Mögliches Problem mit Käufer wegen falscher Beschreibung

    • Mögliches Problem mit Käufer wegen falscher Beschreibung

      Hi,

      ich habe auf eBay ein Notebook verkauft. Dabei habe ich aber leider als Zustand "Neu" angegeben. In der Beschreibung, hingegen, habe ich den Zustand als gebraucht markiert./

      Originales Zitat aus der Beschreibung:
      Display: Hell, sehr leichte Wolken (kaum sichtbar!); 1 kleiner Pixelfehler (kleiner als 1 Quadrat-mm)
      Handauflage und Tastatur
      : Tastatur gelablet (mit Aufklebern) leicht glänzend; Handauflage hat einen
      3cm langen Riss links; IBM-Aufkleber wurde durch Metall-Aufkleber ersetzt (original IBM)
      Unterseite (Baseunit): einige Kratzer, insgesamt guter Zustand
      Displaydeckel: Cardbus-Slot Blende schließt sicht nicht ganz
      Lieferumfang: Notebook (wie oben beschrieben), Netzteil, 9 Zellen Akku mit 3,5 Stunden Laufzeit, 6 Zellen Akku
      mit 1 Stunde Laufzeit, Dockingstation
      Der Zustand ist mir erst aufgefallen, als ich diese Email von K bekommen habe:
      Mich würde zuerst mal interessieren, ob der Artikel nun neu ist. Oben steht nämlich neu
      und in der Beschreibung, dass er diverse Gebrauchsspuren und kleine
      Fehler hat.
      Das war die Antwort auf die Frage, was für ein Betriebssystem will. Auf seine Nachricht habe ich dann geantwortet, dass dies keine Absicht war.
      [Alle Zitate (bis auf die Beschreibung) habe ich bearbeitet (der Sinn hat sich nicht verändert, nur der Wortlaut), damit ich und K anonym bleiben!]

      Nun interessiert mich: Wer ist im Recht? Ist der Käufer dazu berechtigt, vom Kauf zurückzutreten?

      Vielen Dank
      anoymous

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von anonymous ()

    • Das läuft auf Preisnachlass heraus. Ich finde es einigermaßen bekloppt, bei einem Gerät mit den ausnahmsweise mal wirklich ausgiebig beschriebenen Beschädigugen und Gebrauchsspuren von einem "Neugerät" auszugehen. Hier ist wohl der K entweder auf Preisnachlass oder auf Ersatz durch ein wirkliches Neugerät aus. Ist schon Geld geflossen und der Artikel verschickt? Wenn nicht, würde ich die Transaktion abblasen und dem K die Einleitung der Abbruchsequenz mit "Artikel weicht von der Beschreibung ab" nahelegen, obwohl das eigentlich nicht stimmt. Anderenfalls kann man nur nochmals betonen, daß ein Formfehler bei Einstellen der Auktion unterlaufen ist und der Artikel in Wirklichkeit noch viel grauenvoller vom Leben (und vom Vorbesitzer) gebeutelt wurde, so daß von einem Kauf dringend abgeraten wird. Außerdem läuft nur MS-DOS 6.22 einigermaßen flüssig auf dem Rechner.

      Andererseit: Vielleich sehe ich das zu schwarz. Du willst ja verkaufen, dein Artikel ist gut beschrieben. Im Zweifel ist auch der Interessent gefordert, bei widersprüchlichen Angaben vor dem Bieten seine Fragen zu stellen. Ihr mußt miteinander reden, villeicht ist ja der K gar nicht auf Krawall aus.
      ___________________________________________
      Kaum macht man es richtig, schon funktioniert es.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Walter Reinhold ()

    • Wenn du gleich im Titel angegeben hast, dass es sich um ein neues Gerät handelt, sehe ich es so, dass dein Käufer auf jedenFall Anspruch darauf hat, vom Kauf zurückzutreten.
      Je nach Aufmachung der Artikelbeschreibung käme es dann sogar darauf an, ob er auch Anspruch auf Schadenersatz (neues Gerät oder Differenzahlung von dir) hat.
      Genauso je nach Aufmachung könnte er dir sogar eine Anzeige wegen versuchten Betruges ins Haus flattern lassen. Stichwort Pappenverkäufer.
    • *alte_eule* schrieb:

      Wenn du gleich im Titel angegeben hast, dass es sich um ein neues Gerät handelt, sehe ich es so, dass dein Käufer auf jedenFall Anspruch darauf hat, vom Kauf zurückzutreten.
      Je nach Aufmachung der Artikelbeschreibung käme es dann sogar darauf an, ob er auch Anspruch auf Schadenersatz (neues Gerät oder Differenzahlung von dir) hat.
      Genauso je nach Aufmachung könnte er dir sogar eine Anzeige wegen versuchten Betruges ins Haus flattern lassen. Stichwort Pappenverkäufer.
      Im Titel steht nichts von Neugerät. In der Beschreibung auch nicht, alles was ich zum Zustand geschrieben habe, war das Zitat von oben.
    • Das Urteil passt hier aber nicht, weil die Beschreibung an sich ja völlig korrekt zu sein scheint.

      Lediglich in den Artikelmerkmalen wurde der Zustand nicht von neu auf gebraucht abgeändert. Da stellt sich die Frage, was schwerer wiegt. Die standartisierte Merkmal-Vorgaben von Ebay, oder die individuelle Artikelbeschreibung des Verkäufers? Ich meine mich erinnern zu können, dass es da mal tendenzielle Rechtsprechung gb, dass die Artikelbeschreibung Vorrang vor den standard-Artikelmerkmalen hat.

      Für eine qualifiziertere Beurteilung wäre der Link zur Auktion nicht ganz verkehrt, weil, wie im eingangspost geschrieben, der Text ja nicht 1:1 übernommen wurde. Manchmal sind es scheinbare Feinheiten, die da wichtig sind.

      Und dann wäre interessant, wann der Käufer die Frage gestellt hat. Vor oder nach Ende der Auktion?
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • anonymous schrieb:

      Ich habe jetzt einfach die Transaktion abgebrochen
      Wie "jetzt einfach abgebrochen"?
      Da bisher immer von "Käufer" die Rede war (u. nicht von "Bieter"), habe ich das so weit verstanden das die Auktion bereits rum ums Eck, sprich zu Ende gelaufen ist. Oder nicht?
      Meinst Du damit etwa Du hast irgendwo nach der Auktion in "mein ebay" angeklickt "Transaktion abbrechen" (oder so ähnlich) ?
      Dir ist schon klar das der Käufer dem zustimmen muss?
      Du kannst nicht einfach so im Nachhinein einseitig "abbrechen" u. denken die Sache sei damit "offiziell" erledigt (isse vielleicht wenn der Käufer keinen Ärger machen will).
      Sollte der Käufer dem Abbruch noch nicht zugestimmt haben, solltest Du ihn davon überzeugen das er das noch tut. Das hätte auch den Vorteil das Du von ebay die Verkaufsprovison wieder rückerstattet bekommst.
      proper prior preparation prevents piss poor performance
    • @grete: Das Urteil hattest du bereits weiter oben zitiert (#8) und wie bereits gesagt, trifft das hier nicht zu, weil ja in der Beschreibung selber das Gerät korrekt beschrieben war.
      In dem Urteil geht es um Marken-Plagiate, die als Original angeboten werden und wo verschwiegen wird, dass es sich um billige Kopien handelt. Hier wurde lediglich vergessen, die von Ebay im Angebotsformular bereits gemachten Voreinstellungen von "neu" auf "gebraucht" zu ändern. Weder im Angebotstitel noch in der Beschreibung wurde versucht, den Eindruck eines Neugerätes zu erwecken oder zu suggerieren.
      Du kannst das gern noch fünfmal zitieren, aber das trifft trotzdem nicht bei diesem Fall hier zu.
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • Ich wollte nur auf den letzten Absatz dieses Berichtes hinweisen.

      Praxishinweis: Erhebliche Auswirkungen

      Die Entscheidung des BGH dürfte erhebliche Auswirkungen auf Auktionskäufe im Netz haben. Die Anbieter müssen ihre Angebotstexte nunsorgfältig abwägen, wollen sie nicht Gefahr laufen, bei missverständlichen Formulierungen unüberschaubaren Schadensersatzforderungen der Erwerber ausgesetzt zu werden.