicht gerüttelt worden.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Naja ...

      Ich hatte mich an die "Journalistische Zusammenfassung" auf erecht24.de gehalten, die gab nicht mehr her als das, was ich oben schrub.

      Der Volltext hat gefühlte 1000 Seiten, dazu hab ich ehrlich gesagt nicht wirklich die Geduld ...
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    • jetzt ohne hier gesteinigt zu werden...

      vor ewig langer zeit als privater und unter zeitdruck hatten ich auch 1x ein bild fremdzweckendwendet für meine auktion.
      also, es gibt da ein kleines schlupfloch für private.

      geschädigter wollte inkl. anwaltskosten ca. 1500€ haben.

      am ende hat mich der ganze spaß inkl. meiner anwaltskosten, gegnerischen und bildrechten "nur" 650€ gekostet.

      nach § 19.7 (wenn ich mich nicht täuschen sollte) kann man im minderschwerenfall (d.h. beim erst vergehen und geringer bzw. 1 bild fremdendwendung) das verwenden und zahlt dann pauschal 20€ pro bild..

      nun hatte ich in diesem sommer den fall, das ein privater vk bei ebay 2-3bilder von mir aus dem shop geklaut und für seine zwecke nutzte gleichzeitig zu meinen angeboten.

      hab das durch zufall rausgefunden, und ^^ anwalt eingeschaltet.

      sollte nur denkzettel werden für den vk, ich und mein partner verbringen teilweise fast 1std. pro bilder bearbeitung damit es andere klauen?!

      ende vom lied, "täter" war H4 und sein anwalt meinte nacktem mann in die tasche greifen??

      und wir blieben auf den anwaltskosten von uns sitzen..
      klingt komisch (wie kann sich ein H4 ein anwalt dann leisten etc..)

      war aber so.

      kurz gesagt, was auch von meinem anwalt uns geraten wurde.
      2x überlegen wem man anschreibt bei bilderklau..
      im schlechtesten fall zahlt man aus eigner tasche noch drauf!
    • tmk_hh schrieb:

      2x überlegen wem man anschreibt bei bilderklau..

      Nun ja, Du hast jetzt nur die zivilrechtliche Seite angesprochen. Das Urheberrecht sieht aber zudem auch noch eine strafrechtliche Verfolgung von Verstößen vor.
      Auch einem Täter, von dem zivilrechtlich nichts zu holen ist, kann -insbesondere im Wiederholungsfall- das Kopieren und Verbreiten übel aufstoßen. Dies wäre also für den Geschädigten eine Maßnahme, um solchen Leuten den Bilderklau deutlich zu vermiesen. Zudem kostet eine Anzeige bei der Polizei nichts und ein -kostenpflichtiger- Anwalt ist nicht unbedingt erforderlich.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana

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