Wie mahnt man auf ebay ab?

    • Wie mahnt man auf ebay ab?

      Hallo Leute,
      ich bin ca. seit einem Monat gewerblich auf ebay und sehe viele Konkurrenten, deren Artikelbeschreibung nicht richtig (falsche bzw. zu wenige Infos) sind und die einige Richtlinien nicht einhalten.

      Wie ist das mit der Abmahnung?
      Wenn ich diese Person abmahnen möchte, wer zahlt was?

      Mit freundlichen Grüßen
      Sam
      VERKAUF ist: Zu erreichen, dass der Andere will, was ich will, dass er will! (Zitat: Mastercoach Eric Adler)
    • Hi Sam, ich glaube für deine Anliegen ist hier das falsche Forum, aber schaun mer mal. Ich sehe ja das Instrument Abmahnung eigentlich nur als letzte verzweifelte Möglichkeit, unprofessionelle Konkurrenz niederzuhalten, wenn die eigenen Angebote nicht aus sich heraus überzeugen können. Stelle dich dem Wettbewerb und sei einfach solide, ausdauernd und professionell. Dann werden dich auch deine Kunden finden und gern wieder zurückkommen.

      Aber meinst du, daß deine Kritiken berechtigt sind? Du kannst den Inhalt der Konkurrenz-Angebote kaum anmotzen, es sei denn es sind sachliche Fehler enthalten. Die beliebten Abmahnanwälte sind ja deshalb spezialisiert auf Formfehler in gewerblichen Angeboten (Impressumspflicht, Kontaktdaten, Widerufsklauseln ect. pp.) oder Urheberrechtsverletzungen. Vielleicht informierst du dich auf deren Seiten.
      ___________________________________________
      Kaum macht man es richtig, schon funktioniert es.
    • Danke Walter!

      Das Problem ist halt, dass ich bei meinen Artikeln in dicker und fetter Schrift als Titel angebe, dass diese nicht zugelassen bzw. in einigen Bereichen nicht einsetzbar sind.
      Im Gegensatz zu mir geben diese es gar nicht an oder ganz am Ende Ihrer Beschreibung in Schriftgröße "6"... das steigert den Kauf drastisch.

      Das ist so als wenn man etwas kauft und die Nebenwirkungen stehen nirgends oder nur sehr schlecht lesbar...

      Danke für deine Antwort!
      VERKAUF ist: Zu erreichen, dass der Andere will, was ich will, dass er will! (Zitat: Mastercoach Eric Adler)
    • Gibt es den eine Vorschrift, wie groß solche Hinweise sein müssen?

      Ich denke da, an den Beipackzettel von Medikamenten, oder an Telefonverträge und co.
      Da stehen Nebenwirkungen oder auch die Kosten für einzelne Verbindungen auch im sogenanten "Kleingedruckten".
    • @walter:

      Nö, da ist er hier genauso richtig, wie jemand, der 'ne Abmahnung kassiert hat. Es handelt sich um ein legitimes Anliegen, ob man dann Massenabmahnungen draus macht oder was sonst, ist eine andere Frage. Wobei ich immer noch meine: wenn ich ad hoc mal eben fünfhundert Abmahnungen raushauen würde, wäre das in meinem Bereich angesichts der Zahl der tatsächlichen Mitbewerber, die sich meinen, sich an gar nichts halten zu müssen, sicherlich nur ein Tropfen auf den heissen Stein. Auch private Verkäufer greife ich mir erst, wenn sie mehrere Jahre nacheinander die Umsatzgrenzen des §19 UStG überschreiten. Also vorletztes Jahr über 17.000, letztes und dieses Jahr über 50.000 Euro. Denn der ist in meinen Augen wirklich nicht mehr privat - abgesehen davon, dass der sich auch massive Probleme mit dem Finanzamt in Form eines Steuerstrafverfahrens einfangen kann bzw wird. Wobei ich aber erst abmahne, wenn der Mitbewerber von mir eine "kostenlose Vorstufe" bekommen hat und sich nach einem Monat immer noch nichts getan hat. Dann ist es nämlich kein Versehen mehr, dann ist es Vorsatz.

      Das Instrument der Abmahnung ist - auch wenn die Gegner der Abmahnung das nicht gerne hören - ein kostensparendes aussergerichtliches Instrument der einstweiligen Rechtshilfe. Es soll verhindern, dass der Unterlassungsgläubiger (also der Abmahner) ohne Vorwarnung direkt auf Unterlassung klagt. Anwalts- und Gerichtskosten in dem Fall für den Nichtmehrabgemahnten: schätzungsweise alles in allem um die 6000 bis 8000 Euro. Wegen mir kann man die Abmahnung aber gerne wieder abschaffen, ich klage auch direkt, wenn ich nicht anders kann.

