Der Käufer hat meine Sendung nicht bekommen

    • @Fairhandel:

      Nochmal: es gibt exakt zwei Optionen.

      1) die Forderung akzeptieren und die 450 Euro an das Inkassounternehmen bezahlen.

      2) die Forderung nicht akzeptieren und die 450 Euro an das Inkassounternehmen nicht bezahlen.

      Siehst Du noch eine dritte Option? Ich nämlich nicht.

      Im ersten Fall ist erst mal alles in Butter. Der TE kann anschliessend den Käufer auf den Teil der 450 Euro in Anspruch nehmen, der nicht dem angenommenen Verzugsschaden gegenüber Paypal geschuldet ist. Also einfach gesagt: den Kaufpreis und die Vesandkosten.

      Im zweiten Fall gibt es wieder zwei Möglichkeiten.

      2.1) Das Inkassounternehmen zieht den Schwanz ein und verzichtet auf Geltendmachung der Forderung. Daher auch meine Rückfrage, ob die Forderung abgetreten oder verkauft ist. Ist sie nur abgetreten dann ist PAypal noch der Gläubiger. Ist sie verkauft, hat das Inkasso dafür Geld an Paypal bezahlt.

      2.2) Das Inkassounternehmen besteht auf der Forderung. Dann kommt es genau zu dem Punkt, dass die AGB von Paypal anzuschauen sind, denn auf dieser Grundlage soll diese Forderung ja bestehen.

      Und nö - sind die AGB in dem Punkt unwirksam ist daraus auch kein Anspruch herzuleiten.

      Fairhandel schrieb:

      Ebenfalls liegt keine unangemessene Benachteiligung gemäß §307 BGB Absatz 2 Satz 1 und 2 vor, da weder von einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird

      Doch, eben das ist der Fall. Dem Versender wird durch diesen Passus der AGB die Haftung für die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Versandform zugeschoben, wenn diese irgendwo irgendwie in irgendwelchen definierten Fällen nicht so ist wie irgendwo in irgendwelchen sonstwo beschriebenen Fällen von Paypal irgendwohin geschriebenen Versandformen. Das ist zum einen nicht klar, da erst irgendwo über drei Links abrufbar und zweitens von der gesetzlichen Regelung des §447 abweichend.

      Denn da steht eindeutig:
      (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

      Da steht z.B. nicht:
      (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
      (...)
      (3) Abweichend von Absatz 1 können Verkäufer und Käufer andere Vereinbarungen darüber treffen, wie Paypal oder sonst ein merkbefreiter Schwachmat als Platter Formentreiber da irgendwelchen Mist dazwischenlabern darf.


      Das ist ähnlich restriktiv wie der Gefahrenübergang beim gewerblichen Verkäufer. Der darf die Haftung nicht auf den Verbraucher abwälzen. Und für diese Ausnahmeregelung zum §447 bedarf es eines separaten Gesetzes, nämlich des §474 BGB. Anders wäre die Lage, wenn Paypal das im Rahmen einer einzelvertraglichen Regelung vereinbaren würde. Wobei das dann auch wieder AGB werden, wenn sie es für eine Vielzahl von Verträgen vorformulieren. Und selbst dann wäre mit dem Zusatz, dass der Haftungsübergang verhandelbar ist, noch die Prüfung nach §§308, 309 BGB ausstehend. Da der Haftungsübergang aber festgelegt ist, stellt sich die Frage nach einer Wertungsmöglichkeit einer abweichenden Vereinbarung gar nicht.

      Aus dem ganzen ergibt sich, dass Paypal gerne Käferschmutz anbieten darf, auch nach ihren Regelungen, wenn sie die lustig finden. Nur sind sie dann im Zweifelsfall dem Verkäufer gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn sie seinen Paypal-Account mit dieser KS-Zahlung belasten. Solange sie das schön aus der eigenen Tasche zahlen können sie natürlich tun was sie lustig sind.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Und wieviele Sendungen hast Du in dem Zeitraum insgesamt zeitnah zu seiner Paypal-Zahlung verschickt? Der Punkt ist, dass der Kläger in der Beweispflicht steht, dass Du die Sendung nicht verschickt hast. Ich gehe mal davon aus, dass Du immer online frankiert hast und zu jedem der ebay-Verkäufe eine entsprechende Versand- bzw Frankaturmeldung beibringen kannst
      Das war der erste (und bis jetzt der letzte) Verkauf bei Ebay.

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Noch 'ne andere Frage: ist dein Paypal-Konto eigentlich wieder ausgeglichen?
      Mein PP-Konto ist gesperrt. Ich kann mich gar nicht einloggen.
    • Ich würde erstmal ruhig bleiben.

      Wenn du dir sicher bist, dass die Forderung nicht rechtens ist, dann hast du selbst wenn es zu einem Verfahren käme nichts zu befürchten.

