@Fairhandel:
Nochmal: es gibt exakt zwei Optionen.
1) die Forderung akzeptieren und die 450 Euro an das Inkassounternehmen bezahlen.
2) die Forderung nicht akzeptieren und die 450 Euro an das Inkassounternehmen nicht bezahlen.
Siehst Du noch eine dritte Option? Ich nämlich nicht.
Im ersten Fall ist erst mal alles in Butter. Der TE kann anschliessend den Käufer auf den Teil der 450 Euro in Anspruch nehmen, der nicht dem angenommenen Verzugsschaden gegenüber Paypal geschuldet ist. Also einfach gesagt: den Kaufpreis und die Vesandkosten.
Im zweiten Fall gibt es wieder zwei Möglichkeiten.
2.1) Das Inkassounternehmen zieht den Schwanz ein und verzichtet auf Geltendmachung der Forderung. Daher auch meine Rückfrage, ob die Forderung abgetreten oder verkauft ist. Ist sie nur abgetreten dann ist PAypal noch der Gläubiger. Ist sie verkauft, hat das Inkasso dafür Geld an Paypal bezahlt.
2.2) Das Inkassounternehmen besteht auf der Forderung. Dann kommt es genau zu dem Punkt, dass die AGB von Paypal anzuschauen sind, denn auf dieser Grundlage soll diese Forderung ja bestehen.
Und nö - sind die AGB in dem Punkt unwirksam ist daraus auch kein Anspruch herzuleiten.
Doch, eben das ist der Fall. Dem Versender wird durch diesen Passus der AGB die Haftung für die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Versandform zugeschoben, wenn diese irgendwo irgendwie in irgendwelchen definierten Fällen nicht so ist wie irgendwo in irgendwelchen sonstwo beschriebenen Fällen von Paypal irgendwohin geschriebenen Versandformen. Das ist zum einen nicht klar, da erst irgendwo über drei Links abrufbar und zweitens von der gesetzlichen Regelung des §447 abweichend.
Denn da steht eindeutig:
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Da steht z.B. nicht:
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(...)
(3) Abweichend von Absatz 1 können Verkäufer und Käufer andere Vereinbarungen darüber treffen, wie Paypal oder sonst ein merkbefreiter Schwachmat als Platter Formentreiber da irgendwelchen Mist dazwischenlabern darf.
Das ist ähnlich restriktiv wie der Gefahrenübergang beim gewerblichen Verkäufer. Der darf die Haftung nicht auf den Verbraucher abwälzen. Und für diese Ausnahmeregelung zum §447 bedarf es eines separaten Gesetzes, nämlich des §474 BGB. Anders wäre die Lage, wenn Paypal das im Rahmen einer einzelvertraglichen Regelung vereinbaren würde. Wobei das dann auch wieder AGB werden, wenn sie es für eine Vielzahl von Verträgen vorformulieren. Und selbst dann wäre mit dem Zusatz, dass der Haftungsübergang verhandelbar ist, noch die Prüfung nach §§308, 309 BGB ausstehend. Da der Haftungsübergang aber festgelegt ist, stellt sich die Frage nach einer Wertungsmöglichkeit einer abweichenden Vereinbarung gar nicht.
Aus dem ganzen ergibt sich, dass Paypal gerne Käferschmutz anbieten darf, auch nach ihren Regelungen, wenn sie die lustig finden. Nur sind sie dann im Zweifelsfall dem Verkäufer gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn sie seinen Paypal-Account mit dieser KS-Zahlung belasten. Solange sie das schön aus der eigenen Tasche zahlen können sie natürlich tun was sie lustig sind.
Nochmal: es gibt exakt zwei Optionen.
1) die Forderung akzeptieren und die 450 Euro an das Inkassounternehmen bezahlen.
2) die Forderung nicht akzeptieren und die 450 Euro an das Inkassounternehmen nicht bezahlen.
Siehst Du noch eine dritte Option? Ich nämlich nicht.
Im ersten Fall ist erst mal alles in Butter. Der TE kann anschliessend den Käufer auf den Teil der 450 Euro in Anspruch nehmen, der nicht dem angenommenen Verzugsschaden gegenüber Paypal geschuldet ist. Also einfach gesagt: den Kaufpreis und die Vesandkosten.
Im zweiten Fall gibt es wieder zwei Möglichkeiten.
2.1) Das Inkassounternehmen zieht den Schwanz ein und verzichtet auf Geltendmachung der Forderung. Daher auch meine Rückfrage, ob die Forderung abgetreten oder verkauft ist. Ist sie nur abgetreten dann ist PAypal noch der Gläubiger. Ist sie verkauft, hat das Inkasso dafür Geld an Paypal bezahlt.
2.2) Das Inkassounternehmen besteht auf der Forderung. Dann kommt es genau zu dem Punkt, dass die AGB von Paypal anzuschauen sind, denn auf dieser Grundlage soll diese Forderung ja bestehen.
Und nö - sind die AGB in dem Punkt unwirksam ist daraus auch kein Anspruch herzuleiten.
Fairhandel schrieb:
Ebenfalls liegt keine unangemessene Benachteiligung gemäß §307 BGB Absatz 2 Satz 1 und 2 vor, da weder von einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird
Doch, eben das ist der Fall. Dem Versender wird durch diesen Passus der AGB die Haftung für die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Versandform zugeschoben, wenn diese irgendwo irgendwie in irgendwelchen definierten Fällen nicht so ist wie irgendwo in irgendwelchen sonstwo beschriebenen Fällen von Paypal irgendwohin geschriebenen Versandformen. Das ist zum einen nicht klar, da erst irgendwo über drei Links abrufbar und zweitens von der gesetzlichen Regelung des §447 abweichend.
Denn da steht eindeutig:
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Da steht z.B. nicht:
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(...)
(3) Abweichend von Absatz 1 können Verkäufer und Käufer andere Vereinbarungen darüber treffen, wie Paypal oder sonst ein merkbefreiter Schwachmat als Platter Formentreiber da irgendwelchen Mist dazwischenlabern darf.
Das ist ähnlich restriktiv wie der Gefahrenübergang beim gewerblichen Verkäufer. Der darf die Haftung nicht auf den Verbraucher abwälzen. Und für diese Ausnahmeregelung zum §447 bedarf es eines separaten Gesetzes, nämlich des §474 BGB. Anders wäre die Lage, wenn Paypal das im Rahmen einer einzelvertraglichen Regelung vereinbaren würde. Wobei das dann auch wieder AGB werden, wenn sie es für eine Vielzahl von Verträgen vorformulieren. Und selbst dann wäre mit dem Zusatz, dass der Haftungsübergang verhandelbar ist, noch die Prüfung nach §§308, 309 BGB ausstehend. Da der Haftungsübergang aber festgelegt ist, stellt sich die Frage nach einer Wertungsmöglichkeit einer abweichenden Vereinbarung gar nicht.
Aus dem ganzen ergibt sich, dass Paypal gerne Käferschmutz anbieten darf, auch nach ihren Regelungen, wenn sie die lustig finden. Nur sind sie dann im Zweifelsfall dem Verkäufer gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn sie seinen Paypal-Account mit dieser KS-Zahlung belasten. Solange sie das schön aus der eigenen Tasche zahlen können sie natürlich tun was sie lustig sind.
Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.