      @Sam:

      Das allererste, was Du dabei berücksichtigen musst: dass Du selber nicht eine Gegenabmahnung einfängst. Also müssen Deine eigenen Angebote entweder absolut wasserdicht sein oder Du hast einen Anwalt, der Dir regelmäßig die Angebote prüft und dich auf Fehler und Änderungen hinweist, die Du dann umgehend korrigierst. Den zahlst dann natürlich Du - Vorteil: wenn Du wegen einer Formulierung, die Du vom Anwalt als aktuell drin hast, eine Abmahnung kassierst, ist das ein Fall für dessen Anwaltshaftpflicht. Kleine Frage: bietest Du Paypal an? Solltest Du dann lassen.

      Aus deinem Text entnehme ich, dass Du im Bereich KFZ-Zubehör unterwegs bist und den Zusatz "Im Bereich der StVZO nicht zugelassen" meinst. Das ist nun nicht gerade eine der typischen Belehrungspflichten. Mir ist auch nicht bekannt, dass es schon Abmahnungen gegeben hätte wegen der Schriftgröße dieses Hinweises und ich habe auch Zweifel, ob Di damit erfolg haben würdest. Letztlich besteht für den Verkäufer dann zwar das Risiko, dass der Käufer ihm zivilrechtlich auf die Krawatte tritt, wenn der Hinweis so versteckt ist, dass man ihn übersehen konnte und der Käufer deshalb mal eben seine Karre nebst Kraftfahrzeugsbewegungserlaubnisnachweiskarte amtlich eingestampft bekommt, aber das ist dann das Risiko des Händlers.

      So - wer zahlt bei einer Abmahnung was und in welcher Reihenfolge?

      Die schlechte Nachricht: erst mal zahlst Du. Deinen Anwalt, der die Abmahnung schreibt. Mit diesen 600 bis 700 Euro (meist 655,50 plus USt) gehst Du also dann erst mal in Vorleistung. Der Anwalt legt der Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung die Kostennote bei und fordert den Abgemahnten auf, diese Kosten zu erstatten. Kommt der dieser Aufforderung nach, ist das nett, für Dich bis dahin aber ein Nullsummenspiel, denn Du bekommst nur zurück, was Du schon bezahlt hast. Kommt er der Zahlungsaufforderung nicht nach, kannst Du sehen, wie Du an die Kohle kommst. Mahnverfahren wäre ok. Vorausgesetzt, Du hast zum anderen die UE bekommen und es geht nur um die Anwaltskosten.

      Weigert sich der andere, die UE so wie formuliert oder überhaupt abzugeben, kannst Du bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken. Kostenvorschuss bitte beifügen, auch das Gericht arbeitet nicht umsonst, wenn auch ab und zu vergeblich. Die Sache jetzt beizulegen ist dem Abgemahnten immer noch möglich, indem er eine Anerkenntniserklärung abgibt. Das heisst: er akzeptiert die Sachlage so wie sie in der einstweiligen Verfügung dargestellt ist. Entspricht in etwa einem Anerkenntnisurteil, auch von den Kosten her.

      Ach noch was: in dem Moment siehst Du ausser der Erstattung der sowieso bereits verauslagten Kosten für Anwalt und Gericht keinen müden Cent. Denn die EV beinhaltet, genau wie ein danach eventuell zu erstreitendes Urteil (für dessen Gerichts- und Anwaltskosten du auch erst wieder in Vorleistung treten darfst) ein Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Staatskasse. Nicht an Dich.

      Der einzige Punkt, an dem Du mehr siehst als das, was Du an Kosten verauslagt hast, ist der Punkt, in dem ohne EV der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Tut er das, hat er mit Dir einen zivilrechtlichen Vertrag geschlossen, der beinhaltet, dass er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Strafsumme an Dich zu bezahlen hat. Üblicherweise nach Hamburger Brauch abgegeben lautet dieses Strafsummeversprechen typischerweise auf einen Betrag bis zu 6000 Euro. Das "bis zu" ist dann der nächste Stolperstein, der enthält nämlich den Vorbehalt, dass die Höhe der Strafsumme gerichtlich überprüft werden kann. Ist der Abgemahnte bei einem erneuten Verstoß (so doof muss er dann aber erst mal sein, gegen die UE zu verstoßen) nämlich der Höhe nach nicht mit der von Dir eingeforderten Strafsumme einverstanden, kannst Du den Strafsummenanspruch gerichtlich durch ein Zivilverfahren prüfen lassen. Vorleistung: Du an Anwalt und Gericht, denn einklagen musst Du das.