      Wen du dir also sicher bist, warte die Frist ab und sollte dann wirklich was kommen, gibst du das deinem Anwalt und läst den walten.
    • Oberlix schrieb:

      Wenn du dir sicher bist, dass die Forderung nicht rechtens ist, dann hast du selbst wenn es zu einem Verfahren käme nichts zu befürchten.
      Selbst wenn sich der Themenstarter sicher ist, daß die Forderung nicht berechtigt ist, heißt dies nicht, daß sie tatsächlich nicht berechtigt ist und sich auf dem Rechtsweg nicht einfordern läßt. Die Sache bleibt ein rechtliches Wagnis, aber ein interessantes allemal ...
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Wenn das Inkasso-Unternehmen der Meinung ist, die Sache ist rechtens, warum sollten sie dann einen Nachlass gewähren?

      Bei Summen in diesem Bereich nicht gerade üblich. Ginge es um mehrere Tausender, könnte die Befürchtung, da ist nichts zu holen, zu so einem Angebot führen.

      Aber bei ein paar Hundert Mücken - die liessen sich schon beizeiten bei fast jedem irgendwie eintreiben.

      M.A. nach wissen die genau, dass sie nicht vor Gericht ziehen werden und hoffen, dass Sie so wenigstens an einen Teil drankommen. Vermutlich haben Sie diese Forderungen wirklich eingekauft, wahrscheinlich fast für umme (weil PayPal weiss, dass eine Klage problematisch wäre), wie eine BadBank, die Schrottpapiere noch irgendwie verwerten soll ...
      ---

      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:


      Denn da steht eindeutig:
      (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

      (...)

      Das ist ähnlich restriktiv wie der Gefahrenübergang beim gewerblichen Verkäufer. Der darf die Haftung nicht auf den Verbraucher abwälzen. Und für diese Ausnahmeregelung zum §447 bedarf es eines separaten Gesetzes, nämlich des §474 BGB.


      das ist zwar jetzt etwas OT, aber erinnert mich an das hier:
      da wird auf §474 verwiesen, weil es sich um tickets handelt - seh ich das richtig?
      frag-einen-anwalt.de/eBay-unve…t-nicht-an-__f192330.html
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • riverside schrieb:

      da wird auf §474 verwiesen, weil es sich um tickets handelt - seh ich das richtig?

      Keine Ahnung, wie der Kollege da auf §474 kommt. Ich lese aus der Fragestellung heraus: "Es ist ein Privatverkauf,"

      §474 beginnt aber schon mal mit: "Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache..."

      Auch hier bin ich anderer Ansicht:
      Beim Versendungskauf trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass Sie die Ware ordnungsgemäß und vollständig zum Versand gegeben wurde und dass auf dem Postweg nichts abhanden gekommen ist


      Vielleicht meinte er hier Verbrauchsgüterkauf. Den Passus hat er ursprünglich jedenfalls nicht so verfasst , wie sich aus dem übriggebliebenen "Sie" ablesen lässt. Die Beweislast der Versendung durch den Verkäufer ergibt sich zwar folgerichtig aus dem Umstand, dass die Sendung nicht beim Käufer angekommen ist, von daher hat der Käufer erst mal einen Anscheinsbeweis, dass nicht versendet wurde, für den zufälligen Untergang der Sache auf dem Postweg haftet der private Verkäufer aber normalerweise nicht. Eventuell sollte das "Sie" woanders hin, wenn der Kollege davon ausgegangen ist, dass der Fragesteller Käufer ist, das geht nämlich aus der Fragestellung nirgends hervor:
      Beim Versendungskauf trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass Sie die Ware ordnungsgemäß und vollständig zum Versand gegeben wurde und Sie dass auf dem Postweg nichts abhanden gekommen ist

      Dann würde das einen Sinn ergeben. Dass er sich hinsichtlich des Abhandenkommens auf dem Postweg wohl eher verschrieben hat sagen auch die nächsten Sätze aus. Denn ein Zeuge, der die Sendung ab dem Eintüten während des gesamten Postweges begleitet (und damit das Nichtabhandenkommen auf dem Postweg bezeugen könnte) dürfte nicht nur in Fragen der Glaubwürdigkeit schwer zu finden sein sondern auch aus ganz praktischen Erwägungen: er passt sicher nicht in die Poststempelmaschine im Briefzentrum. Nicht flach genug...
      :D
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Die vom Inkassounternehmen gesetzte Frist ist nun seit 3 Monaten überschritten. Falls bis heute kein weiteres Schreiben gekommen ist, war´s das wohl. "Unverzügliches Klageverfahren" sieht anders aus ... 8o
      Bilder
      • Inkasso 2.jpg

        151,76 kB, 1.066×741, 121 mal angesehen
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Fairhandel schrieb:

      Falls bis heute kein weiteres Schreiben gekommen ist, war´s das wohl.

      Och.. ich würde da mal einen draufsetzen und lieb nachfragen, wie die Sache inzwischen steht. Man könnte ja als Inkassobude mal eine Abschlusserklärung schicken. Hilfsweise lässt sich die Klärung natürlich auch durch eine negative Feststellungsklage erreichen. Derzeit ist ja allenfalls die Verjährung gehemmt (noch ca knapp drei Monate) die Klage kann aber immer noch jederzeit bis zum Eintritt der Verjährung erhoben werden. (Kann sie auch danach noch, nur dann eben reichlich fruchtlos)

      Natürlich ist die Frage, die sich da stellt, wie unlieb man selber sein will.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.