      Und noch ein Punkt: wenn beim Abgemahnten nichts zu holen ist, weil der Gerichtsvollzieher schon bei Nennung des Namens hörbar die Luft ein- und die Augenbrauen hochzieht, bleibst Du Du auf allen Kosten sitzen. Ok, Du hast dann 'nen Titel, mit dem Du dem Typen 30 Jahre hinterherrennen kannst, aber wie mir mein Obergerichtsvollzieher hier mal vertrauensvoll gesagt hat: wer absolut nicht will, hat auch in 30 Jahren nichts.

      Aus dem Grund verstehe ich auch nicht, wieso Abmahnungen gerne als Abzocke verschrien sind. Die 655,50 Euro (bzw ein anderer Betrag, je nach Streitwert, wieviel genau ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der BRAO) bekommt der Anwalt, der die Abmahnung verschickt. Erst eine Strafsumme in fraglicher Höhe käme dem Abmahner als Schadensersatz zugute - vorausgesetzt, der Abgemahnte verstößt überhaupt nochmal gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung. Und mal ehrlich: wenn einer nicht komplett merkbefreit ist, weiss er doch, was er zu unterlassen unterschrieben hat. Zumindest hat er sich dann einen Anwalt genommen, der ihn darüber aufgeklärt und die UE auf das erforderliche Maß gestutzt hat. Es sei denn, er ist dämlich genug, das ohne Anwalt machen zu wollen und macht dann lustig genau mit dem weiter, wovon er vertraglich zugesichert hat, es nicht mehr zu machen. Falls der Abmahner dann meint, die Strafsumme zu hoch ansetzen zu wollen und das Gericht setzt einen geringeren Anspruch fest, dann darf sich der Unterlassungsgläubiger die Anwalts- und Gerichtskosten beider Seiten mit dem Abgemahnten auch noch nach der Quote des Unterliegens teilen.

      Du hast also als Abmahner erstens einen beschissenen Ruf, zweitens ein nicht unerhebliches Kostenrisiko, drittens jede Menge Nerverei und viertens normalerweise keinerlei zusätzlichen "Verdienst". Wenn es Dir das wert ist, um die Verbraucher vor schwarzen Schafen zu schützen, dann mach es, aber mach Sachen, die eindeutig und schwerwiegend sind. So Kleinigkeiten wie BGB-InfoV oder gar §312e mache ich gar nicht. Der VK zeigt ja zumindest, dass er meint, sich an die geltenden Regeungen halten zu wollen. Dass er dabei nicht alle neuen Formulierungen aufnimmt ist mir egal, solange sie von der Willenserklärung her dem tatsächlich gewollten entsprechen.

      Auch die Angabe der Telefonnummer in der WRB - wenn wer meint, den Widerruf per Telefon akzeptieren zu wollen ist das zwar de jure nicht korrekt, aber nur deshalb, weil er eigentlich nicht auf die Textformerfordernis verzichten darf. In meinen Augen absoluter Quatsch, denn wäre der Widerruf an die strengere Schriftform gekoppelt, würde einer gewillkürten Abweichung von der Formvorschrift nichts im Wege stehen. Das Abweichungsverbot besteht nur wegen der Textformerfordernis. Wenn ein Käufer bei mir anruft und den Widerruf erklärt, ist mir das genau so recht wie per Brief, Fax oder Mail. Wer das abmahnt, mahnt also ein verbraucherfreundlicheres Verhalten ab, als der Gesetzgeber überhaupt erlaubt. Und da gebe ich Walter recht: das hat mit dem Gedanken der Abmahnung zum Zweck des Verbraucherschutzes nichts zu tun, das ist auch in meinen Augen verwerflich - wenngleich es auch juristisch korrekt ist.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Sam schrieb:

      Das Problem ist halt, dass ich bei meinen Artikeln in dicker und fetter Schrift als Titel angebe, dass diese nicht zugelassen bzw. in einigen Bereichen nicht einsetzbar sind. Im Gegensatz zu mir geben diese es gar nicht an oder ganz am Ende Ihrer Beschreibung in Schriftgröße "6"... das steigert den Kauf drastisch.

      Das ist so als wenn man etwas kauft und die Nebenwirkungen stehen nirgends oder nur sehr schlecht lesbar...

      Das entspricht aber nur kurzfristigem Denken. Wer einmal mit seinem Fahrzeug in eine Kontrolle gekommen ist und dann heim laufen durfte, weil er irgendwas angebaut hatte, was nicht zugelassen ist, wird es sich künftig ganz genau überlegen, was er kauft und anbaut. Und natürlich auch die Bekannten, Verwandten ec. Ggf. wirkt sich dass dann auf die Bewertungen der entsprechenden Verkäufer aus, dass sie den Hinweis so klein geschrieben haben (verschwiegen haben die den ja nicht - ist wie mit den Leeren Hüllen der I-Föhns usw.)

      Was mich da eher verwundert, warum will man etwas verkaufen, was gar nicht zugelassen ist (egal ob der Hinweis nun deutlich ist oder nicht). Was will der Käufer dann mit solchen schönen Staubfängern?
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Aus dem Grund verstehe ich auch nicht, wieso Abmahnungen gerne als Abzocke verschrien sind. Die 655,50 Euro (bzw ein anderer Betrag, je nach Streitwert, wieviel genau ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der BRAO) bekommt der Anwalt, der die Abmahnung verschickt.


      Mehr oder weniger gelegentlich wird eben gerne geteilt, wenn es der Auftragslage dient. Und für den Abgemahnten ist dieser Rechtsmißbrauch bekanntlich kaum bis gar nicht nachweisbar. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, daß Ihnen das neu ist.

      Nachtrag: Die Fälle, die der Bekämpfung der Meinungsfreiheit dienen, sind so neu nun auch nicht.
      [Blockierte Grafik: http://is.gd/hbHJkO]
      Peter Viehrig

      "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist." (Andreas Müller)

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Peter Viehrig ()

    • Peter Viehrig schrieb:

      Mehr oder weniger gelegentlich wird eben gerne geteilt, wenn es der Auftragslage dient.

      Hallo Peter,

      nein, dass diese Form der Honorarteilung existieren soll, ist mir durchaus bewusst. Ich formuliere das bewusst so schwammig, weil Sie das im zweiten Satz ganz richtig erkannt haben:

      Peter Viehrig schrieb:

      Und für den Abgemahnten ist dieser Rechtsmißbrauch bekanntlich kaum bis gar nicht nachweisbar.

      Nicht nur für den. Wenn sich der Abmahner und sein Anwalt nicht komplett dämlich anstellen, lässt sich das allenfalls dadurch belegen, dass die Anzahl der Abmahungen und die daraus resultierende Summe der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten durch die Finanzlage des Mandanten keinesfalls gedeckt sein kann. Dem Kleinunternehmer glaube ich z.B. nicht, dass er zehn Abmahnungen gleichzeitig finanziert bekommt. Dann hätte er ein Jahresergebnis aus einer Gewinnspanne von mindestens 15% komplett für die Anwaltshonorare verballert. Ist ein bisschen heftig.

      In dem Fall kann ich nur dazu raten, wenn man auf mehrere gleichzeitige Abmahnungen stößt, sich die Bewertungen des Abmahners genauestens anzuschauen. Aus denen ergibt sich zumindest ganz direkt der ebay-Umsatz. Steht ja immer schön dabei, was der bewertende Käufer für so ein Teil bezahlt hat. Nehmen wir nun an, dass der VK 10% Gewinnspanne habe und er 90% seines Gewinns abseits von ebay erwirtschaftet, ist das ziemlich exakt der Betrag, den er maximal im Jahr übrig hat.

      Also mit etwas simpler Dicke-Daumen-Mathematik kommt man schon dahinter, wieviele Abmahnungen sich ein Mitbewerber so ungefähr gleichzeitig leisten kann. Von daher ist die oft auftauchende Frage nach anderen Abgemahnten nicht ganz daneben, wenn sie auch eher wenig bringt, wenn die nicht gleichzeitig liebe Post bekommen haben.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • @Löschbert

      Dann verstehen Sie also doch,
      ...wieso Abmahnungen gerne als Abzocke verschrien sind...


      Weil sie nämlich in vielen Fällen genau das sind: Abzocke.

      @Sam

      Ich weiß ja, es klingt althergebracht und ein wenig moralinsauer, ich finde aber trotzdem, daß, wenn Sie schon zu diesem in meinen Augen sehr unschönen Instrument greifen wollen, Sie es auf die wirklich harten Fälle beschränken sollten. Und nie ohne vorherigen Warnschuß per E-Mail oder schnödem Brief für 55 Cent.
      [Blockierte Grafik: http://is.gd/hbHJkO]
      Peter Viehrig

      "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist." (Andreas Müller)
    • Ich würde es so formulieren:

      Abmahnungen sind ein legitimes Rechtsmittel, um Mitbewerber bei groben Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zu zwingen, sich an geltende Gesetze zu halten, sofern mehr oder weniger freundliche Hinweise nicht weiterhelfen.

      Massenabmahnungen (Serienbrief) wegen Kleinigkeiten sind Abzocke. Dabei allerdings oft weniger durch diejenigen, die da als "Auftraggeber" auftreten, sondern mehr durch die Anwaltsbüros, die sich darauf spezialisiert haben und mehr oder weniger komplett davon leben können.

      Sicherlich kann man dann wieder darüber streiten, was denn eine Kleinigkeit ist und was nicht. Läßt sich eigentlich relativ einfach beurteilen. Ist der reale Schaden, der durch das "Vergehen" angerichtet wird, höher als die o. g. Kosten der Abmahnung, dann ist es wahrscheinlich keine Kleinigkeit mehr. Geht es dagegen nur um Prinzip und der Abmahner hat eigentlich außer den (unter der Hand geteilten) Kosten, die der Abgemahnte bezahlen soll, dann ist es Abzocke.

      Um das finanziell mal zu verdeutlichen:

      Ich habe selber mal ne abmahnung bekommen. Angeblich Datei im P2P-Netzwerk angeboten. Unterlassungserklärung und 750 EUR Kostennote.
      Das interessante dabei war, ich nutze keine P2P-Software, mein WLAN ist ausgeschalten usw., ich war bzw. bin mir also ganz sicher, dass ich das vorgeworfene Vergehen nicht begangen habe. Aufgrund der inzwischen u. a. hier im Forum angesammelten Informationen bin ich also mit der Abmahnung zum Anwalt. Der sich das ganze angeschaut, herzlich gelacht und gemeint, das wäre ein typischer Fall. Er kriegt von mir ein Mandat, erstellt mir eine SAUBERE Unterlassungserklärung und faxt die gleich dorthin (wirkt immer gut, wenn beim Fax oben als Absender ein RA steht 8) ).
      Nach Aussage des RA spielt es für eine UE keine Roclle, ob man das Vergehen überhaupt begangen hat oder nicht, diese MUSS man auf Verlangen abgeben, sonst kann es ganz kritisch werden. Allerdings NIEMALS die vorgegebene UE blind unterschreiben, weil das in der Regel wirklich ein Freifahrtschein zum Geldverdienen für die Gegenseite ist, wiel di emeist so formuliert sind, dass man für fast jegliche "Gesetzesübertretungen" was an die bezahlen muss. Da verpflichtet man sich so ungefähr, künftig gegen kein Gesetz mehr zu verstoßen und anderenfalls z. B. 5.000 EUR an den anderen zu zahlen. Nur ist bereits eine Geschwindigkeitsübertretung ein Gesetzesverstoß.... Die UE vom Anwalt dagegen stellt explizit auf den vorgeworfenen Verstoß ab und versichert, dass man gebau das, was einem vorgeworfen wird, künftig nicht (mehr) tun wird.

      Zwei Wochen später krieg ich ein "Erinnerungsschreiben" des Abmahnanwaltes, dass die UE eingegangen sei, ich aber noch nicht bezahlt habe und er bald Klage einreichen wird. Nach RS mit meinem Anwalt kommentarlose Ablage in der Akte ohne Reaktion meinerseits. Wieder zwei Wochen späte krieg ich wieder Post vom Abmahnanwalt und er bietet an, dass ich die Sache durch Zahlung von 250 EUR beilegen könne. Anderenfalls würde er sie 750 EUR einklagen. Ebanfalls abgelegt und seitdem Ruhe im Wald.

      Was lernt man daraus? Nun die reinen Anwaltskosten für eine Abmahnung liegen offensichtlich bei ca. 250 EUR. Sonst hätten die niemals die Senkung auf diesen Betrag freiwillig angeboten. Damit wollte der Anwalt zumindest seine Auslagen decken. Die übrigen 500 EUR sind wohl der "Schadenersatz", also das Geld, was zusätzlich als Gewinn durch die Abmahnung erwirtschaftet werden soll. Und da liegt der Verdsacht natürlich nahe, dass das Geld dann geteilt werden würde.

      Allerdings muss in meinem Fall bisher der Mandant des Abmahnanwaltes die Kosten tragen (wobei ich vermute, dass der eher eine Blankovollmacht an den Anwalt gegeben hat und der sich jetzt allein und ohne weitere Rücksprache kümmert und die Serienbriefe druckt).
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • Meine Erfahrungen als Ebay Abmahner gegen die Konkurrenz (gewerblich gegen privat)

      Ich handle auf Ebay gewerblich mit hochwertigen Profi- Gastrogeräten.


      Situation: Ich habe unter anderem ein sehr hochwertige und
      große, schwierig zu liefernde Großgeräte in Angebot. (gebraucht)


      Größere Küchen können ohne die Geräte nicht arbeiten und brauchen sofort
      Ersatz, wenn es kaputt geht.

      Problem: Seit einiger Zeit werden von cirka 10 gelieferten Großgeräten 3 innerhalb der
      vierwöchigen Wiederrufsfrist zurückgegeben. Obwohl die Geräte sehr gepflegt und selten sind. Meine Kosten für
      Lieferung und Abholung beim Kunden 230,00€

      Warum werden die guten Geräte plötzlich zurückgegeben? Recherche: Seit einiger Zeit
      versteigert ein sogenannter "Privatanbieter" Geräte selber Bauart ab
      1,00€. Die Versteigerungen enden dann cirka 30% unter meinem
      Sofortkaufpreis.


      Die Kunden, welche das Gerät bei mir Sofort gekauft haben, haben heimlich
      an der Versteigerung teilgenommen, die Auktion gewonnen und das Gerät
      so billiger bekommen.



      Nach Lieferung des billigeren Gerätes fordern Sie mich auf, meines wieder
      abzuholen. Ich habe dann den Schaden, denn ab 40€ Warenwert zahlt
      der Verkäufer bei Rückgabe alle Lieferkosten selbst.


      Der „private“ Verkäufer kann nur billiger verkaufen, weil er keine
      Umsatzsteuer zahlt, kein Gewerbe angemeldet hat und keine Garantie
      gibt. Er hat bereits 110 Verkäuferbewertungen innerhalb von 6
      Monaten, alles mit Küchengeräten.


      Ich wollte Abmahnen. So suchte ich im Internet nach bekannten
      Ebay-Abmahnanwälten. Ich fand sie reihenweise. Einer der Kanzleien war bereit die Sache zu übernehmen
      .

      Sie formulierte eine Abmahnung über cirka 2000,00€ und
      sendete diese an den „Privatanbieter“.


      Folge: Der „Privatanbieter“ stellte sofort seinen Handel ein und zahlte
      die Mahnkosten rasch. Kurze Zeit später erhielt ich mehrere negative
      Rachebewertungen.




      Fazit:Verlust meines Status als Top Verkäufer mit 100% auf 97,4%. (es waren
      sogar zunächst nur noch 83%(!). Nach meiner Beschwerde und
      Erklärungen nahm Ebay einige Bewertungen zurück.



      Der „Privatanbieter“ macht unter anderem Ebayaccount weiter. Die zweite Abmahnung ging ins Leere, er hat seinen Wohnsitz offiziell nun im benachbarten Ausland. Die Abmahnkanzlei hat nun abgewunken und will nichts mehr machen. Mit den vorrausbezahlten Kosten an die Kanzlei stehe ich nun doof da.

      Meine Frage: kennt jemand einen richtig
      abgezockten Abmahnanwalt? Mein Geschäft ist durch die Vorgänge
      wirklich arg gebeutelt. Ich muss den „privaten“ Konkurrenten
      wirklich vollständig vernichten. Ich bin ganz auf Ebay und Gastro
      ausgerichtet. Das ist mein Spezialgebiet.

      Ich brauche einen richtigen Abmahnprofi. Für Tipps, (gerne als Privatnachricht) bin ich sehr dankbar.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:


      Das Instrument der Abmahnung ist - auch wenn die Gegner der Abmahnung das nicht gerne hören - ein kostensparendes aussergerichtliches Instrument der einstweiligen Rechtshilfe. Es soll verhindern, dass der Unterlassungsgläubiger (also der Abmahner) ohne Vorwarnung direkt auf Unterlassung klagt. Anwalts- und Gerichtskosten in dem Fall für den Nichtmehrabgemahnten: schätzungsweise alles in allem um die 6000 bis 8000 Euro. Wegen mir kann man die Abmahnung aber gerne wieder abschaffen, ich klage auch direkt, wenn ich nicht anders kann.


      Kostsparend und Aussergerichtlich meinet Wegen aber bitte auf die Rechnung des Abmahners, denn zunächst bedeutet die Abmahnung ob berechtigt oder nicht einen finanziellen Schaden für den Abgemahnten. Er müsste jetzt AUF JEDEN FALL klagen um nicht zahlen zu müssen. Du schreibst ja selbst, es wäre kein Problem für dich 500 Mitbewerber abzumahnen, wie sieht es mit 500 Klagen aus?
    • vanvog schrieb:

      Kostsparend und Aussergerichtlich meinet Wegen aber bitte auf die Rechnung des Abmahners

      Warum?

      Ist die Abmahnung berechtigt, hat der Abgemahnte schlussendlich die Abmahnung auch verursacht und sollte froh sein, einigermassen billig aus der Sache herauszukommen.

      Ist sie nicht berechtigt, muss am Ende des Verfahrens ohnehin der Abmahner alle Kosten tragen.
      ---

      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)
    • niehls0815 schrieb:

      Was mich da eher verwundert, warum will man etwas verkaufen, was gar nicht zugelassen ist (egal ob der Hinweis nun deutlich ist oder nicht). Was will der Käufer dann mit solchen schönen Staubfängern?


      Schau mal bei den Autozubehör-Angeboten bei iBäh & Konsorten rein.
      > Angebliche Xenon-Umbausets für H4 / H7 - Scheinwerfern
      > LED- Leuchtmittel für Scheinwerfer, Rückleuchten und Blinker
      > Melodie-Tröten
      > Unterbodenbeleuchtungen
      ... und Tausende weiterer Artikel, die auch gekauft und verbaut werden.

      Wenn dann irgendeine der Torfnasen von der "Rennleitung" (Blaulichtbrigade oder Schlumpfentruppe) aus dem Verkehr gezogen wird und sein Fahrzeug nach einer vorläufigen Betriebsuntersagung zwangsweise einer technischen Begutachtung zugeführt wird, anschließend ohne das Bußgeld schon dreistellige Beträge fällig werden zuzüglich des Bußgelds und der Punkte für das Führen eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis, dann ist das Geschrei in den Autoforen groß. Trotz des Unzulässigkeitshinweises, aber es sieht ja so cooool aus ....
      Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
      Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.
    • Mal abgesehen davon, dass so ein massives Abmahngedrohe einen faden Beigeschmack hinterlassen kann, stimmt etwas an der Darstellunge nicht.

      abshalom schrieb:

      Problem: Seit einiger Zeit werden von cirka 10 gelieferten Großgeräten 3 innerhalb der vierwöchigen Wiederrufsfrist zurückgegeben. Obwohl die Geräte sehr gepflegt und selten sind. Meine Kosten für Lieferung und Abholung beim Kunden 230,00€

      Wir sprechen hier von Geräten für die Großküche, also für Gewerbetreibende. Von welchem Widerrufsrecht soll denn hier bitte die Rede sein? Gewerbetreibende besitzen kein Widerrufsrecht! Also sollte es auch keine Kosten für dir Rückholung geben.

      Aufgrund dieser Ungereimtheiten habe ich ein wenig tiefer recherchiert und noch weitere Merkwürdigkeiten aufgetan, welche ich hier aber (vorerst) nicht veröffentlichen möchte.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Vielleicht wäre es zur tiefergehenden Stellungnahme hilfreich, wenn der "Beratungssuchende" an ein Redaktionsmitglied eine PN mit einigen Informationen über seinen Verkaufsaccount und/oder die angebotenen Geräte senden würde.
      Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
      Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von dieselente ()

    • Gewerbetreibende und Wiederrufsrecht

      Hallo,

      ja natürlich haben Gewerbetreibende kein Wiederrufsrecht. Aber in diesem Fall werden die betroffenen Artikel in der Regel von "privat" gekauft. Das bringt zunächst natürlich steuerliche Nachteile für den Käufer.

      Da die Käufer in diesem Fall den Artikel ohnehin mit der Absicht kaufen, ihn innerhalb der gesetzlichen Wiederrufsfrist zurückzugeben ist das Egal. Die Käufer möchten ja nur die Zeit bis zur Ersteigerung eines per Auktion billiger gewonnenen Artikels gleicher Bauart überbrücken bei meinem "privaten" Konkurrenten cirka 30% oder sogar 40% billiger ersteigert.. Da die Lieferung meines Artikels innerhalb 24h oder kürzer erfolgt, hat der Kunde kaum Ausfallzeiten.

      Die Kunden sind da so knallhart wie der Markt und nutzen Ihre Rechte im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.

      Ick könnte nun mein Account so einstellen, das ich nur an Gewerbetreibende verkaufe. Das geht aber nicht, da sich auch einige Artikel an private Verbraucher richten.
      Auch kann man so Pauschal Wiederrufsrecht in meinem Bereich nicht ausschließen, in dem man nur an Gewerbetreibende verkauft. Das hat vielfältige, komplexe Gründe.

      Es ist übrigens klar dass Du auf "Ungereimtheiten" stößt. Um mich selbst zu schützen habe ich einige Details, z. B. die "Art der Geräte" verändert. Ich möchte natürlich nicht auf Ebay gefunden werden. Das Segment in dem ich handle ist sehr klein und überschaubar. Es wäre nicht gut wenn Kunden und Mitbewerber von meinem Problem erfahren.

      Ich handle erst seit einem dreiviertel Jahr gewerblich auf Ebay, bin also noch in der Startphase.

      Also, soweit meine Erfahrungen mit dem Thema Abmahnungen. So einfach ist es nicht, jemanden Abzumahnen und dadurch für Ruhe zu sorgen. Ich habe dabei am Ende einiges Geld und viel Marktanteil verloren, habe jedoch mit der Abmahung selbst nichts erreicht. Von den 2000,00€ hatte ich auch nichts weiter. (Steuer, Anwalt, Zeitverlust usw.)

      Ich hätte gern folgende Info: Wie sind die Erfahrungen anderer, die sich mit Hilfe von Abmahnungen gegen sogenannte "private" Konkurrenten gewehrt haben? Gibt es gute, erfahrene Abmahnanwälte mit gutem Ruf? Wie kann man als Geschädigter auf seriösem Weg Gerechtigkeit schaffen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von abshalom ()

    • abshalom schrieb:

      Ick könnte nun mein Account so einstellen, das ich nur an Gewerbetreibende verkaufe. Das geht aber nicht, da sich auch einige Artikel an private Verbraucher richten.

      Da würde ich mir mit einem zweiten Account abhilfe schaffen. Den ersten nimst du nur für die gewerblichen mit den teuren Geräten. Dann ist auch nixmehr mit zurückgeben.
      Den zweiten nimst du für die Artikel, die du auch für die/den private/n Hausfrau/mann anbieten möchtest.

      abshalom schrieb:

      Die Kunden sind da so knallhart wie der Markt und nutzen Ihre Rechte im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.

      Da mal ne Frage an unsere Rechtskundigen: Wenn ein gewerblicher ein solches gerät privat kauft, es dann aber in seinem Betrieb verwendet, erlischt dann nicht sein Wiederrufsrecht, da er es ja dann rein gewerblich nutzt?
    • abshalom schrieb:

      Hallo,

      ja natürlich haben Gewerbetreibende kein Wiederrufsrecht. Aber in diesem Fall werden die betroffenen Artikel in der Regel von "privat" gekauft. Das bringt zunächst natürlich steuerliche Nachteile für den Käufer.

      Da die Käufer in diesem Fall den Artikel ohnehin mit der Absicht kaufen, ihn innerhalb der gesetzlichen Wiederrufsfrist zurückzugeben ist das Egal. Die Käufer möchten ja nur die Zeit bis zur Ersteigerung eines per Auktion billiger gewonnenen Artikels gleicher Bauart überbrücken bei meinem "privaten" Konkurrenten cirka 30% oder sogar 40% billiger ersteigert.. Da die Lieferung meines Artikels innerhalb 24h oder kürzer erfolgt, hat der Kunde kaum Ausfallzeiten.

      Die Kunden sind da so knallhart wie der Markt und nutzen Ihre Rechte im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.

      Ick könnte nun mein Account so einstellen, das ich nur an Gewerbetreibende verkaufe. Das geht aber nicht, da sich auch einige Artikel an private Verbraucher richten.
      Auch kann man so Pauschal Wiederrufsrecht in meinem Bereich nicht ausschließen, in dem man nur an Gewerbetreibende verkauft. Das hat vielfältige, komplexe Gründe.

      Es ist übrigens klar dass Du auf "Ungereimtheiten" stößt. Um mich selbst zu schützen habe ich einige Details, z. B. die "Art der Geräte" verändert. Ich möchte natürlich nicht auf Ebay gefunden werden. Das Segment in dem ich handle ist sehr klein und überschaubar. Es wäre nicht gut wenn Kunden und Mitbewerber von meinem Problem erfahren.

      Ich handle erst seit einem dreiviertel Jahr gewerblich auf Ebay, bin also noch in der Startphase.

      Also, soweit meine Erfahrungen mit dem Thema Abmahnungen. So einfach ist es nicht, jemanden Abzumahnen und dadurch für Ruhe zu sorgen. Ich habe dabei am Ende einiges Geld und viel Marktanteil verloren, habe jedoch mit der Abmahung selbst nichts erreicht. Von den 2000,00€ hatte ich auch nichts weiter. (Steuer, Anwalt, Zeitverlust usw.)

      Ich hätte gern folgende Info: Wie sind die Erfahrungen anderer, die sich mit Hilfe von Abmahnungen gegen sogenannte "private" Konkurrenten gewehrt haben? Gibt es gute, erfahrene Abmahnanwälte mit gutem Ruf? Wie kann man als Geschädigter auf seriösem Weg Gerechtigkeit schaffen?

      *Fingerhebe
      Ich habe erfolgreich in meinem Geschäftsgebiet "private VK" abgemahnt, die mir auch quer ins Geschäft geschossen sind!
      Die machen das gründlich:
      wbs-law.de/?gclid=COXl1sz5jrgCFcVa3godMSYAkA

      Über evt. finazielle Risiken bist du bereits aufgeklärt worden!
      Eine Datensicherung ist anzuraten, wenn der Gegner den Stapel Papier auf dem Tisch hat knicken die Meisten ein, auch der gegnerische Anwalt.
      Du mußt aber selbst abschätzen ob du ca. 800€ in die Tonne kloppen kannst, weil dein Gegner nicht bezahlen kann. Er könnte aufgrund seiner VK schon, aber auf wen läuft das Konto? Das sind die Risiken einer Abmahnung!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!